Begründung:
Der Geschäftsführer der eine Tischlerei betreibenden klagenden Partei war im Jahre 1985 Eigentümer der Grundstücke 1076/2 und 1076/3 KG V*****. Die klagende Partei war Eigentümerin der daran angrenzenden Grundstücke 769/1 KG V***** und 392 und 393 je KG K*****. Im Zuge einer Firmenumwandlung brachte der Geschäftsführer das Grundstück 1076/2 in das Unternehmen der klagenden Partei ein. Das Betriebsgebäude der klagenden Partei befindet sich auf den Grundstücken 1076/2, 392 sowie 393.
Am 14.6.1985 schlossen der Geschäftsführer der klagenden Partei als Verkäufer, die beklagte Partei als Käuferin und die klagende Partei als Dienstbarkeitsberechtigte einen Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag, mit welchem der Geschäftsführer das Grundstück 1076/3 an die beklagte Partei verkaufte. Punkt X dieses Vertrags lautet:Am 14.6.1985 schlossen der Geschäftsführer der klagenden Partei als Verkäufer, die beklagte Partei als Käuferin und die klagende Partei als Dienstbarkeitsberechtigte einen Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag, mit welchem der Geschäftsführer das Grundstück 1076/3 an die beklagte Partei verkaufte. Punkt römisch zehn dieses Vertrags lautet:
"Festgestellt wird, daß das jetzige M*****bachgerinne an der südlichen Grenze des Grundstücks 1076/3 sämtliche Oberflächenwässer der Liegenschaften Wilfried N***** und *****N***** GmbH aufnimmt.
Die Käuferin verpflichtet sich, diese Oberflächenwässer an der neuen westlichen Grundgrenze des Grundstücks 1076/3 zu übernehmen und entweder im alten M*****bachgerinne versickern zu lassen und bzw. oder ins Kanalnetz der Gemeinde V*****, dessen Anschluß sich an der östlichen Grundgrenze des Grundstücks 1076/3 befindet, einzuleiten und für den kostenlosen und immerwährenden Abtransport dieser Oberflächenwässer zu sorgen.
Die Käuferin verpflichtet sich, auf dem Grundstück 1473/3, sollte es vom Verkäufer erworben werden, unmittelbar an der östlichen Grundgrenze einen Putzschacht mit Sandfang zu errichten. Der Verkäufer leitet in diesen Schacht die oben beschriebenen Oberflächenwässer ein. Die Instandhaltung des Putzschachtes übernimmt der Verkäufer.
Der Sandfang im Putzschacht wird in Beton, nach den Plänen eines vom Verkäufer namhaft zu machenden Ziviltechnikers errichtet. Die Planungskosten trägt die Käuferin."
Die beklagte Partei errichtete späterhin auf dem Grundstück 1076/3 eine Wohnanlage. Das M*****bachgerinne, das seinerzeit auf den Grundstücken 1473/3 und 1473/4 je KG V***** verlaufen war, wurde aufgelassen. Das erstgenannte Grundstück wurde von der klagenden Partei, das zweitgenannte von der beklagten Partei erworben. Im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der klagenden Partei, der selbst keinen Ziviltechniker namhaft machte, beauftragte die beklagte Partei den Inhaber eines Planungsbüros mit der Planung des Sandfangs mit Putzschacht; das hiebei ausgearbeitete Projekt wurde von der beklagten Partei nicht ausgeführt. Sie errichtete vielmehr an der Südostecke des Grundstücks 769/1 einen Sammelschacht mit einem Durchmesser von 1 m und einer Tiefe von 1,5 m. Diese Anlage ist nicht ausreichend dimensioniert, um die Oberflächenwässer von den Grundstücken der klagenden Partei aufzunehmen. Deren Geschäftsführer trat dieser alle Rechte ab, die ihm aufgrund des Punktes X des am 14.6.1985 geschlossenen Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags zustehen; die klagende Partei hat diese Abtretung angenommen.Die beklagte Partei errichtete späterhin auf dem Grundstück 1076/3 eine Wohnanlage. Das M*****bachgerinne, das seinerzeit auf den Grundstücken 1473/3 und 1473/4 je KG V***** verlaufen war, wurde aufgelassen. Das erstgenannte Grundstück wurde von der klagenden Partei, das zweitgenannte von der beklagten Partei erworben. Im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der klagenden Partei, der selbst keinen Ziviltechniker namhaft machte, beauftragte die beklagte Partei den Inhaber eines Planungsbüros mit der Planung des Sandfangs mit Putzschacht; das hiebei ausgearbeitete Projekt wurde von der beklagten Partei nicht ausgeführt. Sie errichtete vielmehr an der Südostecke des Grundstücks 769/1 einen Sammelschacht mit einem Durchmesser von 1 m und einer Tiefe von 1,5 m. Diese Anlage ist nicht ausreichend dimensioniert, um die Oberflächenwässer von den Grundstücken der klagenden Partei aufzunehmen. Deren Geschäftsführer trat dieser alle Rechte ab, die ihm aufgrund des Punktes römisch zehn des am 14.6.1985 geschlossenen Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags zustehen; die klagende Partei hat diese Abtretung angenommen.
Die klagende Partei begehrte letztlich, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, nach den Plänen eines von der klagenden Partei namhaft zu machenden Ziviltechnikers auf dem im Eigentum der klagenden Partei stehenden Grundstück 769/1 KG V***** einen Putzschacht mit Sandfang dergestalt zu errichten, daß die dort anfallenden Oberflächenwässer ordnungsgemäß übernommen und auf das Grundstück 1076/3 KG V***** weitergeleitet werden. Die beklagte Partei habe sich im Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 14.6.1985 verpflichtet, die von den Liegenschaften der klagenden Partei sowie deren Geschäftsführers stammenden Oberflächenwässer aus dem M*****bachgerinne an der westlichen Grundgrenze des Grundstücks 1076/3 zu übernehmen und für den kostenlosen und immerwährenden Abtransport zu sorgen. Sie habe die Vereinbarung, einen Putzschacht mit Sandfang zu errichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt, weshalb es schon mehrfach zu einem Wasserrückstau im Gewerbebetrieb der klagenden Partei gekommen sei.
Die beklagte Partei wendete mangelnde Aktivlegitimation der klagenden Partei ein, weil nur deren Geschäftsführer aufgrund des Punktes X des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags berechtigt sei; eine Abtretung dieser Rechte an die klagende Partei sei nicht möglich. Die beklagte Partei habe die von ihr übernommene vertragliche Verpflichtung erfüllt. Eine allenfalls mangelnde Funktionsfähigkeit des Putzschachts samt Sandfang sei auf mangelnde Instandhaltung, die allerdings dem Geschäftsführer der klagenden Partei obliege, zurückzuführen. Im übrigen wendete die beklagte Partei auch Unmöglichkeit der Leistung ein, weil die ursprünglich beabsichtigte Versickerung der Oberflächenwässer nicht mehr wasserbehördlich genehmigt würde. Der Anschluß an das öffentliche Kanalnetz sei mit dermaßen hohen finanziellen Aufwendungen verbunden, daß dies wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Die Vertragsparteien seien davon ausgegangen, daß sich an der östlichen Grundgrenze des Grundstücks 1076/3 ein Anschluß an das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde V***** befinde; tatsächlich liege der öffentliche Kanal 50 m weiter östlich, sodaß nicht beabsichtigte hohe Kosten für den Anschluß auflaufen würden.Die beklagte Partei wendete mangelnde Aktivlegitimation der klagenden Partei ein, weil nur deren Geschäftsführer aufgrund des Punktes römisch zehn des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags berechtigt sei; eine Abtretung dieser Rechte an die klagende Partei sei nicht möglich. Die beklagte Partei habe die von ihr übernommene vertragliche Verpflichtung erfüllt. Eine allenfalls mangelnde Funktionsfähigkeit des Putzschachts samt Sandfang sei auf mangelnde Instandhaltung, die allerdings dem Geschäftsführer der klagenden Partei obliege, zurückzuführen. Im übrigen wendete die beklagte Partei auch Unmöglichkeit der Leistung ein, weil die ursprünglich beabsichtigte Versickerung der Oberflächenwässer nicht mehr wasserbehördlich genehmigt würde. Der Anschluß an das öffentliche Kanalnetz sei mit dermaßen hohen finanziellen Aufwendungen verbunden, daß dies wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Die Vertragsparteien seien davon ausgegangen, daß sich an der östlichen Grundgrenze des Grundstücks 1076/3 ein Anschluß an das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde V***** befinde; tatsächlich liege der öffentliche Kanal 50 m weiter östlich, sodaß nicht beabsichtigte hohe Kosten für den Anschluß auflaufen würden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte fest, es sei aufgrund der nicht ausreichenden Dimensionierung des Putzschachts - eine Fläche von 5000 m2 sei zu entwässern - zu Überschwemmungen gekommen. Um eine funktionstüchtige Dach- und Oberflächenwasserentsorgung für das Areal der klagenden Partei zu erreichen, sei neben der Errichtung eines Sandfangs mit einem Volumen von 27 m3 auch die Verlängerung des Sickergrabens um 5 m erforderlich. Die damit verbundenen Kosten beliefen sich auf S 205.000,--. Die Wasserrechtsbehörde erachte die beabsichtigten Versickerungen nicht mehr für zulässig, vielmehr vertrete sie die Auffassung, daß zum Schutz des Grundwassers die abzuleitenden Wässer in den Oberflächenkanal geleitet werden müßten. Der Kanal der Gemeinde V***** ende tatsächlich 50 m östlich des Grundstücks 1076/3. Eine Kanalverbindung vom bestehenden Sandfang bis zum Gemeindekanal sei mit Kosten von etwa S 150.000,-- verbunden. Möglicherweise müsse eine Hebeanlage (Kostenpunkt etwa S 250.000,--) eingebaut werden. Seit Vertragsabschluß habe sich an der Fläche, die zu entwässern sei, nichts geändert. Lediglich 200 m2 festgeschotterte Fläche seien danach asphaltiert worden, die Schotterfläche sei aber bereits ans Kanalnetz angeschlossen gewesen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die beklagte Partei habe ihre Verpflichtung zur Errichtung eines ausreichenden Putzschachts samt Sandfang nicht erfüllt. Sie könne sich auf die mit der Errichtung verbundenen (zu) hohen Kosten nicht berufen, weil sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Es wäre nämlich ein Anschluß an das öffentliche Kanalnetz jedenfalls technisch möglich. Die hiefür auflaufenden (höheren) Kosten rechtfertigten nicht eine Klagsabweisung infolge Unmöglichkeit der Leistung.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz mit der Maßgabe, daß es die Grundstücke, deren Oberflächenwässer weitergeleitet werden sollten, ausdrücklich benannte. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Soweit die beklagte Partei den Einwand der Unmöglichkeit der Leistung darauf stütze, daß das Grundstück 392 teilweise auf dem Gemeindegebiet von V***** und teilweise auf dem von K***** liege, unterliege dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot. Die beklagte Partei habe die Verpflichtung übernommen, sämtliche Oberflächenwässer der Liegenschaften des Geschäftsführers der klagenden Partei und auch der klagenden Partei zu übernehmen und für den immerwährenden Abtransport dieser Oberflächenwässer zu sorgen, sei es durch Versickerung, sei es durch Einleitung in das öffentliche Kanalnetz. Die Errichtung eines Putzschachts mit Sandfang sei eine der Maßnahmen, die die beklagte Partei in diesem Zusammenhang zu ergreifen habe. Es sei unstrittig, daß es sich bei den im Vertrag angeführten Liegenschaften des Geschäftsführers der klagenden Partei und der beklagten Partei um die Grundstücke 1076/2, 769/1 bzw. 392 und 393 handle. Die Vereinbarung sei dahin auszulegen, daß die beklagte Partei (bauliche) Maßnahmen zu ergreifen habe, die das jederzeitige und vollständige Ableiten der auf dem Betriebsgelände der klagenden Partei anfallenden Oberflächenwässer ermöglichen. Es stehe außer Zweifel, daß der von der beklagten Partei errichtete Putzschacht samt Sandfang nicht ausreichend dimensioniert sei. Es sei zwar die Oberflächengestaltung der zu entwässernden Fläche durch nachträgliche Asphaltierung von 200 m2 verändert worden, doch habe diese Veränderung keinen Einfluß auf die anfallende Menge von Oberflächenwässern gehabt. Die beklagte Partei habe im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, daß die Asphaltierung notwendigerweise zum Anbringen vonn Ölabscheidern führen müßte, hiebei handle es sich um eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung. Die Liegenschaften des Geschäftsführers der klagenden Partei und jene der klagenden Partei stellten ein einheitliches Betriebsgelände dar. Der Geschäftsführer habe seine Liegenschaften in die klagende Partei eingebracht. Es bestehe daher kein Zweifel, daß der Geschäftsführer berechtigt gewesen sei, seine Ansprüche aufgrund Punkt X des zuvor genannten Vertrags an die klagende Partei abzutreten. Die vertragliche Verpflichtung der klagenden Partei zur Beiziehung eines Ziviltechnikers zwecks Planung des Putzschachts samt Sandfang sei dadurch erfüllt worden, daß sie den von der beklagten Partei vorgeschlagenen Planer akzeptiert habe. Auf Unmöglichkeit der Leistung könne sich die beklagte Partei nicht berufen. Bereits im Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag sei als gleichwertige Möglichkeit für die Beseitigung der Oberflächenwässer der Anschluß an das öffentliche Kanalnetz vorgesehen gewesen. Es lägen daher weder geänderte Verhältnisse noch ein gemeinsamer Irrtum vor. Die Kosten für einen Kanalanschluß seien nicht so hoch, daß ein solcher aus wirtschaftlicher Sicht unvertretbar wäre. Das Klagebegehren sei hinreichend konkretisiert. Es sei lediglich der Urteilsspruch von Amts wegen durch Anführung der sich aus den Feststellungen des Ersturteils ergebenden betroffenen Grundstücke, auf welchen sich der Betrieb der klagenden Partei befinde und auf welchen die Oberflächenwässer anfallen, zu verdeutlichen gewesen.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz mit der Maßgabe, daß es die Grundstücke, deren Oberflächenwässer weitergeleitet werden sollten, ausdrücklich benannte. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Soweit die beklagte Partei den Einwand der Unmöglichkeit der Leistung darauf stütze, daß das Grundstück 392 teilweise auf dem Gemeindegebiet von V***** und teilweise auf dem von K***** liege, unterliege dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot. Die beklagte Partei habe die Verpflichtung übernommen, sämtliche Oberflächenwässer der Liegenschaften des Geschäftsführers der klagenden Partei und auch der klagenden Partei zu übernehmen und für den immerwährenden Abtransport dieser Oberflächenwässer zu sorgen, sei es durch Versickerung, sei es durch Einleitung in das öffentliche Kanalnetz. Die Errichtung eines Putzschachts mit Sandfang sei eine der Maßnahmen, die die beklagte Partei in diesem Zusammenhang zu ergreifen habe. Es sei unstrittig, daß es sich bei den im Vertrag angeführten Liegenschaften des Geschäftsführers der klagenden Partei und der beklagten Partei um die Grundstücke 1076/2, 769/1 bzw. 392 und 393 handle. Die Vereinbarung sei dahin auszulegen, daß die beklagte Partei (bauliche) Maßnahmen zu ergreifen habe, die das jederzeitige und vollständige Ableiten der auf dem Betriebsgelände der klagenden Partei anfallenden Oberflächenwässer ermöglichen. Es stehe außer Zweifel, daß der von der beklagten Partei errichtete Putzschacht samt Sandfang nicht ausreichend dimensioniert sei. Es sei zwar die Oberflächengestaltung der zu entwässernden Fläche durch nachträgliche Asphaltierung von 200 m2 verändert worden, doch habe diese Veränderung keinen Einfluß auf die anfallende Menge von Oberflächenwässern gehabt. Die beklagte Partei habe im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, daß die Asphaltierung notwendigerweise zum Anbringen vonn Ölabscheidern führen müßte, hiebei handle es sich um eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung. Die Liegenschaften des Geschäftsführers der klagenden Partei und jene der klagenden Partei stellten ein einheitliches Betriebsgelände dar. Der Geschäftsführer habe seine Liegenschaften in die klagende Partei eingebracht. Es bestehe daher kein Zweifel, daß der Geschäftsführer berechtigt gewesen sei, seine Ansprüche aufgrund Punkt römisch zehn des zuvor genannten Vertrags an die klagende Partei abzutreten. Die vertragliche Verpflichtung der klagenden Partei zur Beiziehung eines Ziviltechnikers zwecks Planung des Putzschachts samt Sandfang sei dadurch erfüllt worden, daß sie den von der beklagten Partei vorgeschlagenen Planer akzeptiert habe. Auf Unmöglichkeit der Leistung könne sich die beklagte Partei nicht berufen. Bereits im Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag sei als gleichwertige Möglichkeit für die Beseitigung der Oberflächenwässer der Anschluß an das öffentliche Kanalnetz vorgesehen gewesen. Es lägen daher weder geänderte Verhältnisse noch ein gemeinsamer Irrtum vor. Die Kosten für einen Kanalanschluß seien nicht so hoch, daß ein solcher aus wirtschaftlicher Sicht unvertretbar wäre. Das Klagebegehren sei hinreichend konkretisiert. Es sei lediglich der Urteilsspruch von Amts wegen durch Anführung der sich aus den Feststellungen des Ersturteils ergebenden betroffenen Grundstücke, auf welchen sich der Betrieb der klagenden Partei befinde und auf welchen die Oberflächenwässer anfallen, zu verdeutlichen gewesen.