Rechtssatz RS0033314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033314
Geschäftszahl
2Ob545/37; 3Ob27/35; 9ObA177/94 (9ObA178/94); 1Ob2324/96p; 4Ob216/04z; 7Ob14/11a
Entscheidungsdatum
06.07.2011
Rechtssatz
Die von der beklagten Partei übernommene Verpflichtung, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, ist eine Belastungsübernahme nach § 1404 ABGB. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des § 226 ZPO. Die Leistungsfrist ist von Amts wegen beizusetzen.Die von der beklagten Partei übernommene Verpflichtung, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, ist eine Belastungsübernahme nach Paragraph 1404, ABGB. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO. Die Leistungsfrist ist von Amts wegen beizusetzen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 545/37
Entscheidungstext OGH 23.06.1937 2 Ob 545/37
Veröff: SZ 19/203
- 3 Ob 27/35
Entscheidungstext OGH 15.02.1935 3 Ob 27/35
Ähnlich; Beisatz: Übernahme der Erwerbssteuer. (T1) Veröff: SZ 17/35
- 9 ObA 177/94
Entscheidungstext OGH 12.10.1994 9 ObA 177/94
Ähnlich; nur: Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des § 226 ZPO. (T2); Beisatz: Ein Zusatz im Begehren, bei dem es sich nur um die dem Beklagten überlassene Art und Weise handelt, wie er die Haftungsbefreiung, zu der er vertraglich verpflichtet ist, herbeiführen will, nimmt dem Begehren nicht seine Bestimmtheit (hier: vertragliche Haftungsbefreiung). (T3)
- 1 Ob 2324/96p
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2324/96p
nur: Die Leistungsfrist ist von Amts wegen beizusetzen. (T4)
- 4 Ob 216/04z
Entscheidungstext OGH 11.01.2005 4 Ob 216/04z
Auch; nur T4
- 7 Ob 14/11a
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 14/11a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0033314
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19370623_OGH0002_0020OB00545_3700000_001