Die Revision ist berechtigt.
Ein Begehren auf Befreiung von im einzelnen bestimmten Schulden, ob es nun auf einem Vertrag oder auf Artikel 7 Nummer 15 Abs 4 der 4. EVHGB beruht, entspricht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 226 ZPO (Paschinger, Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß 143; SZ 19/203; HS 1370/90). Das Begehren ist nämlich ausreichend bestimmt, wenn sich bei Berücksichtigung des Ort- und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen läßt, zu welcher Leistung der Beklagte verpflichtet ist (GesRZ 1988, 229; ÖBl 1991, 105; 4 Ob 159/93). Der Zusatz im Klagebegehren, der Kläger sei schuldig alle Handlungen zu unternehmen, um den Beklagten aus der Haftung für die bestimmt bezeichnete Verbindlichkeit zu befreien, nimmt dem auf Befreiung von einer im einzelnen bezeichneten Verbindlichkeit gerichteten Leistungsbegehren nicht seine Bestimmtheit, weil es sich dabei nur um die dem Kläger überlassene und vom Beklagten nicht beeinflußbare Art und Weise handelt, wie er die Haftungsbefreiung, zu der er vertraglich verpflichtet ist, herbeiführen will (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1404; SZ 19/203; 5 Ob 239/71; 7 Ob 551/79).Ein Begehren auf Befreiung von im einzelnen bestimmten Schulden, ob es nun auf einem Vertrag oder auf Artikel 7 Nummer 15 Absatz 4, der 4. EVHGB beruht, entspricht den Bestimmtheitserfordernissen nach Paragraph 226, ZPO (Paschinger, Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß 143; SZ 19/203; HS 1370/90). Das Begehren ist nämlich ausreichend bestimmt, wenn sich bei Berücksichtigung des Ort- und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen läßt, zu welcher Leistung der Beklagte verpflichtet ist (GesRZ 1988, 229; ÖBl 1991, 105; 4 Ob 159/93). Der Zusatz im Klagebegehren, der Kläger sei schuldig alle Handlungen zu unternehmen, um den Beklagten aus der Haftung für die bestimmt bezeichnete Verbindlichkeit zu befreien, nimmt dem auf Befreiung von einer im einzelnen bezeichneten Verbindlichkeit gerichteten Leistungsbegehren nicht seine Bestimmtheit, weil es sich dabei nur um die dem Kläger überlassene und vom Beklagten nicht beeinflußbare Art und Weise handelt, wie er die Haftungsbefreiung, zu der er vertraglich verpflichtet ist, herbeiführen will (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1404,; SZ 19/203; 5 Ob 239/71; 7 Ob 551/79).
Die Haftungsbefreiung ist daher Vertragserfüllung. Es handelt sich um eine rein intern zwischen dem Kläger und dem Beklagten wirkende (SZ 56/117) Belastungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB, deren Durchsetzbarkeit mit Klage auf Befreiung von der Haftung gegeben ist (SZ 19/203; HS 1370/90; 7 Ob 551/79, 1 Ob 581/80).Die Haftungsbefreiung ist daher Vertragserfüllung. Es handelt sich um eine rein intern zwischen dem Kläger und dem Beklagten wirkende (SZ 56/117) Belastungsübernahme im Sinne des Paragraph 1404, ABGB, deren Durchsetzbarkeit mit Klage auf Befreiung von der Haftung gegeben ist (SZ 19/203; HS 1370/90; 7 Ob 551/79, 1 Ob 581/80).
Ob diese interne Schuldübernahme auch vom Gläubiger als Dritten akzeptiert wird, hängt von seiner Zustimmung ab, hat aber auf die Wirksamkeit der intern wirkenden Schuldübernahme keinen Einfluß. Die Haftungsbefreiung ist auch ausschließlich vom Willen des Klägers abhängig und kann von einem Dritten nicht vorgenommen werden, weil nur dem Kläger die Wahl der Mittel zusteht, den Beklagten aus seiner Verbindlichkeit zu befreien, sodaß einer Exekutionsbewilligung nach § 354 EO kein Hindernis entgegensteht (EvBl 1962/378; JBl 1978, 157; JBl 1986, 257).Ob diese interne Schuldübernahme auch vom Gläubiger als Dritten akzeptiert wird, hängt von seiner Zustimmung ab, hat aber auf die Wirksamkeit der intern wirkenden Schuldübernahme keinen Einfluß. Die Haftungsbefreiung ist auch ausschließlich vom Willen des Klägers abhängig und kann von einem Dritten nicht vorgenommen werden, weil nur dem Kläger die Wahl der Mittel zusteht, den Beklagten aus seiner Verbindlichkeit zu befreien, sodaß einer Exekutionsbewilligung nach Paragraph 354, EO kein Hindernis entgegensteht (EvBl 1962/378; JBl 1978, 157; JBl 1986, 257).
Ohne Bedeutung ist, daß das Berufungsgericht die Feststellung über den Fälligkeitszeitpunkt "bis Ende Oktober 1991" nicht übernommen hat, weil jedenfalls die "möglichst schnelle" Haftungsbefreiung vereinbart war, was der Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit entspricht. Die in diesem Falle nach Billigkeit festzusetzende Erfüllungszeit (§ 904 ABGB) war zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 7.2.1993 abgelaufen, sodaß die Fälligkeit des Anspruches des Beklagten eingetreten war. Im Hinblick auf die zur Haftungsbefreiung erforderlichen Handlungen war gemäß § 409 Abs 2 ZPO von Amts wegen eine Leistungsfrist von zwei Monaten zu bestimmen.Ohne Bedeutung ist, daß das Berufungsgericht die Feststellung über den Fälligkeitszeitpunkt "bis Ende Oktober 1991" nicht übernommen hat, weil jedenfalls die "möglichst schnelle" Haftungsbefreiung vereinbart war, was der Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit entspricht. Die in diesem Falle nach Billigkeit festzusetzende Erfüllungszeit (Paragraph 904, ABGB) war zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 7.2.1993 abgelaufen, sodaß die Fälligkeit des Anspruches des Beklagten eingetreten war. Im Hinblick auf die zur Haftungsbefreiung erforderlichen Handlungen war gemäß Paragraph 409, Absatz 2, ZPO von Amts wegen eine Leistungsfrist von zwei Monaten zu bestimmen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO iVm § 43 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, ZPO.