Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt maßgeblich. Es kommt auf die Natur (das Wesen) des geltend gemachten Anspruchs an. Immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (§ 1 JN) eine Ausnahme geschaffen werden soll, muß dies in dem hiefür erforderlichen „besonderen Gesetz“ (hier: Berggesetz) klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Rechtssache ausdrücklich einer anderen Behörde zur Entscheidung übertragen ist (JBl 1992, 108; JBl 1991, 53; SZ 59/107).Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt maßgeblich. Es kommt auf die Natur (das Wesen) des geltend gemachten Anspruchs an. Immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (Paragraph eins, JN) eine Ausnahme geschaffen werden soll, muß dies in dem hiefür erforderlichen „besonderen Gesetz“ (hier: Berggesetz) klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Rechtssache ausdrücklich einer anderen Behörde zur Entscheidung übertragen ist (JBl 1992, 108; JBl 1991, 53; SZ 59/107).
Die beklagte Partei vertritt die Ansicht, gemäß § 182 Abs 5 BergG sei die Berghauptmannschaft zur Entscheidung über die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche zuständig. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. § 182 BergG behandelt die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit. Zu diesem Zweck hat der Bergbauberechtigte geeignete Maßnahmen zu treffen und für Bergbauzwecke benützte fremde Grundstücke und Grundstücksteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Gemäß § 182 Abs 3 BergG hat er dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustands oder andere Maßnahmen nach Abs 1 ausgeglichenen Vermögensnachteil eine angemessene Entschädigung zu leisten. Kommt über eine solche Entschädigung zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer keine Einigung zustande, ist die Berghauptmannschaft gemäß § 182 Abs 5 BergG zur Entscheidung berufen. Eine Entschädigung im Sinne des § 182 Abs 3 BergG wird aber von den Klägern nicht begehrt. Sie brachten nicht etwa vor, ein Vermögensnachteil sei ihnen dadurch entstanden, daß die dem Bergbauberechtigten obliegende Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit nur ungenügend vorgenommen worden sei bzw die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht habe erfolgen können, sie begehren vielmehr den Ersatz von Schäden, die während der Bergbautätigkeit („durch den Kohleabbau“, „durch die Abbauarbeiten“ ...: S 3 f der Klage) entstanden seien. Dabei berufen sie sich auf eine zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung, mit der sich die beklagte Partei verpflichtet habe, alle durch den Bergbau verursachten Schäden zu ersetzen. Die Verletzung der die beklagte Partei treffenden Sicherungspflicht gemäß § 134 Abs 1 BergG und der damit verbundene Anspruch der Kläger auf angemessene Entschädigung (§ 182 Abs 3 BergG) sind nicht dem Anspruch der Kläger auf Ersatz ihres Schadens gleichzusetzen, den sie unmittelbar durch die Bergbautätigkeit selbst erlitten haben (vgl 1303 BlgNR 13.GP 98).Die beklagte Partei vertritt die Ansicht, gemäß Paragraph 182, Absatz 5, BergG sei die Berghauptmannschaft zur Entscheidung über die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche zuständig. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Paragraph 182, BergG behandelt die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit. Zu diesem Zweck hat der Bergbauberechtigte geeignete Maßnahmen zu treffen und für Bergbauzwecke benützte fremde Grundstücke und Grundstücksteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Gemäß Paragraph 182, Absatz 3, BergG hat er dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustands oder andere Maßnahmen nach Absatz eins, ausgeglichenen Vermögensnachteil eine angemessene Entschädigung zu leisten. Kommt über eine solche Entschädigung zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer keine Einigung zustande, ist die Berghauptmannschaft gemäß Paragraph 182, Absatz 5, BergG zur Entscheidung berufen. Eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 182, Absatz 3, BergG wird aber von den Klägern nicht begehrt. Sie brachten nicht etwa vor, ein Vermögensnachteil sei ihnen dadurch entstanden, daß die dem Bergbauberechtigten obliegende Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit nur ungenügend vorgenommen worden sei bzw die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht habe erfolgen können, sie begehren vielmehr den Ersatz von Schäden, die während der Bergbautätigkeit („durch den Kohleabbau“, „durch die Abbauarbeiten“ ...: S 3 f der Klage) entstanden seien. Dabei berufen sie sich auf eine zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung, mit der sich die beklagte Partei verpflichtet habe, alle durch den Bergbau verursachten Schäden zu ersetzen. Die Verletzung der die beklagte Partei treffenden Sicherungspflicht gemäß Paragraph 134, Absatz eins, BergG und der damit verbundene Anspruch der Kläger auf angemessene Entschädigung (Paragraph 182, Absatz 3, BergG) sind nicht dem Anspruch der Kläger auf Ersatz ihres Schadens gleichzusetzen, den sie unmittelbar durch die Bergbautätigkeit selbst erlitten haben vergleiche 1303 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 98, ).
Die Kläger machen einen vertraglichen Anspruch auf Ersatz der durch den Bergbau der beklagten Partei verursachten Schäden geltend. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Schaden zufolge § 183 Abs 2 Z 2 BergG, wonach ein Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer „bürgerlichrechtlichen“ Vereinbarung entsteht, nicht als Bergschaden gilt, als Bergschaden im Sinne des V.Abschnitts des Berggesetzes anzusehen ist (1303 BlgNR 13.GP 99), denn gemäß § 189 BergG bleiben die Vorschriften, nach denen ein Bergbauberechtigter für einen von ihm verursachten Bergschaden in weiterem Umfang als nach dem Berggesetz haftet, unberührt. Als solche haftungsbegründende Vorschriften kommen vor allem § 364a bzw die §§ 1293 ff ABGB in Betracht (1303 BlgNR 13.GP 100; vgl. ÖZW 1994, 109). Die Berghauptmannschaft ist zur Schadensregulierung - auch nur - primär (also vor der sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte) bloß gemäß § 182 BergG zuständig, doch liegen diese Voraussetzungen - wie zuvor ausgeführt - nicht vor. In diesem Zusammenhang ist noch zu bedenken, daß das von der Behörde nach Beendigung der Bergbautätigkeit durchzuführende Verfahren zur Sicherung der Oberflächennutzung (§ 182 Abs 1 BergG) eine Antragstellung des Grundeigentümers, dessen Grundstücke für Bergbauzwecke benutzt wurden, nicht vorsieht, es sich vielmehr um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt (VwGH in ecolex 1996, 210). Das Auslegungsergebnis, einen Grundeigentümer auf § 182 BergG zu verweisen, obwohl er keinen Einfluß darauf nehmen kann, ob Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung ergriffen bzw angeordnet werden, wäre daher nicht vertretbar.Die Kläger machen einen vertraglichen Anspruch auf Ersatz der durch den Bergbau der beklagten Partei verursachten Schäden geltend. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Schaden zufolge Paragraph 183, Absatz 2, Ziffer 2, BergG, wonach ein Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer „bürgerlichrechtlichen“ Vereinbarung entsteht, nicht als Bergschaden gilt, als Bergschaden im Sinne des römisch fünf.Abschnitts des Berggesetzes anzusehen ist (1303 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 99, ), denn gemäß Paragraph 189, BergG bleiben die Vorschriften, nach denen ein Bergbauberechtigter für einen von ihm verursachten Bergschaden in weiterem Umfang als nach dem Berggesetz haftet, unberührt. Als solche haftungsbegründende Vorschriften kommen vor allem Paragraph 364 a, bzw die Paragraphen 1293, ff ABGB in Betracht (1303 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 100, ; vergleiche ÖZW 1994, 109). Die Berghauptmannschaft ist zur Schadensregulierung - auch nur - primär (also vor der sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte) bloß gemäß Paragraph 182, BergG zuständig, doch liegen diese Voraussetzungen - wie zuvor ausgeführt - nicht vor. In diesem Zusammenhang ist noch zu bedenken, daß das von der Behörde nach Beendigung der Bergbautätigkeit durchzuführende Verfahren zur Sicherung der Oberflächennutzung (Paragraph 182, Absatz eins, BergG) eine Antragstellung des Grundeigentümers, dessen Grundstücke für Bergbauzwecke benutzt wurden, nicht vorsieht, es sich vielmehr um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt (VwGH in ecolex 1996, 210). Das Auslegungsergebnis, einen Grundeigentümer auf Paragraph 182, BergG zu verweisen, obwohl er keinen Einfluß darauf nehmen kann, ob Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung ergriffen bzw angeordnet werden, wäre daher nicht vertretbar.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 und 52 ZPO, weil über die erfolglose Prozeßeinrede der beklagten Partei im Zwischenstreit endgültig entschieden wurde (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 52 mwN).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO, weil über die erfolglose Prozeßeinrede der beklagten Partei im Zwischenstreit endgültig entschieden wurde (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 52, mwN).