Rechtssatz RS0106768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106768
Entscheidungsdatum
16.12.1996
Rechtssatz
Das von der Behörde nach Beendigung der Bergbautätigkeit durchzuführende Verfahren zur Sicherung der Oberflächennutzung sieht eine Antragstellung des Grundeigentümers, dessen Grundstücke für Bergbauzwecke benutzt wurden, nicht vor; es handelt sich vielmehr um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106768
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02332_96I0000_003