Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab.Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab.
Mit Art III Z 2 ZVN 2009 wurde die Bestimmung des § 18 Abs 4 ZPO, wonach die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden kann, aufgehoben, weil es der Gesetzgeber für zweckmäßig erachtete, dass auch die Frage der Zulassung eines Nebenintervenienten sofort geklärt werden kann (89 BlgNR 24. GP, 7).Mit Artikel römisch drei, Ziffer 2, ZVN 2009 wurde die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, ZPO, wonach die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden kann, aufgehoben, weil es der Gesetzgeber für zweckmäßig erachtete, dass auch die Frage der Zulassung eines Nebenintervenienten sofort geklärt werden kann (89 BlgNR 24. GP, 7).
Diese Novelle trat - „soweit nichts anderes angeordnet ist" - mit 1. April 2009 in Kraft (Art XIV ZVN 2009). Dies ist bei Art III Z 2 ZVN 2009 der Fall. Verfahrensgesetze sind grundsätzlich immer nach dem letzten Stand anzuwenden (RIS-Justiz RS0008733). Ein laufendes Verfahren ist daher, soweit nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschrift an nach den neuen Verfahrensgesetzen fortzusetzen und zu beenden (1 Ob 584/85; 1 Ob 2333/96m; 1 Ob 138/97v; 8 Ob 89/06f; Fasching LB² Rz 130). Eine „Rückwirkung" von Verfahrensgesetzen auf Verfahrensschritte, die - wie hier - zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten einer neuen Verfahrensregelung gesetzt wurden, kommt hingegen ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht in Betracht (8 Ob 89/06f). Dass die Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses erst nach Inkrafttreten der neuen Verfahrensregelung erfolgte und erst damit der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde, ist für die Beurteilung, ob der vor dem 1. 4. 2009 gefasste Beschluss überhaupt mit (abgesondertem) Rechtsmittel bekämpft werden konnte, nicht von Belang.Diese Novelle trat - „soweit nichts anderes angeordnet ist" - mit 1. April 2009 in Kraft (Artikel römisch vierzehn, ZVN 2009). Dies ist bei Artikel römisch drei, Ziffer 2, ZVN 2009 der Fall. Verfahrensgesetze sind grundsätzlich immer nach dem letzten Stand anzuwenden (RIS-Justiz RS0008733). Ein laufendes Verfahren ist daher, soweit nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschrift an nach den neuen Verfahrensgesetzen fortzusetzen und zu beenden (1 Ob 584/85; 1 Ob 2333/96m; 1 Ob 138/97v; 8 Ob 89/06f; Fasching LB² Rz 130). Eine „Rückwirkung" von Verfahrensgesetzen auf Verfahrensschritte, die - wie hier - zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten einer neuen Verfahrensregelung gesetzt wurden, kommt hingegen ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht in Betracht (8 Ob 89/06f). Dass die Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses erst nach Inkrafttreten der neuen Verfahrensregelung erfolgte und erst damit der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde, ist für die Beurteilung, ob der vor dem 1. 4. 2009 gefasste Beschluss überhaupt mit (abgesondertem) Rechtsmittel bekämpft werden konnte, nicht von Belang.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da der Nebenintervenient in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Da der Nebenintervenient in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.