Aus der Begründung:
Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Entscheidung über die Frage, ob die Legitimation eingetreten ist, muß als gegeben erachtet werden, obwohl der Vater des Minderjährigen englischer Staatsbürger ist. Die Erwägungen Hoyer's, ÖJZ. 1948, S. 3, treffen nach den nunmehrigen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 StaatsbürgerschaftsG. 1949 wohl keinesfalls zu. Denn der Minderjährige würde auch durch die Legitimierung die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verlieren (Mitteilung in JABI. 1947, 80). Es besteht also kein Anlaß anzunehmen, daß wegen der Beteiligung eines englischen Staatsbürgers als Vater die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben wäre.Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Entscheidung über die Frage, ob die Legitimation eingetreten ist, muß als gegeben erachtet werden, obwohl der Vater des Minderjährigen englischer Staatsbürger ist. Die Erwägungen Hoyer's, ÖJZ. 1948, S. 3, treffen nach den nunmehrigen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, StaatsbürgerschaftsG. 1949 wohl keinesfalls zu. Denn der Minderjährige würde auch durch die Legitimierung die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verlieren (Mitteilung in JABI. 1947, 80). Es besteht also kein Anlaß anzunehmen, daß wegen der Beteiligung eines englischen Staatsbürgers als Vater die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben wäre.
In der Sache selbst sind die Bestimmungen des § 14 der 4. DVzEheG. zu beachten. Die Frage, ob durch die nachfolgende Ehe eine Legitimation eingetreten ist, kann nach österreichischem Recht nur dann beurteilt werden, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation österreichischer Staatsbürger ist. Ist dies nicht der Fall, so ist folgerichtig das Recht des Staates anzuwenden, dem der Vater angehört, also das englische Recht, wenn dieses nicht eine Rückverweisung auf österreichisches Recht enthält (§ 15 4. DVzEheG.). Eine solche Rückverweisung besteht nach englischem Recht (Legitimacy Act 1926 S. 8) nur für den Fall, als der Vater zur Zeit der Eheschließung sein Domizil außerhalb Englands hatte.In der Sache selbst sind die Bestimmungen des Paragraph 14, der 4. DVzEheG. zu beachten. Die Frage, ob durch die nachfolgende Ehe eine Legitimation eingetreten ist, kann nach österreichischem Recht nur dann beurteilt werden, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation österreichischer Staatsbürger ist. Ist dies nicht der Fall, so ist folgerichtig das Recht des Staates anzuwenden, dem der Vater angehört, also das englische Recht, wenn dieses nicht eine Rückverweisung auf österreichisches Recht enthält (Paragraph 15, 4. DVzEheG.). Eine solche Rückverweisung besteht nach englischem Recht (Legitimacy Act 1926 S. 8) nur für den Fall, als der Vater zur Zeit der Eheschließung sein Domizil außerhalb Englands hatte.
Berücksichtigt man den Domizilbegriff des englischen Rechtes (das Domizil wird nur verloren, wenn man das Rechtsgebiet in der Absicht verläßt, nicht mehr dahin zurückzukehren, Raape, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., S. 51), so konnte der vorübergehende Aufenthalt des Vaters in Österreich ein Domizil hier nicht begrunden. Ein Domizilwechsel wurde auch im Verfahren nicht behauptet. Er war also englisches Recht anzuwenden.
Nach englischem Recht kann die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Heirat der Eltern nur dann eintreten, wenn Vater und Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet waren (siehe den zitierten Aufsatz von Hoyer, "Legitimacy Act 1926", S. 1 Abs. 2). Da die erste Ehe des Vaters im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch nicht geschieden war, konnte also nicht festgestellt werden, daß der Minderjährige durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert ist und daher auch eine entsprechende Beischreibung nicht angeordnet werden.Nach englischem Recht kann die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Heirat der Eltern nur dann eintreten, wenn Vater und Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet waren (siehe den zitierten Aufsatz von Hoyer, "Legitimacy Act 1926", S. 1 Absatz 2,). Da die erste Ehe des Vaters im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch nicht geschieden war, konnte also nicht festgestellt werden, daß der Minderjährige durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert ist und daher auch eine entsprechende Beischreibung nicht angeordnet werden.
Die Verfügungen der Untergerichte leiden also nicht an einer offenbaren Gesetzesverletzung.
Der Rekurs war somit gemäß § 16 AußstrG. als unzulässig zurückzuweisen.Der Rekurs war somit gemäß Paragraph 16, AußstrG. als unzulässig zurückzuweisen.