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Rechtssatz RS0048192

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048192

Geschäftszahl

1Ob234/51

Entscheidungsdatum

11.04.1951

Norm

ABGB §161
4.DVEheG §13

Rechtssatz

Über die Frage, ob ein österreichischer Staatsbürger, dessen unehelicher Vater englischer Staatsangehörigkeit ist, durch nachfolgende Eheschließung der Eltern legitimiert wurde, haben die inländischen Gerichte zu entscheiden, weil das Kind auch im Falle der Legitimierung die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verlieren würde. Materiell ist jedoch grundsätzlich englisches Recht anzuwenden, es sei denn, daß der Vater zur Zeit der Eheschließung sein Domizil außerhalb Englands hatte, für welchen Fall nach englischem Recht eine Rüchverweisung bestünde. Die Legitimation tritt nach englischem Recht nur ein, wenn beide Elternteile im Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet waren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 234/51
    Entscheidungstext OGH 11.04.1951 1 Ob 234/51
    Veröff: SZ 24/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0048192

Dokumentnummer

JJR_19510411_OGH0002_0010OB00234_5100000_001