Aus der Begründung:
Bei der rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Streitsache ist davon auszugehen, daß mit der Übergabe des Begleitscheingutes und des Begleitscheines an Heinrich P bzw Karl H als Warenführer gemäß § 119 Abs 3 ZollG die Verpflichtung der Klägerin zur Stellung des Begleitscheingutes beim Empfangszollamt erloschen und nur ihre Verpflichtung, bei Nichtstellung des Begleitscheingutes für den entgangenen Zoll Ersatz zu leisten, aufrecht geblieben ist. Da dem Begriff der "Stellung" nur eine fristgerechte Vorführung des unveränderten Begleitscheingutes, gegebenenfalls mit unverletztem Zollverschluß, unter Vorlage des Begleitscheines entspricht, der Begleitscheinnehmer aber im Fall des § 119 Abs 3 ZollG das Begleitscheingut und den Begleitschein nicht mehr hat, könnte er auch - solange ihm der Warenführer nicht beides wieder zurückgestellt hat - einer Stellungspflicht gar nicht mehr nachkommen. Obgleich auf öffentlichrechtliche Schuldverhältnisse, wie Breustedt in JBl 1969, 653 ff ("Amtshaftung bei Nichtstellung von Begleitscheingut") hervorhebt, unter Umständen und insoweit das Gesetz nichts anderes anordnet, auch privatrechtliche Bestimmungen hilfsweise oder analog anwendbar sein können (VfSlg 129, 991 und 3909), erscheint deshalb eine Konstruktion, nach der der Warenführer Erfüllungsgehilfe des Begleitscheinnehmers bei dessen Stellungspflicht wäre (vgl Breustedt, Amtshaftung 653 ff), unhaltbar. Der Warenführer kann höchstens als Besorgungsgehilfe des Begleitscheinnehmers im Sinne des § 1315 ABGB angesehen werden.Bei der rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Streitsache ist davon auszugehen, daß mit der Übergabe des Begleitscheingutes und des Begleitscheines an Heinrich P bzw Karl H als Warenführer gemäß Paragraph 119, Absatz 3, ZollG die Verpflichtung der Klägerin zur Stellung des Begleitscheingutes beim Empfangszollamt erloschen und nur ihre Verpflichtung, bei Nichtstellung des Begleitscheingutes für den entgangenen Zoll Ersatz zu leisten, aufrecht geblieben ist. Da dem Begriff der "Stellung" nur eine fristgerechte Vorführung des unveränderten Begleitscheingutes, gegebenenfalls mit unverletztem Zollverschluß, unter Vorlage des Begleitscheines entspricht, der Begleitscheinnehmer aber im Fall des Paragraph 119, Absatz 3, ZollG das Begleitscheingut und den Begleitschein nicht mehr hat, könnte er auch - solange ihm der Warenführer nicht beides wieder zurückgestellt hat - einer Stellungspflicht gar nicht mehr nachkommen. Obgleich auf öffentlichrechtliche Schuldverhältnisse, wie Breustedt in JBl 1969, 653 ff ("Amtshaftung bei Nichtstellung von Begleitscheingut") hervorhebt, unter Umständen und insoweit das Gesetz nichts anderes anordnet, auch privatrechtliche Bestimmungen hilfsweise oder analog anwendbar sein können (VfSlg 129, 991 und 3909), erscheint deshalb eine Konstruktion, nach der der Warenführer Erfüllungsgehilfe des Begleitscheinnehmers bei dessen Stellungspflicht wäre vergleiche Breustedt, Amtshaftung 653 ff), unhaltbar. Der Warenführer kann höchstens als Besorgungsgehilfe des Begleitscheinnehmers im Sinne des Paragraph 1315, ABGB angesehen werden.
Die Zollersatzpflicht, die - ungeachtet des Überganges der Stellungspflicht auf den Warenführer - den Begleitscheinnehmer, sofern der Warenführer kein öffentliches Verkehrsunternehmen ist (§ 119 Abs 3 letzter Satz ZollG), weiter belastet und bei "Nichtstellung" durch den Warenführer wirksam wird, besteht unabhängig von jedem Verschulden des Begleitscheinnehmers (vgl Reeger - Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung unter Anm 15 zu § 3 BAO). Wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Belang bereits wiederholt von einer "weitgehenden Erfolgshaftung" gesprochen hat (vgl dazu die bei Klecatsky - Kobzina zu § 119 ZollG unter Nr 3 angeführte Judikatur), können dagegen auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs 4 ZollG - ungeachtet der Kritik Breustedts Amtshaftung, 653 ff - keine Bedenken aufkommen.Die Zollersatzpflicht, die - ungeachtet des Überganges der Stellungspflicht auf den Warenführer - den Begleitscheinnehmer, sofern der Warenführer kein öffentliches Verkehrsunternehmen ist (Paragraph 119, Absatz 3, letzter Satz ZollG), weiter belastet und bei "Nichtstellung" durch den Warenführer wirksam wird, besteht unabhängig von jedem Verschulden des Begleitscheinnehmers vergleiche Reeger - Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung unter Anmerkung 15 zu Paragraph 3, BAO). Wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Belang bereits wiederholt von einer "weitgehenden Erfolgshaftung" gesprochen hat vergleiche dazu die bei Klecatsky - Kobzina zu Paragraph 119, ZollG unter Nr 3 angeführte Judikatur), können dagegen auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, ZollG - ungeachtet der Kritik Breustedts Amtshaftung, 653 ff - keine Bedenken aufkommen.
Welche Konsequenzen sich ergeben könnten, wenn sich der Begleitscheinnehmer einer geradezu untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person (§ 1315 ABGB) als Warenführer bedient haben sollte, braucht diesmal nicht erörtert zu werden, weil Behauptungen in dieser Richtung von der Beklagten nicht aufgestellt wurden und auch im Verfahren keine Anhaltspunkte hiefür hervorgekommen sind.Welche Konsequenzen sich ergeben könnten, wenn sich der Begleitscheinnehmer einer geradezu untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person (Paragraph 1315, ABGB) als Warenführer bedient haben sollte, braucht diesmal nicht erörtert zu werden, weil Behauptungen in dieser Richtung von der Beklagten nicht aufgestellt wurden und auch im Verfahren keine Anhaltspunkte hiefür hervorgekommen sind.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß zwar einerseits durch das Zusammenwirken des H, des P und des K andererseits zufolge des vorsätzlichen deliktischen Zusammenwirkens des Karl H und Heinrich P mit Johann K zunächst der Beklagten ein Schaden durch Entgang der Zollgebühren entstanden ist, ohne daß dabei aber ein Verschulden der Klägerin selbst unterlaufen wäre oder sie für das Verschulden des H und des P zu haften hätte, daß aber durch das Zusammenwirken des H, des P und des K andererseits auch die Haftung der Klägerin gemäß § 119 Abs 3 ZollG für den Zollersatz ausgelöst wurde, wobei aber die Haftung der Beklagten für das Verschulden ihres Organs K Platz greift.Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß zwar einerseits durch das Zusammenwirken des H, des P und des K andererseits zufolge des vorsätzlichen deliktischen Zusammenwirkens des Karl H und Heinrich P mit Johann K zunächst der Beklagten ein Schaden durch Entgang der Zollgebühren entstanden ist, ohne daß dabei aber ein Verschulden der Klägerin selbst unterlaufen wäre oder sie für das Verschulden des H und des P zu haften hätte, daß aber durch das Zusammenwirken des H, des P und des K andererseits auch die Haftung der Klägerin gemäß Paragraph 119, Absatz 3, ZollG für den Zollersatz ausgelöst wurde, wobei aber die Haftung der Beklagten für das Verschulden ihres Organs K Platz greift.
Unterstellt man nun, es gäbe das AHG nicht, hätten H, P und K der Klägerin für den ihr vorsätzlich zugefügten Schaden (Zollersatz) gemäß § 1302 2. Satz ABGB solidarisch zu haften, d h die Klägerin könnte - wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - den ganzen ihr zugefügten Schaden nach Belieben von einem jeden der drei Übeltäter ersetzt verlangen. Die durch das AHG geschaffene Rechtslage ist nun zunächst dadurch charakterisiert, daß K selbst als Organ des Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs 1 AHG zur Schadensgutmachung nicht herangezogen werden kann, wohl aber an seiner Stelle die Beklagte, von der die Klägerin nach der selben Gesetzesstelle und unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen mangels eines ihr unterlaufenen oder von ihr nach §§ 1313a, 1315 ABGB zu vertretenden Verschuldens an und für sich berechtigt wäre, den ganzen Schaden ersetzt zu verlangen. Die Haftung der Beklagten reicht also, wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 6. März 1963, 1 Ob 22/63, erkannt hat, ihrem Wesen nach bis zur vollen Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens. Daß mehrere Solidarschuldner im Innenverhältnis die Schadenersatzleistung quotenmäßig zu tragen haben (§ 896 ABGB), kann dem Anspruch des Geschädigten auf vollen Schadenersatz gegen jeden einzelnen der Solidarschuldner an und für sich keinen Abbruch tun.Unterstellt man nun, es gäbe das AHG nicht, hätten H, P und K der Klägerin für den ihr vorsätzlich zugefügten Schaden (Zollersatz) gemäß Paragraph 1302, 2. Satz ABGB solidarisch zu haften, d h die Klägerin könnte - wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - den ganzen ihr zugefügten Schaden nach Belieben von einem jeden der drei Übeltäter ersetzt verlangen. Die durch das AHG geschaffene Rechtslage ist nun zunächst dadurch charakterisiert, daß K selbst als Organ des Rechtsträgers im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG zur Schadensgutmachung nicht herangezogen werden kann, wohl aber an seiner Stelle die Beklagte, von der die Klägerin nach der selben Gesetzesstelle und unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen mangels eines ihr unterlaufenen oder von ihr nach Paragraphen 1313 a, 1315, ABGB zu vertretenden Verschuldens an und für sich berechtigt wäre, den ganzen Schaden ersetzt zu verlangen. Die Haftung der Beklagten reicht also, wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 6. März 1963, 1 Ob 22/63, erkannt hat, ihrem Wesen nach bis zur vollen Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens. Daß mehrere Solidarschuldner im Innenverhältnis die Schadenersatzleistung quotenmäßig zu tragen haben (Paragraph 896, ABGB), kann dem Anspruch des Geschädigten auf vollen Schadenersatz gegen jeden einzelnen der Solidarschuldner an und für sich keinen Abbruch tun.
Die eben erwähnte, von Breustedt, Amtshaftung, 653 ff, eingehend kritisierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bedarf allerdings einer Ergänzung unter einem Blickpunkt, der seinerzeit vermutlich deshalb nicht im Vordergrund der Erwägungen stand, weil es sich damals nur um ein Feststellungsbegehren bezüglich der Amtshaftung der beklagten Partei für das deliktische Mitverschulden eines ihrer Organe handelte. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Ersatzpflicht des Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 AHG subsidiärer Natur, denn der Anspruch gegen ihn besteht nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können (§ 2 Abs 2 AHG). Das AHG hat also in seinem Anwendungsbereich noch eine weitere Änderung der Rechtslage gebracht. Während der Geschädigte sonst - wie schon hervorgehoben wurde - im Falle des § 1302, 2. Satz ABGB den ganzen Schaden nach Belieben von jedem einzelnen Schädiger ersetzt verlangen kann, kann er zufolge der Subsidiarität der Amtshaftung auf dieser Befugnis nicht ohne weiteres bestehen, sondern nur dann, wenn er den Schaden nicht im Sinne des § 2 Abs 2 AHG abwenden konnte. Der Oberste Gerichtshof hat in einhelliger und langjähriger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Bestimmung des § 2 Abs 2 AHG nur eine Spezifikation des § 1304 ABGB darstellt, der schon für den allgemeinen Zivilrechtsbereich eine Sorgfalts- und Rettungspflicht des Geschädigten statuiert (ZVR 1963/151, EvBl 1966/305, JBl 1968, 374, KJ 1968, 42 u a zuletzt etwa 1 Ob 170/70). Eine allfällige Verletzung derselben ist aber - gleichfalls nach ständiger Judikatur, von der abzugehen kein Anlaß besteht - nur bedeutsam, wenn ein Verschulden auf Seite des Geschädigten unterlaufen ist; Lehre und Rechtsprechung stellen dabei stets auf die Zumutbarkeit unterlassener Schritte ab.Die eben erwähnte, von Breustedt, Amtshaftung, 653 ff, eingehend kritisierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bedarf allerdings einer Ergänzung unter einem Blickpunkt, der seinerzeit vermutlich deshalb nicht im Vordergrund der Erwägungen stand, weil es sich damals nur um ein Feststellungsbegehren bezüglich der Amtshaftung der beklagten Partei für das deliktische Mitverschulden eines ihrer Organe handelte. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Ersatzpflicht des Rechtsträgers nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG subsidiärer Natur, denn der Anspruch gegen ihn besteht nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können (Paragraph 2, Absatz 2, AHG). Das AHG hat also in seinem Anwendungsbereich noch eine weitere Änderung der Rechtslage gebracht. Während der Geschädigte sonst - wie schon hervorgehoben wurde - im Falle des Paragraph 1302, 2, Satz ABGB den ganzen Schaden nach Belieben von jedem einzelnen Schädiger ersetzt verlangen kann, kann er zufolge der Subsidiarität der Amtshaftung auf dieser Befugnis nicht ohne weiteres bestehen, sondern nur dann, wenn er den Schaden nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG abwenden konnte. Der Oberste Gerichtshof hat in einhelliger und langjähriger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nur eine Spezifikation des Paragraph 1304, ABGB darstellt, der schon für den allgemeinen Zivilrechtsbereich eine Sorgfalts- und Rettungspflicht des Geschädigten statuiert (ZVR 1963/151, EvBl 1966/305, JBl 1968, 374, KJ 1968, 42 u a zuletzt etwa 1 Ob 170/70). Eine allfällige Verletzung derselben ist aber - gleichfalls nach ständiger Judikatur, von der abzugehen kein Anlaß besteht - nur bedeutsam, wenn ein Verschulden auf Seite des Geschädigten unterlaufen ist; Lehre und Rechtsprechung stellen dabei stets auf die Zumutbarkeit unterlassener Schritte ab.
Daß die Klägerin dadurch, daß sie den Bescheid des Zollamtes E vom 15. Oktober 1968 mit dem das Ansuchen um Zollersatzermäßigung aus Billigkeitsgrunden erledigt wurde, trotz formell bestehender Rechtsmittelmöglichkeit nach der Aktenlage rechtskräftig werden ließ, gegen die Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG verstoßen hätte, hat die Beklagte nicht behauptet. Darauf braucht auch nicht weiter eingegangen zu werden, weil nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles, dem Inhalt des Bescheides vom 15. Oktober 1968 und der bei Reeger - Stoll, BAO, unter Anm 6 zu § 236 BAO sowie bei Klecatsky - Kobzina zu § 183 ZollG angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes weitere diesbezügliche Bemühen der Klägerin praktisch aussichtslos gewesen wäre.Daß die Klägerin dadurch, daß sie den Bescheid des Zollamtes E vom 15. Oktober 1968 mit dem das Ansuchen um Zollersatzermäßigung aus Billigkeitsgrunden erledigt wurde, trotz formell bestehender Rechtsmittelmöglichkeit nach der Aktenlage rechtskräftig werden ließ, gegen die Rettungspflicht des Paragraph 2, Absatz 2, AHG verstoßen hätte, hat die Beklagte nicht behauptet. Darauf braucht auch nicht weiter eingegangen zu werden, weil nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles, dem Inhalt des Bescheides vom 15. Oktober 1968 und der bei Reeger - Stoll, BAO, unter Anmerkung 6 zu Paragraph 236, BAO sowie bei Klecatsky - Kobzina zu Paragraph 183, ZollG angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes weitere diesbezügliche Bemühen der Klägerin praktisch aussichtslos gewesen wäre.
Unter die Bestimmung des § 2 Abs 2 AHG fällt, obgleich dies Wort nicht ausdrücklich erwähnt wird, unter Umständen aber auch die Beschreitung des Rechtsweges gegen Dritte, selbstverständlich auch dies unter Berücksichtigung des Kriteriums der Zumutbarkeit (vgl auch hiezu EvBl 1966/305, JBl 1968, 374 u a).Unter die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG fällt, obgleich dies Wort nicht ausdrücklich erwähnt wird, unter Umständen aber auch die Beschreitung des Rechtsweges gegen Dritte, selbstverständlich auch dies unter Berücksichtigung des Kriteriums der Zumutbarkeit vergleiche auch hiezu EvBl 1966/305, JBl 1968, 374 u a).
Es erhellt sohin, daß der Anspruch der Klägerin - im Gegensatz zur Annahme der Untergerichte - gegenüber der Beklagten sei es zur Gänze oder zum Teil, davon abhängig sein wird, ob und mit welchem Erfolg sie versucht hat, den Schaden primär bei Heinrich P und Karl H hereinzubringen, bzw ob es ihr als Verschulden im dargelegten Sinn anzulasten ist, etwa die Klagsführung gegen diese Personen unterlassen zu haben. Diese Frage wäre von den Untergerichten, da der Ersatzanspruch unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 2 AHG nicht besteht, von Amts wegen gemäß § 182 ZPO mit den Parteien zu erörtern gewesen. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 1, 2 Abs 2 AHG und der §§ 1298 und 1304 ABGB ergibt sich, daß die Klägerin die Last des Beweises trifft, die allfällige Unterlassung der Klagsführung und Einbringlichmachung des Schadens gegenüber Heinrich P und Karl H sei ihr nach den besonderen Umständen des Falles nicht als Verschulden anzulasten (vgl auch hiezu 1 Ob 241/67).Es erhellt sohin, daß der Anspruch der Klägerin - im Gegensatz zur Annahme der Untergerichte - gegenüber der Beklagten sei es zur Gänze oder zum Teil, davon abhängig sein wird, ob und mit welchem Erfolg sie versucht hat, den Schaden primär bei Heinrich P und Karl H hereinzubringen, bzw ob es ihr als Verschulden im dargelegten Sinn anzulasten ist, etwa die Klagsführung gegen diese Personen unterlassen zu haben. Diese Frage wäre von den Untergerichten, da der Ersatzanspruch unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht besteht, von Amts wegen gemäß Paragraph 182, ZPO mit den Parteien zu erörtern gewesen. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Paragraphen eins, 2, Absatz 2, AHG und der Paragraphen 1298 und 1304 ABGB ergibt sich, daß die Klägerin die Last des Beweises trifft, die allfällige Unterlassung der Klagsführung und Einbringlichmachung des Schadens gegenüber Heinrich P und Karl H sei ihr nach den besonderen Umständen des Falles nicht als Verschulden anzulasten vergleiche auch hiezu 1 Ob 241/67).
Schließlich kann auch der Meinung der Untergerichte, daß die Kosten, die der Klägerin durch Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen den Bescheid des Zollamtes E vom 1. Dezember 1965 entstanden sind, keinen Schaden im Sinne des § 1 AHG, darstellen, nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die Meinung, daß solche Kosten überhaupt nicht als Schaden im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen seien, wurde zwar von Loebenstein - Kaniak - allerdings ohne nähere Begründung - vertreten (Komm z AHG 69, 76), vom Obersten Gerichtshof aber unter Bedachtnahme auf Lehre und Rechtsprechung schon in der Entscheidung SZ 34/34 abgelehnt. Er hält hieran auch diesmal fest, denn es kann wohl nicht bezweifelt werden, daß ein Prozeßkosten- oder Rechtsmittelaufwand eine Verminderung des Vermögens des Aufwendenden, also einen Schaden im Rechtssinn, darstellt. Die Vertreter der Ansicht, daß die Prozeßkosten nicht Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein könnten, folgern dies aus der besonderen rechtlichen Natur des Prozeßkostenanspruches, der in den Verfahrensgesetzen seine Grundlage hat, zum Teil auch aus der Rechtskraftwirkung der Prozeßkostenentscheidung. Diese Erwägungen haben Berechtigung, soweit es sich unmittelbar um das Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien handelt, treffen aber nicht auf das Verhältnis zwischen einer Partei und einem schuldtragenden Dritten zu. In diesem Verhältnis beruht der Anspruch nicht mehr auf den öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften, sondern auf den Normen des Schadenersatzes. Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß der Klägerin die von ihr geltend gemachten Kosten durch das schuldhafte Zusammenwirken von Heinrich P, Karl H und Johann K, also Dritter, entstanden sind und daher grundsätzlich von diesen als Rettungsaufwand aus dem Titel des Schadenersatzes zu tragen wären. Auch die beklagte Partei kann sich ihrer Haftung für das Verschulden ihres Organs K in diesem Belang nicht grundsätzlich entziehen. Es muß dabei jedoch zwischen den Kosten für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterschieden werden, die zweckmäßig waren, und solchen, die als zwecklos angesehen werden müßten (vgl dazu Wolff in Klang[2] VI 59 und auch SZ 34/34). Auch in dieser Richtung wird das Erstgericht den Sachverhalt mit den Parteien an Hand der einzelnen Rechtsmittel sonstigen Eingaben, Bescheide und sonstigen Erledigungen zu erörtern und die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.Schließlich kann auch der Meinung der Untergerichte, daß die Kosten, die der Klägerin durch Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen den Bescheid des Zollamtes E vom 1. Dezember 1965 entstanden sind, keinen Schaden im Sinne des Paragraph eins, AHG, darstellen, nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die Meinung, daß solche Kosten überhaupt nicht als Schaden im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen seien, wurde zwar von Loebenstein - Kaniak - allerdings ohne nähere Begründung - vertreten (Komm z AHG 69, 76), vom Obersten Gerichtshof aber unter Bedachtnahme auf Lehre und Rechtsprechung schon in der Entscheidung SZ 34/34 abgelehnt. Er hält hieran auch diesmal fest, denn es kann wohl nicht bezweifelt werden, daß ein Prozeßkosten- oder Rechtsmittelaufwand eine Verminderung des Vermögens des Aufwendenden, also einen Schaden im Rechtssinn, darstellt. Die Vertreter der Ansicht, daß die Prozeßkosten nicht Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein könnten, folgern dies aus der besonderen rechtlichen Natur des Prozeßkostenanspruches, der in den Verfahrensgesetzen seine Grundlage hat, zum Teil auch aus der Rechtskraftwirkung der Prozeßkostenentscheidung. Diese Erwägungen haben Berechtigung, soweit es sich unmittelbar um das Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien handelt, treffen aber nicht auf das Verhältnis zwischen einer Partei und einem schuldtragenden Dritten zu. In diesem Verhältnis beruht der Anspruch nicht mehr auf den öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften, sondern auf den Normen des Schadenersatzes. Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß der Klägerin die von ihr geltend gemachten Kosten durch das schuldhafte Zusammenwirken von Heinrich P, Karl H und Johann K, also Dritter, entstanden sind und daher grundsätzlich von diesen als Rettungsaufwand aus dem Titel des Schadenersatzes zu tragen wären. Auch die beklagte Partei kann sich ihrer Haftung für das Verschulden ihres Organs K in diesem Belang nicht grundsätzlich entziehen. Es muß dabei jedoch zwischen den Kosten für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterschieden werden, die zweckmäßig waren, und solchen, die als zwecklos angesehen werden müßten vergleiche dazu Wolff in Klang[2] römisch sechs 59 und auch SZ 34/34). Auch in dieser Richtung wird das Erstgericht den Sachverhalt mit den Parteien an Hand der einzelnen Rechtsmittel sonstigen Eingaben, Bescheide und sonstigen Erledigungen zu erörtern und die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich daher die Notwendigkeit, die Urteile der Unterinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.