Aus der Begründung:
1. Zum Rekurs der Beklagten:
Mit Rücksicht auf die weitergehenden Anfechtungsgrunde erscheint es zweckmäßig, zuerst den Rekurs der Beklagten zu behandeln. Sie vertritt vor allem den Standpunkt, daß Ing L eine privatrechtliche Kontrolltätigkeit auszuüben gehabt habe, da weder die bauausführenden Privatfirmen auf der Baustelle M noch Ing L dritten Personen gegenüber mit Befehls- oder Zwangsbefugnissen ausgestattet waren. Es wird ferner die Meinung verfochten, daß die Bestimmungen des AHG - selbst wenn Hoheitsverwaltung vorliegen sollte - auf dem Gebiete des Telegraphen- und Fernsprechwesens nicht gelten, da hier Sonderbestimmungen, nämlich die des FMG zur Anwendung zu kommen haben, das im FMG vorgesehene besondere Aufforderungsverfahren von der Klägerin jedoch nicht eingehalten worden sei.
Wenn sich auch der Rekurs der Beklagten nicht gegen die bindend ausgesprochene Ansicht der Unterinstanzen richtet, daß für die vorliegende Klage der Rechtsweg zulässig ist (Jud 63 neu = SZ 28/265), war daher doch zunächst zu untersuchen, ob der geltend gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des AHG, auf das er gestützt wird, abgeleitet werden kann.
Mit Rücksicht darauf, daß auf dem Gebiet des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens gemäß der Regelung des Art 23 Abs 5 B-VG von den allgemeinen Amtshaftungsbestimmungen abweichende Sonderhaftungsvorschriften in Betracht kommen, ist bei dieser Prüfung, wie die Beklagte mit Recht geltend macht, von der Bestimmung des § 22 Abs 2 FMG, BGBl 1949/170, auszugehen, wonach die Post- und Telegraphenverwaltung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden haftet, wenn durch einen Mangel einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage der Post- und Telegraphenverwaltung ein Benützer getötet oder an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt wird oder eine Sache beschädigt wird. Die Bestimmung des § 22 FMG ist in den Abschnitt IV des Gesetzes eingebaut, der mit "Benützung der Fernmeldeanlagen" überschrieben ist. Schon daraus ist zu schließen, daß auch der folgende Satz des § 22 Abs 2 FMG: "Dasselbe gilt für Schäden, die durch Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer solchen Fernmeldeanlage verursacht worden sind", ebenfalls auf den Bereich der "Benützung" abgestellt ist, innerhalb dessen der Schaden durch eine der genannten Ursachen herbeigeführt sein muß, wenn die Bestimmungen des § 22 Abs 2 FMG zum Tragen kommen sollen. Nur der Vollständigkeit halber sei hier bemerkt, daß auch bei Arbeiten zur Herstellung einer Fernmeldeanlage Fälle denkbar sind, in denen im Bereich schon bestehender bzw schon in Benützung stehender Anlagen Schäden verursacht werden könnten. Wer "Benützer" einer Fernmeldeanlage ist, sagt das Gesetz im § 15. Es ergibt sich daraus, daß zweierlei Möglichkeiten der Benützung des öffentlichen Netzes zu unterscheiden sind. Nach der einen ist jedermann (§ 15 Abs 4) berechtigt, Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, unter den in den Benützungsordnungen vorgeschriebenen Bedingungen (gegen Entrichtung der festgesetzten - vgl dazu auch die K BGBl 1969/283 und das neue FMGebG, BGBl 1970/170 - Gebühren) zu benützen; die zweite Möglichkeit der Benützung des öffentlichen Netzes besteht darin, daß einer bestimmten Person Teilnehmereinrichtungen überlassen werden, von denen aus die Benützung des öffentlichen Netzes erfolgt (siehe hiezu Schaginger - Vavra, Das österreichische Fernmelderecht, 43 und 45). Daß S anläßlich des von ihm erlittenen Unfalles nicht "Benützer" einer Fernmeldeanlage im oben aufgezeigten Sinne war, kann sohin keinem Zweifel unterliegen. Daß § 22 Abs 2 FMG grundsätzlich einschränkend auszulegen ist, ergibt sich überdies aus der Überlegung, daß es sich dabei um eine Sondervorschrift, u zw nicht etwa nur gegenüber dem allgemeinen bürgerlichen Recht, sondern auch gegenüber dem allgemeinen Amtshaftungsrecht handelt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die "Erläuternden Bemerkungen" zur Regierungsvorlage des Fernmeldegesetzes zu verweisen (887 Blg NR 9, GP), wonach zwar das ganze Benützungsrecht der Fernmeldeverwaltung von dem Grundsatz beherrscht wird, daß die Haftung der Verwaltung ausschließlich und erschöpfend durch dieses Sonderrecht selbst geregelt wird. Der Grundsatz von der ausschließlichen und erschöpfenden Kraft des Benützungsrechtes gilt aber nach diesen nur für solche Leistungen und Vorgänge, die in den Rahmen des Benützungsrechtes fallen. Alles was außerhalb des Benützungsrechtes liegt, ist nach "privatem" Recht zu beurteilen. Damit scheidet also - insoweit kann die vom Berufungsgericht zitierte, auch von Schaginger - Vavra, Fernmelderecht, 73, erwähnte Entscheidung vom 29. Juni 1964, 2 Ob 179/64 SZ 37/95, nicht aufrechterhalten werden - die Bestimmung des § 22 FMG für die Haftung der beklagten Partei hinsichtlich eines Verkehrsunfalles wie des gegenständlichen aus.Mit Rücksicht darauf, daß auf dem Gebiet des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens gemäß der Regelung des Artikel 23, Absatz 5, B-VG von den allgemeinen Amtshaftungsbestimmungen abweichende Sonderhaftungsvorschriften in Betracht kommen, ist bei dieser Prüfung, wie die Beklagte mit Recht geltend macht, von der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, FMG, BGBl 1949/170, auszugehen, wonach die Post- und Telegraphenverwaltung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden haftet, wenn durch einen Mangel einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage der Post- und Telegraphenverwaltung ein Benützer getötet oder an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt wird oder eine Sache beschädigt wird. Die Bestimmung des Paragraph 22, FMG ist in den Abschnitt römisch vier des Gesetzes eingebaut, der mit "Benützung der Fernmeldeanlagen" überschrieben ist. Schon daraus ist zu schließen, daß auch der folgende Satz des Paragraph 22, Absatz 2, FMG: "Dasselbe gilt für Schäden, die durch Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer solchen Fernmeldeanlage verursacht worden sind", ebenfalls auf den Bereich der "Benützung" abgestellt ist, innerhalb dessen der Schaden durch eine der genannten Ursachen herbeigeführt sein muß, wenn die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2, FMG zum Tragen kommen sollen. Nur der Vollständigkeit halber sei hier bemerkt, daß auch bei Arbeiten zur Herstellung einer Fernmeldeanlage Fälle denkbar sind, in denen im Bereich schon bestehender bzw schon in Benützung stehender Anlagen Schäden verursacht werden könnten. Wer "Benützer" einer Fernmeldeanlage ist, sagt das Gesetz im Paragraph 15, Es ergibt sich daraus, daß zweierlei Möglichkeiten der Benützung des öffentlichen Netzes zu unterscheiden sind. Nach der einen ist jedermann (Paragraph 15, Absatz 4,) berechtigt, Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, unter den in den Benützungsordnungen vorgeschriebenen Bedingungen (gegen Entrichtung der festgesetzten - vergleiche dazu auch die K BGBl 1969/283 und das neue FMGebG, BGBl 1970/170 - Gebühren) zu benützen; die zweite Möglichkeit der Benützung des öffentlichen Netzes besteht darin, daß einer bestimmten Person Teilnehmereinrichtungen überlassen werden, von denen aus die Benützung des öffentlichen Netzes erfolgt (siehe hiezu Schaginger - Vavra, Das österreichische Fernmelderecht, 43 und 45). Daß S anläßlich des von ihm erlittenen Unfalles nicht "Benützer" einer Fernmeldeanlage im oben aufgezeigten Sinne war, kann sohin keinem Zweifel unterliegen. Daß Paragraph 22, Absatz 2, FMG grundsätzlich einschränkend auszulegen ist, ergibt sich überdies aus der Überlegung, daß es sich dabei um eine Sondervorschrift, u zw nicht etwa nur gegenüber dem allgemeinen bürgerlichen Recht, sondern auch gegenüber dem allgemeinen Amtshaftungsrecht handelt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die "Erläuternden Bemerkungen" zur Regierungsvorlage des Fernmeldegesetzes zu verweisen (887 Blg NR 9, GP), wonach zwar das ganze Benützungsrecht der Fernmeldeverwaltung von dem Grundsatz beherrscht wird, daß die Haftung der Verwaltung ausschließlich und erschöpfend durch dieses Sonderrecht selbst geregelt wird. Der Grundsatz von der ausschließlichen und erschöpfenden Kraft des Benützungsrechtes gilt aber nach diesen nur für solche Leistungen und Vorgänge, die in den Rahmen des Benützungsrechtes fallen. Alles was außerhalb des Benützungsrechtes liegt, ist nach "privatem" Recht zu beurteilen. Damit scheidet also - insoweit kann die vom Berufungsgericht zitierte, auch von Schaginger - Vavra, Fernmelderecht, 73, erwähnte Entscheidung vom 29. Juni 1964, 2 Ob 179/64 SZ 37/95, nicht aufrechterhalten werden - die Bestimmung des Paragraph 22, FMG für die Haftung der beklagten Partei hinsichtlich eines Verkehrsunfalles wie des gegenständlichen aus.
Dieser ist - weil außerhalb des Benützungsbereiches (im weitesten Sinn) liegend - nach "privatem" Recht zu beurteilen, zu dem aber auch das AHG gehört, sofern Ing L bei Durchführung der Fahrt in "Vollziehung der Gesetze" gehandelt hat (§ 1 AHG). Nur so können auch die Ausführungen in Loebenstein - Kaniak, zum AHG, 138, aufgefaßt werden, daß die Bestimmungen des AHG auf dem Gebiete des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens insoweit offenbar nicht gelten, nämlich insoweit dort Sondervorschriften Platz greifen. Es darf schließlich nicht übersehen werden, daß das FMG knapp nach dem AHG (18. Dezember 1948, BGBl 1949/20), nämlich am 13. Juli 1949 (BGBl 1949/170), ergangen ist und ein ähnliches Aufforderungsverfahren wie das AHG enthält, die Aufforderung aber nicht an die Finanzprokuratur, sondern an die oberste Fernmeldebehörde z richten ist. Gerade dieser Unterschied zeigt deutlich, daß mit der Haftungsbestimmung des FMG nur jene Fälle erfaßt werden sollten, die in den Rahmen des Benützungsrechtes öffentlicher Fernmeldeanlagen, also in den unmittelbaren Aufgabenbereich der Fernmeldebehörde fallen. Für bloße Verkehrsunfälle hat letztere aber weder besondere Kenntnisse noch besondere Kompetenzen.Dieser ist - weil außerhalb des Benützungsbereiches (im weitesten Sinn) liegend - nach "privatem" Recht zu beurteilen, zu dem aber auch das AHG gehört, sofern Ing L bei Durchführung der Fahrt in "Vollziehung der Gesetze" gehandelt hat (Paragraph eins, AHG). Nur so können auch die Ausführungen in Loebenstein - Kaniak, zum AHG, 138, aufgefaßt werden, daß die Bestimmungen des AHG auf dem Gebiete des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens insoweit offenbar nicht gelten, nämlich insoweit dort Sondervorschriften Platz greifen. Es darf schließlich nicht übersehen werden, daß das FMG knapp nach dem AHG (18. Dezember 1948, BGBl 1949/20), nämlich am 13. Juli 1949 (BGBl 1949/170), ergangen ist und ein ähnliches Aufforderungsverfahren wie das AHG enthält, die Aufforderung aber nicht an die Finanzprokuratur, sondern an die oberste Fernmeldebehörde z richten ist. Gerade dieser Unterschied zeigt deutlich, daß mit der Haftungsbestimmung des FMG nur jene Fälle erfaßt werden sollten, die in den Rahmen des Benützungsrechtes öffentlicher Fernmeldeanlagen, also in den unmittelbaren Aufgabenbereich der Fernmeldebehörde fallen. Für bloße Verkehrsunfälle hat letztere aber weder besondere Kenntnisse noch besondere Kompetenzen.
Nun vermeint die Beklagte, daß die festgestellte Tätigkeit Ing Ls, nämlich die Überprüfung eines privatrechtlich vergebenen Bauvorhabens, an sich keine hoheitsrechtlichen Momente aufgewiesen habe, da weder die bauausführenden Firmen noch das Kontrollorgan (Ing L) dritten Personen gegenüber mit Befehls- oder Zwangsbefugnissen ausgestattet waren. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Es kann freilich keinem Zweifel unterliegen, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Haftungsfragen nach § 22 Abs 2 FMG eine dem AHG ähnliche Lösung treffen wollte; ob aber die Herstellung, Instandhaltung usw von Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs durch die Post- und Telegraphenverwaltung allein deshalb als hoheitsrechtliche Tätigkeit des Bundes aufzufassen ist, kann aus dieser Bestimmung nicht zwingend gefolgert werden. Auch in dieser Hinsicht kann der Entscheidung SZ 37/95 nicht ohne weiteres beigetreten werden (siehe auch hiezu Schaginger - Vavra, Fernmelderecht, 73, und Loebenstein - Kaniak AHG, 18). Bei dem "Imperium", auf das bei Beurteilung der Frage Hoheits- oder Wirtschaftsverwaltung in der Regel abgestellt wird, braucht es sich aber nicht immer um Befehls- und Zwangsmaßregeln im einzelnen Fall zu handeln; es genügt vielmehr, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zweckes in einem bestimmten Bereich Befehl und Zwang angewendet werden können. Erforderlich ist also nur, daß die in Betracht kommenden Organhandlungen in den Bereich einer Staatstätigkeit fallen, die an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgerüstet ist (siehe hiezu Loebenstein - Kaniak, AHG, 45). Nach den Feststellungen der Untergerichte hätte Ing L auf der Baustelle in M eine Kontrolltätigkeit ausüben und bei Feststellung von Mängeln seiner vorgesetzten Dienststelle Meldung erstatten sollen. Bedenkt man ferner, daß die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des FMG zu § 2 u a besagen, die Fernmeldehoheit erschöpfe sich nicht im bloßen Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen, sondern beinhalte auch das planmäßige Gestalten, Aufbauen und Überlassen, Beaufsichtigen, Bereithalten und Überlassen an die Benützer und nimmt man schließlich darauf Bedacht, daß Ing L auftragsgemäß auch den Bauleiter Ing J auf der Fahrt mitgenommen hat, um diesen mit der auf der Baustelle in M neu angewendeten Methode der Kabelverlegung unter Wasser vertraut zu machen, dann kann kein Zweifel darin bestehen, daß die Fahrt im Rahmen der Hoheitsverwaltung im Sinne des § 2 FMG erfolgt ist. Es ist daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - der bei dieser Fahrt verursachte Schaden als ein aus der Hoheitsverwaltung resultierender Schaden anzusehen (JBl 1960, 493, SZ 36/115, im Ergebnis also auch SZ 37/95). Erfolgte aber die Tätigkeit, die Ing L an der Baustelle in M hätte ausüben sollen, und damit auch die Fahrt dorthin in Vollziehung der Gesetze, dann sind, da § 22 Abs 2 FMG nicht zum Tragen kommt, die Bestimmungen des AHG auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Es kann also der Ansicht der Beklagten, daß das AHG hier überhaupt nicht zur Anwendung kommt, nicht beigetreten werden. Die Untergerichte haben vielmehr zutreffend erkannt, daß der gegenständliche Schadensfall nach dem AHG zu beurteilen ist.Es kann freilich keinem Zweifel unterliegen, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Haftungsfragen nach Paragraph 22, Absatz 2, FMG eine dem AHG ähnliche Lösung treffen wollte; ob aber die Herstellung, Instandhaltung usw von Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs durch die Post- und Telegraphenverwaltung allein deshalb als hoheitsrechtliche Tätigkeit des Bundes aufzufassen ist, kann aus dieser Bestimmung nicht zwingend gefolgert werden. Auch in dieser Hinsicht kann der Entscheidung SZ 37/95 nicht ohne weiteres beigetreten werden (siehe auch hiezu Schaginger - Vavra, Fernmelderecht, 73, und Loebenstein - Kaniak AHG, 18). Bei dem "Imperium", auf das bei Beurteilung der Frage Hoheits- oder Wirtschaftsverwaltung in der Regel abgestellt wird, braucht es sich aber nicht immer um Befehls- und Zwangsmaßregeln im einzelnen Fall zu handeln; es genügt vielmehr, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zweckes in einem bestimmten Bereich Befehl und Zwang angewendet werden können. Erforderlich ist also nur, daß die in Betracht kommenden Organhandlungen in den Bereich einer Staatstätigkeit fallen, die an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgerüstet ist (siehe hiezu Loebenstein - Kaniak, AHG, 45). Nach den Feststellungen der Untergerichte hätte Ing L auf der Baustelle in M eine Kontrolltätigkeit ausüben und bei Feststellung von Mängeln seiner vorgesetzten Dienststelle Meldung erstatten sollen. Bedenkt man ferner, daß die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des FMG zu Paragraph 2, u a besagen, die Fernmeldehoheit erschöpfe sich nicht im bloßen Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen, sondern beinhalte auch das planmäßige Gestalten, Aufbauen und Überlassen, Beaufsichtigen, Bereithalten und Überlassen an die Benützer und nimmt man schließlich darauf Bedacht, daß Ing L auftragsgemäß auch den Bauleiter Ing J auf der Fahrt mitgenommen hat, um diesen mit der auf der Baustelle in M neu angewendeten Methode der Kabelverlegung unter Wasser vertraut zu machen, dann kann kein Zweifel darin bestehen, daß die Fahrt im Rahmen der Hoheitsverwaltung im Sinne des Paragraph 2, FMG erfolgt ist. Es ist daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - der bei dieser Fahrt verursachte Schaden als ein aus der Hoheitsverwaltung resultierender Schaden anzusehen (JBl 1960, 493, SZ 36/115, im Ergebnis also auch SZ 37/95). Erfolgte aber die Tätigkeit, die Ing L an der Baustelle in M hätte ausüben sollen, und damit auch die Fahrt dorthin in Vollziehung der Gesetze, dann sind, da Paragraph 22, Absatz 2, FMG nicht zum Tragen kommt, die Bestimmungen des AHG auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Es kann also der Ansicht der Beklagten, daß das AHG hier überhaupt nicht zur Anwendung kommt, nicht beigetreten werden. Die Untergerichte haben vielmehr zutreffend erkannt, daß der gegenständliche Schadensfall nach dem AHG zu beurteilen ist.
Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertritt, es handle sich bei dem Anspruch nach dem AHG um einen subsidiären Rechtsbehelf, der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle anderen zumutbaren Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren. Hat also der Geschädigte die Möglichkeit Ersatz des Schadens ganz oder zum Teil durch geeignete Schritte gegen den Schädiger zu erlangen, wird der Amtshaftungsanspruch in diesem Ausmaß nicht existent (1 Ob 231/67 ua).
Nach den Feststellungen der Untergerichte hat Ing L die gegenständliche Fahrt im Auftrage seiner Dienstbehörde, jedoch mit dem eigenen Kraftwagen durchgeführt und diesen auch selbst gesteuert, weil für die beabsichtigte Dienstreise ein Dienstkraftwagen nicht zur Verfügung gestanden ist. Wenn ihm auch das Reiseziel in der Reisegenehmigung vorgeschrieben wurde, ebenso wie der Reisezweck und er auch Kilometergeld verrechnen konnte, so ist er doch Halter des Fahrzeuges im Sinne des § 5 EKHG geblieben, denn er hatte das Kraftfahrzeug weiterhin für eigene Rechnung in Gebrauch und besaß weiterhin die Verfügungsgewalt darüber. Die Reisegenehmigung wurde, wie sich aus dem Akt entnehmen läßt, lediglich für Gebührenzwecke und zur Legitimation dafür ausgestellt, daß sich L außerhalb seiner Dienststelle aufhalten durfte. Hätte Ing L allerdings den Unfall mit einem Kraftwagen seiner Dienstbehörde verschuldet, dann würde nur seine zivilrechtliche Deliktshaftung im Sinne der §§ 1295 ff ABGB in Betracht kommen, doch dürfte er vom Geschädigten wegen dieser Haftung gemäß § 1 AHG nicht in Anspruch genommen werden (2 Ob 328/64 SZ 37/158 = ZVR 1965/169). Wenn aber das Organ, welches den Verkehrsunfall verschuldet hat, selbst Halter des beim Unfall beteiligten Fahrzeuges ist - wie gegenständlich - dann haftet es dem Geschädigten auf Grund dieser Eigenschaft nach den Bestimmungen des EKHG (siehe hiezu auch SZ 38/183). Es hätte also - wie den Untergerichten beizupflichten ist - grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, im Sinne des § 2 Abs 2 AHG Ing L nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes,in Anspruch zu nehmen.Nach den Feststellungen der Untergerichte hat Ing L die gegenständliche Fahrt im Auftrage seiner Dienstbehörde, jedoch mit dem eigenen Kraftwagen durchgeführt und diesen auch selbst gesteuert, weil für die beabsichtigte Dienstreise ein Dienstkraftwagen nicht zur Verfügung gestanden ist. Wenn ihm auch das Reiseziel in der Reisegenehmigung vorgeschrieben wurde, ebenso wie der Reisezweck und er auch Kilometergeld verrechnen konnte, so ist er doch Halter des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 5, EKHG geblieben, denn er hatte das Kraftfahrzeug weiterhin für eigene Rechnung in Gebrauch und besaß weiterhin die Verfügungsgewalt darüber. Die Reisegenehmigung wurde, wie sich aus dem Akt entnehmen läßt, lediglich für Gebührenzwecke und zur Legitimation dafür ausgestellt, daß sich L außerhalb seiner Dienststelle aufhalten durfte. Hätte Ing L allerdings den Unfall mit einem Kraftwagen seiner Dienstbehörde verschuldet, dann würde nur seine zivilrechtliche Deliktshaftung im Sinne der Paragraphen 1295, ff ABGB in Betracht kommen, doch dürfte er vom Geschädigten wegen dieser Haftung gemäß Paragraph eins, AHG nicht in Anspruch genommen werden (2 Ob 328/64 SZ 37/158 = ZVR 1965/169). Wenn aber das Organ, welches den Verkehrsunfall verschuldet hat, selbst Halter des beim Unfall beteiligten Fahrzeuges ist - wie gegenständlich - dann haftet es dem Geschädigten auf Grund dieser Eigenschaft nach den Bestimmungen des EKHG (siehe hiezu auch SZ 38/183). Es hätte also - wie den Untergerichten beizupflichten ist - grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG Ing L nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes,in Anspruch zu nehmen.
Es kann nun der Beklagten darin nicht gefolgt werden, daß der in diesem Zusammenhang angenommene Aufhebungsgrund nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO nicht vorliegt, denn die Möglichkeit der Aufhebung nach dieser Gesetzesstelle wegen rechtlicher Feststellungsmängel wird nur dadurch umfänglich begrenzt, daß das Berufungsgericht nur diejenigen Rechtsnormen (hier § 2 Abs 2 AHG) seiner Überprüfung zugrunde legen kam, die auf den von den Parteien in erster Instanz behaupteten Sachverhalt ohne Ergänzung der Parteibehauptungen angewendet werden können (Fasching IV, 211). Nun hat die Klägerin den Einwand der Beklagten, sie habe die Bestimmung des § 2 Abs 2 AHG verletzt, bestritten, und bei Überprüfung dieser Rechtsnorm erschien dem Berufungsgericht eine Ergänzung der Sachverhaltserhebung erforderlich. Da somit der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes, auf Grund dessen es das Ersturteil aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückgewiesen hat (zur Frage der Verfahrensergänzung hinsichtlich der beanspruchten abstrakten Rente enthält der Rekurs keinerlei Ausführungen), richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof, da er nicht Tatsacheninstanz ist, auf die Notwendigkeit der aufgetragenen Verfahrensergänzungen im einzelnen nicht eingehen (SZ 38/29 und 227, SZ 40/109 u a).Es kann nun der Beklagten darin nicht gefolgt werden, daß der in diesem Zusammenhang angenommene Aufhebungsgrund nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht vorliegt, denn die Möglichkeit der Aufhebung nach dieser Gesetzesstelle wegen rechtlicher Feststellungsmängel wird nur dadurch umfänglich begrenzt, daß das Berufungsgericht nur diejenigen Rechtsnormen (hier Paragraph 2, Absatz 2, AHG) seiner Überprüfung zugrunde legen kam, die auf den von den Parteien in erster Instanz behaupteten Sachverhalt ohne Ergänzung der Parteibehauptungen angewendet werden können (Fasching römisch vier, 211). Nun hat die Klägerin den Einwand der Beklagten, sie habe die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG verletzt, bestritten, und bei Überprüfung dieser Rechtsnorm erschien dem Berufungsgericht eine Ergänzung der Sachverhaltserhebung erforderlich. Da somit der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes, auf Grund dessen es das Ersturteil aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückgewiesen hat (zur Frage der Verfahrensergänzung hinsichtlich der beanspruchten abstrakten Rente enthält der Rekurs keinerlei Ausführungen), richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof, da er nicht Tatsacheninstanz ist, auf die Notwendigkeit der aufgetragenen Verfahrensergänzungen im einzelnen nicht eingehen (SZ 38/29 und 227, SZ 40/109 u a).
2. Zum Rekurs der Klägerin:
Das Schwergewicht der Rekursausführungen liegt darin, die in einer Reihe von Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu erschüttern, daß unter "Rechtsmittel" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG auch eine Klage gegen den Schädiger persönlich zu verstehen ist. Die Rekurswerberin will unter "Rechtsmittel" in diesem Sinne nur alle ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel verstanden wissen, welche die Verfahrensgesetze oder die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Gesetze sowohl im Bereiche der Gerichtsbarkeit als auch der Verwaltung einräumen und beruft sich hiebei auf Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG" und auf einen Aufsatz von Fischer in "Der Kraftfahrjurist", 1968, 63.Das Schwergewicht der Rekursausführungen liegt darin, die in einer Reihe von Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu erschüttern, daß unter "Rechtsmittel" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG auch eine Klage gegen den Schädiger persönlich zu verstehen ist. Die Rekurswerberin will unter "Rechtsmittel" in diesem Sinne nur alle ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel verstanden wissen, welche die Verfahrensgesetze oder die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Gesetze sowohl im Bereiche der Gerichtsbarkeit als auch der Verwaltung einräumen und beruft sich hiebei auf Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG" und auf einen Aufsatz von Fischer in "Der Kraftfahrjurist", 1968, 63.
Die Rekursausführungen sind aber nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu veranlassen, von der einhelligen und langjährigen Rechtsprechung abzugehen, wonach die Bestimmung des § 2 Abs 2 AHG nur eine Spezifikation des § 1304 ABGB ist, der schon für den allgemeinen Zivilrechtsbereich eine Sorgfalts- und Rettungspflicht auch des Geschädigten statuiert (vgl dazu Loebenstein - Kaniak, AHG, 76, 1 Ob 244/62, ZVR 1963/151, 1 Ob 4/66 EvBl 1966/305, 1 Ob 7/67 JBl 1968, 374, 1 Ob 241/67 KJ 1968, 42). Ihre allfällige Verletzung ist allerdings, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nur bedeutsam, wenn ein Verschulden auf Seite des Geschädigten unterlaufen ist; Lehre und Rechtsprechung stellen darin stets auf die Zumutbarkeit unterlassener Schritte ab. Dies gilt insbesondere auch für Prozeßführungen des Geschädigten gegen Dritte (vgl auch dazu KJ 1968, 42). Es kann also der Meinung der Klägerin nicht gefolgt werden, daß im § 2 Abs 2 AHG der Ersatzanspruch lediglich dann ausgeschlossen werde, wenn der Geschädigte bloß ein Rechtsmittel im oben behaupteten Sinne oder eine Rechtsmittelklage oder eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unterlassen hat.Die Rekursausführungen sind aber nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu veranlassen, von der einhelligen und langjährigen Rechtsprechung abzugehen, wonach die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nur eine Spezifikation des Paragraph 1304, ABGB ist, der schon für den allgemeinen Zivilrechtsbereich eine Sorgfalts- und Rettungspflicht auch des Geschädigten statuiert vergleiche dazu Loebenstein - Kaniak, AHG, 76, 1 Ob 244/62, ZVR 1963/151, 1 Ob 4/66 EvBl 1966/305, 1 Ob 7/67 JBl 1968, 374, 1 Ob 241/67 KJ 1968, 42). Ihre allfällige Verletzung ist allerdings, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nur bedeutsam, wenn ein Verschulden auf Seite des Geschädigten unterlaufen ist; Lehre und Rechtsprechung stellen darin stets auf die Zumutbarkeit unterlassener Schritte ab. Dies gilt insbesondere auch für Prozeßführungen des Geschädigten gegen Dritte vergleiche auch dazu KJ 1968, 42). Es kann also der Meinung der Klägerin nicht gefolgt werden, daß im Paragraph 2, Absatz 2, AHG der Ersatzanspruch lediglich dann ausgeschlossen werde, wenn der Geschädigte bloß ein Rechtsmittel im oben behaupteten Sinne oder eine Rechtsmittelklage oder eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unterlassen hat.
Soweit aber die Rekurswerberin vermeint, daß bereits auf Grund der bisherigen Aktenlage ein Verschulden bei der Unterlassung der Klage gegen Ing L nach den Bestimmungen des EKHG zu verneinen und daher eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich sei, ist sie auf die Ausführungen zum Rekurs der Beklagten zu verweisen, wonach es dem Obersten Gerichtshof, da er nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt ist, auf die Notwendigkeit der aufgetragenen Verfahrensergänzungen einzugehen.
Da die Rechtssache sohin tatsächlich noch nicht spruchreif ist, konnte keinem der beiden Rekurse Folge gegeben werden.