Rechtssatz RS0050101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0050101
Geschäftszahl
1Ob170/70; 9Os52/82; 9ObA49/93
Entscheidungsdatum
09.06.1993
Norm
AHG §1 Ba
AHG §1 Cd10
FernmeldeG §2
FernmeldeG §22 Abs2
Rechtssatz
Beaufsichtigen, Aufbauen usw von Fernmeldeanlagen unterliegt der Fernmeldehoheit, weshalb eine Dienstfahrt eines Beaufsichtigungsorgans im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt und für während dieser Fahrt verursachte Schäden nicht § 22 Abs 2 FernmeldeG sondern die Bestimmungen des AHG anzuwenden sind.Beaufsichtigen, Aufbauen usw von Fernmeldeanlagen unterliegt der Fernmeldehoheit, weshalb eine Dienstfahrt eines Beaufsichtigungsorgans im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt und für während dieser Fahrt verursachte Schäden nicht Paragraph 22, Absatz 2, FernmeldeG sondern die Bestimmungen des AHG anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 170/70
Entscheidungstext OGH 01.10.1970 1 Ob 170/70
Veröff: SZ 43/167 = EvBl 1971/148 S 263 = JBl 1971,626
- 9 Os 52/82
Entscheidungstext OGH 23.04.1982 9 Os 52/82
Vgl auch; Beisatz: Hat ein Postbeamter durch verkehrswidriges Abstellen eines Postfahrzeuges bei Verkabelungsarbeiten einen Verkehrsunfall verschuldet, so kann sich der dadurch Verletzte zwar als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen, ein Zuspruch von (Schmerzengeldansprüchen) Ansprüchen ist jedoch nicht möglich (§ 1 Abs 1 AHG). (T1) Veröff: EvBl 1982/186 S 606 = SSt 53/19
- 9 ObA 49/93
Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 49/93
Vgl aber; Beisatz: Aus § 2 Abs 1 FernmeldeG kann nicht geschlossen werden, daß die Errichtung von Fernmeldeanlagen in die Hoheitsverwaltung fällt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0050101
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19701001_OGH0002_0010OB00170_7000000_001