Der Rekurs ist berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann aus § 2 Abs 1 FernmeldeG, der dem Bund die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen vorbehält, nicht geschlossen werden, daß die Errichtung derartiger Anlagen in die Hoheitsverwaltung fällt (s Schaginger-Vavra, Das österreichische Fernmelderecht 9; VfSlg 2721/1954; SZ 53/70). Bei Errichtung dieser Anlagen tritt der Bund nicht als Träger staatlicher Gewalt mit Zwangsbefugnissen unter Einsatz der rechtstechnischen Mittel der Verordnung, des Bescheides und der Weisung auf, sondern schließt gleich einem Privaten Rechtsgeschäfte des Zivilrechtes ab; nach der in Rechtsprechung und herrschender Lehre vertretenen Abgrenzung zwischen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung nach den dem Staat zur Verwirklichung seiner Aufgaben vom Gesetzgeber bereitgestellten rechtstechnischen Mitteln (siehe VfSlg 3262/1957; 6084/1969; 7078/1973 ua; JBl 1964,569; SZ 45/134; 55/173; 60/156 ua; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 21 sowie 27 ff; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 145 f; dieselben, Österreichisches Verfassungsrecht3, 236; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes Rz 560; Schragel KommzAHG2 § 1 Rz 75) fällt die Errichtung von Gebäuden, auch wenn diese Zwecken der Hoheitsverwaltung dienen (vgl Antoniolli-Koja aaO 44 f; Schragel aaO § 1 Rz 83), in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Da nach ständiger Rechtsprechung des VfGH im Zweifel Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen ist (s VfSlg 7078/1973 ua; Schragel aaO § 1 Rz 82) und es sich bei der Errichtung eines Gebäudes um einen gegenüber den in diesem Gebäude allenfalls zu verrichtenden hoheitlichen Aufgaben verselbständigbaren Sachverhalt handelt (vgl Raschauer, "Daseinsvorsorge" als Rechtsbegriff, ÖZW 1980, 72 ff [77]), weist die im Rahmen des Baues der gegenständlichen Post- bzw Wählämter entfaltete, der Wahrung der Rechte der Klägerin als Bauherrin dienende Tätigkeit des Beklagten keinen so engen inneren Zusammenhang mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben auf, daß dies die Zuordnung zur Hoheitsverwaltung rechtfertigen würde (siehe auch Schragel aaO § 1 Rz 110 und 112; vgl SZ 53/70)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann aus Paragraph 2, Absatz eins, FernmeldeG, der dem Bund die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen vorbehält, nicht geschlossen werden, daß die Errichtung derartiger Anlagen in die Hoheitsverwaltung fällt (s Schaginger-Vavra, Das österreichische Fernmelderecht 9; VfSlg 2721 aus 1954,; SZ 53/70). Bei Errichtung dieser Anlagen tritt der Bund nicht als Träger staatlicher Gewalt mit Zwangsbefugnissen unter Einsatz der rechtstechnischen Mittel der Verordnung, des Bescheides und der Weisung auf, sondern schließt gleich einem Privaten Rechtsgeschäfte des Zivilrechtes ab; nach der in Rechtsprechung und herrschender Lehre vertretenen Abgrenzung zwischen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung nach den dem Staat zur Verwirklichung seiner Aufgaben vom Gesetzgeber bereitgestellten rechtstechnischen Mitteln (siehe VfSlg 3262 aus 1957,; 6084 aus 1969,; 7078 aus 1973, ua; JBl 1964,569; SZ 45/134; 55/173; 60/156 ua; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 21 sowie 27 ff; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 145 f; dieselben, Österreichisches Verfassungsrecht3, 236; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes Rz 560; Schragel KommzAHG2 Paragraph eins, Rz 75) fällt die Errichtung von Gebäuden, auch wenn diese Zwecken der Hoheitsverwaltung dienen vergleiche Antoniolli-Koja aaO 44 f; Schragel aaO Paragraph eins, Rz 83), in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Da nach ständiger Rechtsprechung des VfGH im Zweifel Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen ist (s VfSlg 7078 aus 1973, ua; Schragel aaO Paragraph eins, Rz 82) und es sich bei der Errichtung eines Gebäudes um einen gegenüber den in diesem Gebäude allenfalls zu verrichtenden hoheitlichen Aufgaben verselbständigbaren Sachverhalt handelt vergleiche Raschauer, "Daseinsvorsorge" als Rechtsbegriff, ÖZW 1980, 72 ff [77]), weist die im Rahmen des Baues der gegenständlichen Post- bzw Wählämter entfaltete, der Wahrung der Rechte der Klägerin als Bauherrin dienende Tätigkeit des Beklagten keinen so engen inneren Zusammenhang mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben auf, daß dies die Zuordnung zur Hoheitsverwaltung rechtfertigen würde (siehe auch Schragel aaO Paragraph eins, Rz 110 und 112; vergleiche SZ 53/70)
Die in der von Schaginger-Vavra (Fernmelderecht 9 und 73) zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.6.1964, 2 Ob 179/64 (= SZ 37/95) vertretene Auffassung über die weite Anwendung der Haftungsbestimmung des § 22 Abs 2 FMG auf alle mit der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer Fernmeldeanlage zusammenhängenden Tätigkeiten wurde in der Entscheidung SZ 43/167 nicht aufrechterhalten; diese Vorschrift sei nur auf Vorgänge anzuwenden, die in den Rahmen des Benützungsrechtes fielen. In der Entscheidung SZ 43/167 wurde eine Fahrt zur Beaufsichtigung der mit der Herstellung einer Fernmeldeanlage betrauten Privatunternehmen zwar nicht nach § 22 Abs 2 FMG beurteilt, aber als hoheitliche Tätigkeit iS des AHG auch im Hinblick darauf qualifiziert, daß sich ein vom Beamten der Post- und Telegraphendirektion auf der Dienstfahrt mitgenommener Bauleiter mit der auf der Baustelle neu angewendeten Methode der Kabelverlegung unter Wasser hätte vertraut machen sollen. Abgesehen davon, daß dieses weite Verständnis der Hoheitsverwaltung mit der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach im Zweifel Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen sei, nicht vereinbar ist, weist der vorliegende Sachverhalt noch weniger Bezug zum Fernmeldewesen auf, so daß auch aus der Entscheidung SZ 43/167 kein tragfähiges Argument für die Zuordnung der Tätigkeit des Beklagten zur Hoheitsverwaltung zu gewinnen ist.Die in der von Schaginger-Vavra (Fernmelderecht 9 und 73) zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.6.1964, 2 Ob 179/64 (= SZ 37/95) vertretene Auffassung über die weite Anwendung der Haftungsbestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, FMG auf alle mit der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer Fernmeldeanlage zusammenhängenden Tätigkeiten wurde in der Entscheidung SZ 43/167 nicht aufrechterhalten; diese Vorschrift sei nur auf Vorgänge anzuwenden, die in den Rahmen des Benützungsrechtes fielen. In der Entscheidung SZ 43/167 wurde eine Fahrt zur Beaufsichtigung der mit der Herstellung einer Fernmeldeanlage betrauten Privatunternehmen zwar nicht nach Paragraph 22, Absatz 2, FMG beurteilt, aber als hoheitliche Tätigkeit iS des AHG auch im Hinblick darauf qualifiziert, daß sich ein vom Beamten der Post- und Telegraphendirektion auf der Dienstfahrt mitgenommener Bauleiter mit der auf der Baustelle neu angewendeten Methode der Kabelverlegung unter Wasser hätte vertraut machen sollen. Abgesehen davon, daß dieses weite Verständnis der Hoheitsverwaltung mit der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach im Zweifel Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen sei, nicht vereinbar ist, weist der vorliegende Sachverhalt noch weniger Bezug zum Fernmeldewesen auf, so daß auch aus der Entscheidung SZ 43/167 kein tragfähiges Argument für die Zuordnung der Tätigkeit des Beklagten zur Hoheitsverwaltung zu gewinnen ist.
Dem Rekurs der Klägerin war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.