Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist unzulässig.
1. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0118857; RS0123926).1. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß Paragraph 382 b, EO rechtfertigt, stellt, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0118857; RS0123926).
2. Es begründet zwar einen Verfahrensmangel, wenn das Rechtsmittelgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen abgeht (RIS-Justiz RS0043461) bzw zusätzliche Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme trifft. Allerdings ist dieser Anfechtungsgrund nur gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht festgestellt, dass der Antragsgegner die Antragstellerin bereits 2007 im Zuge eines Streits mehrmals geschlagen hat und dass er am 23. 6. 2008 neuerlich versuchte, sie zu schlagen. Dies erfüllt den Tatbestand des körperlichen Angriffs bzw der Drohung mit einem solchen (§ 382b Abs 1 EO). Für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Antragsgegners ist unerheblich, ob er zusätzlich - wovon das Rekursgericht ausgeht - „Möbelstücke durch die Luft geschleudert" hat. Der geltend gemachte Verfahrensmangel stellt daher keinen Anfechtungsgrund dar. Gleichermaßen ist unmaßgeblich, ob der Antragsgegner die Antragstellerin beschimpft und ob dies eine psychische Beeinträchtigung bewirkte, wurden doch - unbekämpft und unbekämpfbar - vollzogene bzw versuchte körperliche Angriffe des Antragsgegners festgestellt.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht festgestellt, dass der Antragsgegner die Antragstellerin bereits 2007 im Zuge eines Streits mehrmals geschlagen hat und dass er am 23. 6. 2008 neuerlich versuchte, sie zu schlagen. Dies erfüllt den Tatbestand des körperlichen Angriffs bzw der Drohung mit einem solchen (Paragraph 382 b, Absatz eins, EO). Für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Antragsgegners ist unerheblich, ob er zusätzlich - wovon das Rekursgericht ausgeht - „Möbelstücke durch die Luft geschleudert" hat. Der geltend gemachte Verfahrensmangel stellt daher keinen Anfechtungsgrund dar. Gleichermaßen ist unmaßgeblich, ob der Antragsgegner die Antragstellerin beschimpft und ob dies eine psychische Beeinträchtigung bewirkte, wurden doch - unbekämpft und unbekämpfbar - vollzogene bzw versuchte körperliche Angriffe des Antragsgegners festgestellt.
3. Richtig ist, dass bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO - anders als bei solchen nach Abs 1 - eine Abwägung der Interessen der Streitparteien vorzunehmen ist (SZ 72/101 ua). Eine solche Interessenabwägung hat das Erstgericht ohnehin vorgenommen und ist die Frage, ob die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO schwerwiegenden Interessen des Antragsgegners zuwiderläuft, grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (5 Ob 131/06k). Im vorliegenden Fall ist keine wesentliche Verkennung der Rechtslage festzustellen, insbesondere wenn man bedenkt, dass dem Antragsgegner schon gemäß § 382b Abs 1 EO die Rückkehr in die unmittelbare Umgebung des Hauses verboten würde.3. Richtig ist, dass bei Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO - anders als bei solchen nach Absatz eins, - eine Abwägung der Interessen der Streitparteien vorzunehmen ist (SZ 72/101 ua). Eine solche Interessenabwägung hat das Erstgericht ohnehin vorgenommen und ist die Frage, ob die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO schwerwiegenden Interessen des Antragsgegners zuwiderläuft, grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (5 Ob 131/06k). Im vorliegenden Fall ist keine wesentliche Verkennung der Rechtslage festzustellen, insbesondere wenn man bedenkt, dass dem Antragsgegner schon gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins, EO die Rückkehr in die unmittelbare Umgebung des Hauses verboten würde.
4. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Verhalten des Antragsgegners die Erlassung der einstweiligen Verfügung rechtfertige, ist im Lichte der obigen Ausführungen vertretbar und stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO wurden vom Antragsgegner nicht dargetan, sodass sein außerordentlicher Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.4. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Verhalten des Antragsgegners die Erlassung der einstweiligen Verfügung rechtfertige, ist im Lichte der obigen Ausführungen vertretbar und stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wurden vom Antragsgegner nicht dargetan, sodass sein außerordentlicher Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.