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Rechtssatz RS0113699×

Rechtssatz RS0113699

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113699

Entscheidungsdatum

28.04.2021

Rechtssatz

Die Absatz eins und 2 des Paragraph 382 b, unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die Paragraphen 382 c, 382 d, EO geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO weiter nach den Paragraphen 354, ff EO anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in Paragraph 382 b, Absatz eins, EO eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 124/00t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 124/00t
  • 10 Ob 426/01x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 Ob 426/01x
    Auch; nur: Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in § 382b Abs 1 EO eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist. (T1)
  • 5 Ob 131/06k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 131/06k
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 238/08v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 238/08v
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage, ob die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO schwerwiegenden Interessen des Antragsgegners zuwiderläuft, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)
  • 7 Ob 232/16t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 232/16t
    Vgl; nur ähnlich T1; Veröff: SZ 2017/3
  • 7 Ob 134/17g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
    Vgl; nur T1
  • 7 Ob 185/17g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 185/17g
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T3)
  • 7 Ob 38/21w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 38/21w
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113699

Im RIS seit

24.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20000525_OGH0002_0010OB00124_00T0000_001