Begründung:
Es ist richtig, daß der überwiegende Teil der Lehre, so Neumann, S. 1408, Sperl, S. 699 und 704, Petschek, ZBl. 1926, Bemerkung zur Entscheidung Nr. 14 b, und die Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß auch ein über eine Aufkündigung ergangener Beschluß gemäß § 562 ZPO., ebenso wie ein Zahlungsbefehl im Mahnverfahren und ein Zahlungsauftrag im Mandats- oder Wechselverfahren, im Falle der formellen Rechtskraft als Entscheidung im Sinne des § 529 ZPO. anzusehen ist.Es ist richtig, daß der überwiegende Teil der Lehre, so Neumann, S. 1408, Sperl, S. 699 und 704, Petschek, ZBl. 1926, Bemerkung zur Entscheidung Nr. 14 b, und die Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß auch ein über eine Aufkündigung ergangener Beschluß gemäß Paragraph 562, ZPO., ebenso wie ein Zahlungsbefehl im Mahnverfahren und ein Zahlungsauftrag im Mandats- oder Wechselverfahren, im Falle der formellen Rechtskraft als Entscheidung im Sinne des Paragraph 529, ZPO. anzusehen ist.
In der Rechtsprechung wurde jedoch die Frage, ob jene Partei, der durch einen gesetzwidrigen Vorgang in der Zustellung die Möglichkeit, eine Prozeßhandlung, nämlich die Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung oder einen Zahlungsauftrag, bzw. eines Widerspruches gegen einen Zahlungsbefehl im Mahnverfahren vorzunehmen, entzogen wurde, als im Sinne des § 529 Abs. 1 Z. 2 ZPO. im Verfahren nicht vertreten anzusehen ist, nicht einheitlich beantwortet.In der Rechtsprechung wurde jedoch die Frage, ob jene Partei, der durch einen gesetzwidrigen Vorgang in der Zustellung die Möglichkeit, eine Prozeßhandlung, nämlich die Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung oder einen Zahlungsauftrag, bzw. eines Widerspruches gegen einen Zahlungsbefehl im Mahnverfahren vorzunehmen, entzogen wurde, als im Sinne des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. im Verfahren nicht vertreten anzusehen ist, nicht einheitlich beantwortet.
In den Entscheidungen Amtl. Sammlung 709, 834, GlUNF. 3833, 3980; ZBl. 1928/300, GH. 1929/179; ZBl. 1929/321; ZBl. 1930/118; GH. 1930/127; ZBl. 1931/120; ZBl. 1932/124; SZ. XVII/99 wurde der Standpunkt vertreten, daß bei Erlassung eines Zahlungsbefehles, eines Zahlungsauftrages im Mandats- bzw. Wechselverfahren und einer Kündigung im Bestandverfahren im Falle einer Unterlassung oder Ordnungswidrigkeit der Zustellung dieser Entscheidung der Gegner die Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs. 1 Z. 2 ZPO. erheben könne, da auch durch die unterlassene und nicht ordnungsgemäße Zustellung der Gegner als an dem Verfahren nicht beteiligt angesehen werden müsse.In den Entscheidungen Amtl. Sammlung 709, 834, GlUNF. 3833, 3980; ZBl. 1928/300, GH. 1929/179; ZBl. 1929/321; ZBl. 1930/118; GH. 1930/127; ZBl. 1931/120; ZBl. 1932/124; SZ. XVII/99 wurde der Standpunkt vertreten, daß bei Erlassung eines Zahlungsbefehles, eines Zahlungsauftrages im Mandats- bzw. Wechselverfahren und einer Kündigung im Bestandverfahren im Falle einer Unterlassung oder Ordnungswidrigkeit der Zustellung dieser Entscheidung der Gegner die Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. erheben könne, da auch durch die unterlassene und nicht ordnungsgemäße Zustellung der Gegner als an dem Verfahren nicht beteiligt angesehen werden müsse.
Zur Erhärtung dieses Rechtsstandpunktes wurde auch darauf verwiesen, daß die Zustellung derartiger Entscheidungen einen Bestandteil des Verfahrens, somit die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles im Mahnverfahren, eines Zahlungsauftrages im Mandats- und Wechselverfahren, eines Beschlusses gemäß § 562 ZPO. im Bestandverfahren und deren Zustellung eine untrennbare Einheit bilden. Eine ordnungswidrige Zustellung derartiger Entscheidungen habe daher, so wird in den obigen Entscheidungen ausgeführt, die Nichtigkeit der Zustellung und damit die Nichtigkeit der Erlassung der Entscheidung selbst zur Folge.Zur Erhärtung dieses Rechtsstandpunktes wurde auch darauf verwiesen, daß die Zustellung derartiger Entscheidungen einen Bestandteil des Verfahrens, somit die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles im Mahnverfahren, eines Zahlungsauftrages im Mandats- und Wechselverfahren, eines Beschlusses gemäß Paragraph 562, ZPO. im Bestandverfahren und deren Zustellung eine untrennbare Einheit bilden. Eine ordnungswidrige Zustellung derartiger Entscheidungen habe daher, so wird in den obigen Entscheidungen ausgeführt, die Nichtigkeit der Zustellung und damit die Nichtigkeit der Erlassung der Entscheidung selbst zur Folge.
Mit Recht wurde diese Rechtsmeinung in der Lehre (Petschek, "Zivilprozeßrechtliche Streitfragen", S. 99, Pollak, "System des österr. Zivilprozeßrechtes", S. 104, 619), der sich auch ein Teil der Rechtsprechung (GlUNF. 4712, 5166, 7701, 7679, SZ. III/68, VII/26; ZBl. 1925/122, 1926/14 b, 1930/241) angeschlossen hat, bekämpft.
Die Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs. 1 ZPO. ist gegen eine rechtskräftige Entscheidung gegeben, durch die eine Rechtssache erledigt wurde, und sie bezweckt die Beseitigung einer Nichtigkeit, von der die Grundlagen der Entscheidung selbst betroffen wurden (Materialien zur ZPO. Band I, S. 367).Die Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Absatz eins, ZPO. ist gegen eine rechtskräftige Entscheidung gegeben, durch die eine Rechtssache erledigt wurde, und sie bezweckt die Beseitigung einer Nichtigkeit, von der die Grundlagen der Entscheidung selbst betroffen wurden (Materialien zur ZPO. Band römisch eins, S. 367).
Wird von diesem Grundsatz ausgegangen, so muß die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die unter Hinweis auf Z. 2 des § 529 Abs. 1 ZPO. darauf gestützt wird, daß die Zustellung einer Aufkündigung im Bestandverfahren wie auch eines Zahlungsbefehles im Mahnverfahren oder eines Zahlungsauftrages im Mandats- und Wechselverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, verneint werden.Wird von diesem Grundsatz ausgegangen, so muß die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die unter Hinweis auf Ziffer 2, des Paragraph 529, Absatz eins, ZPO. darauf gestützt wird, daß die Zustellung einer Aufkündigung im Bestandverfahren wie auch eines Zahlungsbefehles im Mahnverfahren oder eines Zahlungsauftrages im Mandats- und Wechselverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, verneint werden.
Was zunächst die Frage anlangt, ob mit Rücksicht auf die nicht ordnungsgemäße Zustellung einer Aufkündigung sowie auch eines Zahlungsbefehles oder Zahlungsauftrages der Gegner als im Verfahren nicht vertreten anzusehen ist, muß darauf verwiesen werden, daß bei Erlassung einer Aufkündigung im Bestandverfahren wie auch eines Zahlungsbefehles im Mahnverfahren und eines Zahlungsauftrages im Mandats- und Wechselverfahren eine Beteiligung des Gegners nicht vorgesehen ist, so daß davon, daß der Gegner im Verfahren nicht vertreten war, überhaupt nicht gesprochen werden kann.
Von den Nichtigkeitsgrunden des § 477 ZPO. kommt für die Stützung der Nichtigkeitsklage nur einer der zwei im § 529 Abs. 1 bezeichneten Nichtigkeitsgrunde in Betracht. Wie sich aus der Bestimmung des § 477 ZPO. im Zusammenhalt mit § 529 Abs. 1 ZPO. ergibt, betreffen diese Nichtigkeitsgrunde nur das Verfahren selbst, welches der erlassenen Entscheidung vorausgeht.Von den Nichtigkeitsgrunden des Paragraph 477, ZPO. kommt für die Stützung der Nichtigkeitsklage nur einer der zwei im Paragraph 529, Absatz eins, bezeichneten Nichtigkeitsgrunde in Betracht. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 477, ZPO. im Zusammenhalt mit Paragraph 529, Absatz eins, ZPO. ergibt, betreffen diese Nichtigkeitsgrunde nur das Verfahren selbst, welches der erlassenen Entscheidung vorausgeht.
Aus diesem Umstand folgt, daß immer nur das Verfahren, welches die Grundlage der Entscheidung bildet und somit der Entscheidung vorausgeht, nichtig sein kann, nicht aber eine nicht ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung selbst, die ja nicht das Verfahren betrifft, vielmehr der Entscheidung nachfolgt.
Von einer Nichtigkeit des Verfahrens bei Erlassung einer Aufkündigung im Bestandverfahren, eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren und eines Zahlungsauftrages im Mandats- und Wechselverfahren kann daher nicht gesprochen werden, wenn auch die Zustellung nicht ordnungsgemäß im Sinne der Zivilprozeßordnung erfolgt ist, da durch diese ordnungswidrige Zustellung eine die Grundlagen der Entscheidung berührende Nichtigkeit nicht vorliegt und im übrigen diese Zustellung nach Erlassung der Entscheidung vorgenommen wurde.
Die Erlassung eines Zahlungsbefehles, eines Zahlungsauftrages oder einer Aufkündigung kann somit nie als nichtig bezeichnet werden, wenn auch die Zustellung dieser Entscheidung an den Gegner nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Denn entspricht die Zustellung einer derartigen Entscheidung nicht den Zustellvorschriften der Zivilprozeßordnung, so ist nicht die Zustellung nichtig, das heißt, sie ist nicht durch einen rechtsgestaltenden Akt des Richters umzustoßen, sondern es ist eine derartige mangelhafte Zustellung vom Gerichte einfach zu wiederholen.
Wenn in diesem Zusammenhang der Standpunkt vertreten wurde, daß durch die nicht ordnungsgemäße Zustellung eine Nichtigkeit der Zustellung selbst eingetreten ist und damit auch die zuzustellende Entscheidung von der Nichtigkeit erfaßt wird, da die Zustellung eine untrennbare Einheit mit der Entscheidung selbst bildet (so Entsch. d. OGH. vom 21. Februar 1951, 3 Ob 73/51), kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.
Mit Erlassung einer Aufkündigung, wie im gegenständlichen Falle, oder eines Zahlungsbefehles bzw. eines Zahlungsauftrages werden diese Entscheidungen wirksam; die Wirksamkeit dieser Verfügungen tritt auch ohne eine Zustellung ein. Die Zustellung selbst ist nur für die Rechtskraft erforderlich. Wenn daher die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat dieser Umstand mit der Wirksamkeit der erlassenen Entscheidung, also mit dem Beschluß auf Erlassung einer Aufkündigung im Bestandverfahren, eines Zahlungsbefehles im Mahnverfahren und eines Zahlungsauftrages im Mandats- und Wechselverfahren, nichts zu tun. Es kann daher der Standpunkt, der von einer untrennbaren Einheit der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung und der Zustellung derselben spricht, nicht aufrechterhalten werden, da der Begriff der Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung und der Begriff der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht zusammenfällt.
Der Oberste Gerichtshof steht daher, wie er bereits in den Entscheidungen vom 12. Jänner 1949, 3 Ob 12/49 (EvBl. Nr. 172/49), und vom 9. November 1949, 1 Ob 515/49, zum Ausdruck gebracht hat, auf dem Standpunkt, daß eine Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs. 1 Z. 2 ZPO. dann unzulässig ist, wenn diese lediglich darauf gestützt wird, daß die Zustellung einer Aufkündigung im Bestandverfahren wie auch eines Zahlungsbefehles im Mahnverfahren und eines Zahlungsauftrages im Mandats- und Wechselverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.Der Oberste Gerichtshof steht daher, wie er bereits in den Entscheidungen vom 12. Jänner 1949, 3 Ob 12/49 (EvBl. Nr. 172/49), und vom 9. November 1949, 1 Ob 515/49, zum Ausdruck gebracht hat, auf dem Standpunkt, daß eine Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. dann unzulässig ist, wenn diese lediglich darauf gestützt wird, daß die Zustellung einer Aufkündigung im Bestandverfahren wie auch eines Zahlungsbefehles im Mahnverfahren und eines Zahlungsauftrages im Mandats- und Wechselverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.
Wird diese Rechtsmeinung auf den gegenständlichen Fall angewendet, hat das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen, daß der Kläger die Nichtigkeitsklage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat. Die Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles und die Zurückweisung der Klage gemäß § 538 ZPO. war daher gerechtfertigt (SZ. XX/19).Wird diese Rechtsmeinung auf den gegenständlichen Fall angewendet, hat das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen, daß der Kläger die Nichtigkeitsklage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat. Die Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles und die Zurückweisung der Klage gemäß Paragraph 538, ZPO. war daher gerechtfertigt (SZ. XX/19).
Aus diesen Erwägungen war daher dem Rekurs der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung grundet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung grundet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.
Unter einem hat der erste Senat die Eintragung voranstehenden