Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zwar im Hinblick auf die Bestimmung des § 57 EntmO., in der auf § 426 ZPO. hingewiesen wird, zulässig (Sternberg, Entmündigungsordnung, I S. 170), er ist jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs ist zwar im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 57, EntmO., in der auf Paragraph 426, ZPO. hingewiesen wird, zulässig (Sternberg, Entmündigungsordnung, römisch eins S. 170), er ist jedoch nicht berechtigt.
Nach der Regelung des § 46 EntmO. sind im Widerspruchsverfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes die Bestimmungen der §§ 32 bis 34 EntmO. anzuwenden.Nach der Regelung des Paragraph 46, EntmO. sind im Widerspruchsverfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 34 EntmO. anzuwenden.
Trotz der Zitierung des § 33 EntmO. ist zwar eine neuerliche Untersuchung nicht vorgeschrieben, sie kann aber jedenfalls dann erfolgen, wenn sie das Gericht für erforderlich erachtet. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Gerichtshof Bedenken gegen die Richtigkeit der Gutachten der vernommenen Sachverständigen hegt. Kommt es - wie diesfalls - zu einer neuerlichen Untersuchung des zu Entmundigenden, dann kann auch die zweite Instanz dessen Abgabe in eine Heilanstalt anordnen, vorausgesetzt, daß dies nach dem ärztlichen Gutachten zur Feststellung des Geisteszustandes unerläßlich und ohne Nachteil für den Gesundheitszustand und die sonstigen Verhältnisse des zu Untersuchenden ausführbar ist (Sternberg, a. a. O.).Trotz der Zitierung des Paragraph 33, EntmO. ist zwar eine neuerliche Untersuchung nicht vorgeschrieben, sie kann aber jedenfalls dann erfolgen, wenn sie das Gericht für erforderlich erachtet. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Gerichtshof Bedenken gegen die Richtigkeit der Gutachten der vernommenen Sachverständigen hegt. Kommt es - wie diesfalls - zu einer neuerlichen Untersuchung des zu Entmundigenden, dann kann auch die zweite Instanz dessen Abgabe in eine Heilanstalt anordnen, vorausgesetzt, daß dies nach dem ärztlichen Gutachten zur Feststellung des Geisteszustandes unerläßlich und ohne Nachteil für den Gesundheitszustand und die sonstigen Verhältnisse des zu Untersuchenden ausführbar ist (Sternberg, a. a. O.).
Das Widerspruchsgericht hat überzeugend dargelegt, daß diese - streng zu beachtenden - Voraussetzungen für eine vorübergehende Unterbringung des Widerspruchswerbers in der Universitätsklinik Wien gegeben sind. Der Rechtsmittelwerber verweist in seinem Rekurs nur darauf, daß es ihm aus Gründen, die mit seinem aufgenommenen Studium der Rechtswissenschaften zusammenhängen, erst in der Zeit zwischen dem 10. Jänner 1968 und dem 15. März 1968 möglich sein werde, die vorgesehenen Untersuchungen an sich vornehmen zu lassen, und versucht überdies darzutun, daß er sich nur während der Tagesstunden und nicht zur Nachtzeit der Universitätsklinik zur Verfügung halten könne.
Was den vom Rechtsmittelwerber geforderten Untersuchungstermin anlangt, so ergibt sich aus dem Akteninhalt, daß seinen diesbezüglichen Wünschen entsprochen werden soll. Insoweit X. Y. aber eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses in der Richtung anstrebt, daß er sich in die genannte Universitätsklinik jeweils nur tagsüber zu begeben habe, ist ihm zu erwidern, daß Unterbrechungen der als notwendig erkannten fachärztlichen Untersuchungen den zu erwartenden Erfolg der Tätigkeit des Sachverständigen in Frage stellen würden. Damit zeigt sich aber, daß die angeordnete, auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Abgabe des zu Entmundigenden in die Universitätsklinik den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 34, 46 EntmO.) entspricht, sodaß dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muß.Was den vom Rechtsmittelwerber geforderten Untersuchungstermin anlangt, so ergibt sich aus dem Akteninhalt, daß seinen diesbezüglichen Wünschen entsprochen werden soll. Insoweit römisch zehn. Y. aber eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses in der Richtung anstrebt, daß er sich in die genannte Universitätsklinik jeweils nur tagsüber zu begeben habe, ist ihm zu erwidern, daß Unterbrechungen der als notwendig erkannten fachärztlichen Untersuchungen den zu erwartenden Erfolg der Tätigkeit des Sachverständigen in Frage stellen würden. Damit zeigt sich aber, daß die angeordnete, auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Abgabe des zu Entmundigenden in die Universitätsklinik den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 34, 46, EntmO.) entspricht, sodaß dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muß.