Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagten erheben "vorsorglich" den Einwand, die Revision sei verspätet. Eine Verspätung liegt aber nicht vor, denn das Urteil des Berufungsgerichts wurde der Klägerin am 13. 7. 1999 zugestellt und die Revision bereits am 30. 7. 1999 überreicht.
Auch der Einwand der Beklagten, es mangle der Revision an der Prozessvoraussetzung der Genehmigung durch das Sachwalterschaftsgericht, ist nicht berechtigt. Die Beklagten verweisen selbst auf den Beschluss des Sachwalterschaftsgerichts vom 15. 7. 1999, in dem ausgesprochen wurde, die Einbringung der außerordentlichen Revision bedürfe keiner gesonderten pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die Frage, ob eine gesonderte Ermächtigung zur Einbringung einer Revision erforderlich wäre, ist eine materiellrechtliche Frage, deren Entscheidung dem Pflegschaftsgericht zusteht. Die von diesem getroffene - im vorliegenden Fall das Genehmigungserfordernis verneinende - Entscheidung des Pflegschaftsrichters ist für den Prozessrichter bindend (SZ 33/31; JBl 1957, 619). Es ist daher gar nicht auf die Frage einzugehen, ob das Einbringen der Revision einer gesonderten Genehmigung bedürfte.
Die Ansicht der Klägerin, ein weiteres Sachverständigengutachten hätte mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 362 Abs 2 ZPO nicht eingeholt werden dürfen, wird vom Revisionsgericht nicht geteilt. Da das bereits im Verfahren erster Instanz erstattete Sachverständigengutachten dem Berufungsgericht als ungenügend erschien (siehe S 7 f des Berufungsurteils), durfte es gemäß § 362 Abs 2 ZPO ein weiteres Sachverständigengutachten einholen. Dieser Akt der freien Beweiswürdigung (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 8 f zu § 362) ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (1 Ob 718, 719/82).Die Ansicht der Klägerin, ein weiteres Sachverständigengutachten hätte mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 362, Absatz 2, ZPO nicht eingeholt werden dürfen, wird vom Revisionsgericht nicht geteilt. Da das bereits im Verfahren erster Instanz erstattete Sachverständigengutachten dem Berufungsgericht als ungenügend erschien (siehe S 7 f des Berufungsurteils), durfte es gemäß Paragraph 362, Absatz 2, ZPO ein weiteres Sachverständigengutachten einholen. Dieser Akt der freien Beweiswürdigung (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 8 f zu Paragraph 362,) ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (1 Ob 718, 719/82).
Berechtigt ist die Revision aber insoweit, als die Frage der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags noch nicht hinreichend geklärt ist. Das Berufungsgericht hat in Abänderung der erstinstanzlichen Feststellungen nach Beweisergänzung bzw -wiederholung festgestellt:
"Es ist möglich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Übergabsvertrags am 15. 2. 1996 in der Lage war, den Inhalt des Vertrags zu erfassen und dieser Einsicht gemäß zu handeln".
In seiner Beweiswürdigung führte es aus, dass bei Abwägung der dargelegten Beweise und Umstände Geschäftsunfähigkeit nicht festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden könne (S 10 f des Urteils der zweiten Instanz). In rechtlicher Hinsicht folgerte es daraus, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis einer bei Vertragsabschluss bestehenden Geschäftsunfähigkeit nicht erbracht (S 12 des Urteils der zweiten Instanz). Nun obliegt gewiss der Partei, die sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, grundsätzlich die Beweispflicht für deren Vorliegen (ÖBA 1998, 798; 2 Ob 206/97a; Rechberger aaO Rz 11 zu § 265). Lag aber bei Vertragsabschluss generelle Handlungsunfähigkeit vor, so hätte die Gegenseite (= die Beklagten) zu beweisen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Form eines lucidum intervallum "bei voller Besinnung" gewesen sei (SZ 24/179; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 15 zu § 865 mwN; vgl JBl 1977, 537). Nach diesen Ausführungen reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts für dessen Schlussfolgerungen nicht aus, lässt sich doch aus ihnen rechtlich - die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit ist eine Rechtsfrage (Rummel aaO; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu § 865 mwN) - nicht ableiten, ob die Klägerin bei Vertragserrichtung im Zustand dauernder Handlungsfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit war, der allenfalls durch ein lucidum intervallum durchbrochen gewesen sein könnte. Auf Letzteres deuten die Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung vom 28. 6. 1999 (siehe S 3 dieses Protokolls) hin. Es reicht nicht aus, die Möglichkeit des Bestehens von Geschäftsfähigkeit aufzuzeigen, sondern es wird dezidiert festzustellen sein, ob generell von der Handlungsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen ist oder ob sie sich im Zustand dauernder Handlungsunfähigkeit, allenfalls durchbrochen durch ein lucidum intervallum, befunden hat. Von einer entsprechenden ergänzenden Feststellung hängt die Beweislastfrage - wie oben ausgeführt - und damit auch die Entscheidung ab.In seiner Beweiswürdigung führte es aus, dass bei Abwägung der dargelegten Beweise und Umstände Geschäftsunfähigkeit nicht festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden könne (S 10 f des Urteils der zweiten Instanz). In rechtlicher Hinsicht folgerte es daraus, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis einer bei Vertragsabschluss bestehenden Geschäftsunfähigkeit nicht erbracht (S 12 des Urteils der zweiten Instanz). Nun obliegt gewiss der Partei, die sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, grundsätzlich die Beweispflicht für deren Vorliegen (ÖBA 1998, 798; 2 Ob 206/97a; Rechberger aaO Rz 11 zu Paragraph 265,). Lag aber bei Vertragsabschluss generelle Handlungsunfähigkeit vor, so hätte die Gegenseite (= die Beklagten) zu beweisen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Form eines lucidum intervallum "bei voller Besinnung" gewesen sei (SZ 24/179; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 865, mwN; vergleiche JBl 1977, 537). Nach diesen Ausführungen reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts für dessen Schlussfolgerungen nicht aus, lässt sich doch aus ihnen rechtlich - die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit ist eine Rechtsfrage (Rummel aaO; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 865, mwN) - nicht ableiten, ob die Klägerin bei Vertragserrichtung im Zustand dauernder Handlungsfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit war, der allenfalls durch ein lucidum intervallum durchbrochen gewesen sein könnte. Auf Letzteres deuten die Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung vom 28. 6. 1999 (siehe S 3 dieses Protokolls) hin. Es reicht nicht aus, die Möglichkeit des Bestehens von Geschäftsfähigkeit aufzuzeigen, sondern es wird dezidiert festzustellen sein, ob generell von der Handlungsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen ist oder ob sie sich im Zustand dauernder Handlungsunfähigkeit, allenfalls durchbrochen durch ein lucidum intervallum, befunden hat. Von einer entsprechenden ergänzenden Feststellung hängt die Beweislastfrage - wie oben ausgeführt - und damit auch die Entscheidung ab.
In Stattgebung der Revision ist die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird zu den Ausführungen der Klägerin in ihrer Revision, soweit sie das Eventualbegehren betreffen, wie folgt Stellung genommen:
Es trifft zu, dass zum Eventualbegehren keine Beweise aufgenommen und keine Feststellungen getroffen wurden. Das Berufungsgericht begründete die Abweisung des Eventualbegehrens damit, dass es an konkretem Vorbringen und an Beweisergebnissen zu den Anfechtungsgründen des Irrtums, der List und der laesio enormis mangle. Konkretes Vorbringen zu Irrtum und List fehlt tatsächlich (siehe S 3 der Klage und S 3 des vorbereitenden Schriftsatzes vom 8. 10. 1997: "... unter Vortäuschung welcher Tatsachen auch immer veranlasst ..."), doch wäre die Klägerin - für den Fall der Notwendigkeit der Entscheidung über das Eventualbegehren - gemäß § 182 ZPO zur Schlüssigmachung ihres diesbezüglich unschlüssigen Begehrens anzuleiten. Zur laesio enormis liegt aber schon jetzt ausreichendes Vorbringen und auch ein Beweisanbot vor (siehe S 2 der Klage und S 3 f des Schriftsatzes vom 8. 10. 1997). Darin läge - müsste man infolge Abweisung des Hauptbegehrens auf das Eventualbegehren eingehen - eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, und müsste über das Eventualbegehren der Klägerin, auch was den Einwand der laesio enormis betrifft, neuerlich verhandelt und entschieden werden.Es trifft zu, dass zum Eventualbegehren keine Beweise aufgenommen und keine Feststellungen getroffen wurden. Das Berufungsgericht begründete die Abweisung des Eventualbegehrens damit, dass es an konkretem Vorbringen und an Beweisergebnissen zu den Anfechtungsgründen des Irrtums, der List und der laesio enormis mangle. Konkretes Vorbringen zu Irrtum und List fehlt tatsächlich (siehe S 3 der Klage und S 3 des vorbereitenden Schriftsatzes vom 8. 10. 1997: "... unter Vortäuschung welcher Tatsachen auch immer veranlasst ..."), doch wäre die Klägerin - für den Fall der Notwendigkeit der Entscheidung über das Eventualbegehren - gemäß Paragraph 182, ZPO zur Schlüssigmachung ihres diesbezüglich unschlüssigen Begehrens anzuleiten. Zur laesio enormis liegt aber schon jetzt ausreichendes Vorbringen und auch ein Beweisanbot vor (siehe S 2 der Klage und S 3 f des Schriftsatzes vom 8. 10. 1997). Darin läge - müsste man infolge Abweisung des Hauptbegehrens auf das Eventualbegehren eingehen - eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, und müsste über das Eventualbegehren der Klägerin, auch was den Einwand der laesio enormis betrifft, neuerlich verhandelt und entschieden werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.