Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der beklagten Partei ist unzulässig.
Bestätigt das Rekursgericht den Beschluss der ersten Instanz mit einer "Maßgabe", dann kann darin eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen; dient aber die Neufassung des Spruchs nur der Verdeutlichung der erstgerichtlichen Entscheidung, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, so liegt eine echte Bestätigung vor. Von einem bestätigenden Beschluss ist dann auszugehen, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, dass entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (SZ 73/56; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 528).Bestätigt das Rekursgericht den Beschluss der ersten Instanz mit einer "Maßgabe", dann kann darin eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen; dient aber die Neufassung des Spruchs nur der Verdeutlichung der erstgerichtlichen Entscheidung, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, so liegt eine echte Bestätigung vor. Von einem bestätigenden Beschluss ist dann auszugehen, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, dass entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (SZ 73/56; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 528,).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht seine Entscheidung, den Wiedereinsetzungsantrag der beklagten Partei abzuweisen, damit begründet, dass der Beklagtenvertreter diesen Antrag nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 148 ZPO eingebracht habe (S 4 f des Beschlusses des Erstgerichts). In Wahrheit handelt es sich bei dieser Entscheidung also um eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags; das Gericht erster Instanz hat sich lediglich im Ausdruck vergriffen. Dies hat das Rekursgericht klargestellt und dem Spruch eine eindeutige und richtige Fassung gegeben. Es handelt sich daher bei der "Maßgabebestätigung" des Gerichts zweiter Instanz nicht um eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern tatsächlich um einen bestätigenden Beschluss, gegen den gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen - oder ein ihm vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Auch die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - in welcher Form immer - ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (3 Ob 212/02a; 6 Ob 292/99f).Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht seine Entscheidung, den Wiedereinsetzungsantrag der beklagten Partei abzuweisen, damit begründet, dass der Beklagtenvertreter diesen Antrag nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 148, ZPO eingebracht habe (S 4 f des Beschlusses des Erstgerichts). In Wahrheit handelt es sich bei dieser Entscheidung also um eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags; das Gericht erster Instanz hat sich lediglich im Ausdruck vergriffen. Dies hat das Rekursgericht klargestellt und dem Spruch eine eindeutige und richtige Fassung gegeben. Es handelt sich daher bei der "Maßgabebestätigung" des Gerichts zweiter Instanz nicht um eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern tatsächlich um einen bestätigenden Beschluss, gegen den gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen - oder ein ihm vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Auch die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - in welcher Form immer - ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (3 Ob 212/02a; 6 Ob 292/99f).
Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Dieser entzieht sich damit einer meritorischen Überprüfung, ohne dass das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO geprüft werden könnte (6 Ob 121/01i uva). Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.Der absolute Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Dieser entzieht sich damit einer meritorischen Überprüfung, ohne dass das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geprüft werden könnte (6 Ob 121/01i uva). Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.