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Entscheidung 1 Ob 239/17d×

Entscheidung 1 Ob 239/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042816 Rechtssatz 25.06.1992Zivilrecht
Der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
RS0049814 Rechtssatz 27.05.1980Zivilrecht
Aus einer unrichtigen Rechtsbelehrung durch einen Richter können Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden; eine Haftung der Republik Österreich hat jedoch nur einzutreten, wenn die Rechtsbelehrung in Unkenntnis der Gesetze bzw einhelliger Lehre und Rechtspre …
RS0049951 Rechtssatz 21.04.1976Zivilrecht
Sind gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes und steht zudem eine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung, kommt es darauf an, ob bei pflichtgemäß …
RS0049955 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entsc …
RS0110837 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
RS0114183 Rechtssatz 06.10.2000Zivilrecht
Ein Amtshaftungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn ein Organ des Rechtsträgers in Österreich unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht vorwerfbar nicht oder nicht richtig anwendet. Die zum Schadenersatz führende Vorwerfbarkeit kann dabei auch in der …
RS0116438 Rechtssatz 30.04.2002Zivilrecht
Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien kommt dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion zu. (Hier: Auslegung einer Bestimmung des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts.)