Aus der Begründung:
Der Einschränkungsantrag der Verpflichteten ist zwar nicht in der Exekutionssache E 377/50, die die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung betraf, sondern im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren E 20/51 gestellt worden. Die Verpflichteten bezogen sich aber darauf, daß vor der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens das Pfandrecht der betreibenden Partei exekutiv einverleibt worden sei und daß dieses Pfandrecht ebenso wie dieZwangsversteigerung einzuschränken sei. Es handelt sich somit um einen Einschränkungsantrag, der beide Exekutionen zum Gegenstand hat.
Was die zwangsweise Pfandrechtsbegründung betrifft, die nach § 96 EO. eingeschränkt werden soll, hat das Rekursgericht zu Unrecht angenommen, daß von Pupillarsicherheit im Sinne des § 230 ABGB. nur dann gesprochen werden könne, wenn das Pfandobjekt eine ganze Liegenschaft sei, nicht aber dann, wenn es sich um Liegenschaftsanteile handle. Diese die Anlage von Mundelgeldern betreffende gesetzliche Bestimmung geht auf die allgemeinere Norm des § 1374 ABGB. zurück, die die Pfandobjekte in Häuser, Grundstücke und bewegliche Güter einteilt und für jede Gruppe die zulässige Höhe der Belastung festsetzt. Aus der Einteilung kann entnommen werden, daß unter den Häusern und Grundstücken unbewegliche Sachen überhaupt, daher auch Liegenschaftsanteile, nicht aber etwa pfandrechtlich sichergestellte Forderungen (SZ. XV/174), verstanden werden. Einen gewissen Hinweis gibt § 7 des Baurechtsgesetzes vom 26. April 1912, RGBl. 86, wonach das Pfandrecht an einem Baurecht, das nach § 6 Abs. 1 als unbewegliche Sache gilt, nach den §§ 230 und 1374 ABGB. als gesetzmäßig sicher anzusehen ist, wenn die Belastung nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die Schuld spätestens im fünften Jahre vor Erlöschen des Baurechtes durch die bedungenen Annuitäten berichtigt sein wird.Was die zwangsweise Pfandrechtsbegründung betrifft, die nach Paragraph 96, EO. eingeschränkt werden soll, hat das Rekursgericht zu Unrecht angenommen, daß von Pupillarsicherheit im Sinne des Paragraph 230, ABGB. nur dann gesprochen werden könne, wenn das Pfandobjekt eine ganze Liegenschaft sei, nicht aber dann, wenn es sich um Liegenschaftsanteile handle. Diese die Anlage von Mundelgeldern betreffende gesetzliche Bestimmung geht auf die allgemeinere Norm des Paragraph 1374, ABGB. zurück, die die Pfandobjekte in Häuser, Grundstücke und bewegliche Güter einteilt und für jede Gruppe die zulässige Höhe der Belastung festsetzt. Aus der Einteilung kann entnommen werden, daß unter den Häusern und Grundstücken unbewegliche Sachen überhaupt, daher auch Liegenschaftsanteile, nicht aber etwa pfandrechtlich sichergestellte Forderungen (SZ. XV/174), verstanden werden. Einen gewissen Hinweis gibt Paragraph 7, des Baurechtsgesetzes vom 26. April 1912, RGBl. 86, wonach das Pfandrecht an einem Baurecht, das nach Paragraph 6, Absatz eins, als unbewegliche Sache gilt, nach den Paragraphen 230 und 1374 ABGB. als gesetzmäßig sicher anzusehen ist, wenn die Belastung nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die Schuld spätestens im fünften Jahre vor Erlöschen des Baurechtes durch die bedungenen Annuitäten berichtigt sein wird.
Die Meinung des Rekursgerichtes, daß Liegenschaftsanteile in ihrem Wert und in ihrer Verwertbarkeit auch von ganz anderen Fragen als jenen nach einem Schätz- oder Verkehrswert abhingen und für sie auch die Person der Mitberechtigten, die Größe des Miteigentumsanteiles und andere Umstände von wesentlicher Bedeutung seien, ist durchaus zutreffend. Allein alle diese Umstände müssen sich bei der Bewertung der Anteile in der Richtung auswirken, daß der Schätzmann einen Liegenschaftsanteil je nach der Lage der Verhältnisse geringer bewertet, als es dem aliquoten Teil des Wertes der ganzen Liegenschaft entsprechen würde. Wenn aber diese Umstände bei der Bewertung ohnedies zum Ausdruck kommen, können Liegenschaftsanteile mit ihrem wirklichen Wert ebensolche Mundelsicherheit wie ganze Liegenschaften bieten.
Was die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile betrifft, hat das Rekursgericht zu Unrecht angenommen, daß die Möglichkeit der Einschränkung dieser Exekution nicht bestehe. Wenn auch § 96 EO. nicht in Frage kommt, weil sich diese Bestimmung nur auf die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung bezieht, ist doch auf § 41 Abs. 2 EO. Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung ist im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar (Neumann - Lichtblau, S. 220, Anm. 3), in ihren Voraussetzungen von der Frage der Pupillarsicherheit nicht abhängig und daher geeignet, die Einschränkung der Exekution auch in Fällen herbeizuführen, in denen es zur Einschränkung der Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung nicht kommen könnte.Was die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile betrifft, hat das Rekursgericht zu Unrecht angenommen, daß die Möglichkeit der Einschränkung dieser Exekution nicht bestehe. Wenn auch Paragraph 96, EO. nicht in Frage kommt, weil sich diese Bestimmung nur auf die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung bezieht, ist doch auf Paragraph 41, Absatz 2, EO. Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung ist im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar (Neumann - Lichtblau, S. 220, Anmerkung 3), in ihren Voraussetzungen von der Frage der Pupillarsicherheit nicht abhängig und daher geeignet, die Einschränkung der Exekution auch in Fällen herbeizuführen, in denen es zur Einschränkung der Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung nicht kommen könnte.
Das Rekursgericht, das von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, hat im einzelnen nicht geprüft, ob nach § 96 EO. Mundelsicherheit angenommen werden kann und ob die Exekution durch Zwangsversteigerung nach § 41 Abs. 2 EO. einzuschränken ist.Das Rekursgericht, das von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, hat im einzelnen nicht geprüft, ob nach Paragraph 96, EO. Mundelsicherheit angenommen werden kann und ob die Exekution durch Zwangsversteigerung nach Paragraph 41, Absatz 2, EO. einzuschränken ist.