Rechtssatz RS0001408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001408
Entscheidungsdatum
01.04.1953
Rechtssatz
Von einer Pupillarsicherheit kann auch dann gesprochen werden, wenn das Pfandobjekt keine ganze Liegenschaft, sondern ein Liegenschaftsanteil ist. Wenn daher die übrigen Voraussetzungen für die Einschränkung der Exekution gegeben sind, dann darf diese nicht unter Hinweis darauf abgelehnt werden, daß § 230 ABGB nur von ganzen Liegenschaften spricht.Von einer Pupillarsicherheit kann auch dann gesprochen werden, wenn das Pfandobjekt keine ganze Liegenschaft, sondern ein Liegenschaftsanteil ist. Wenn daher die übrigen Voraussetzungen für die Einschränkung der Exekution gegeben sind, dann darf diese nicht unter Hinweis darauf abgelehnt werden, daß Paragraph 230, ABGB nur von ganzen Liegenschaften spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001408
Dokumentnummer
JJR_19530401_OGH0002_0010OB00239_5300000_001