Begründung:
Die während des Verfahrens verstorbene ursprüngliche Klägerin hatte mit Kauf- und Leibrentenvertrag vom 15.11.1995 zwei ihr gehörende Liegenschaften den Beklagten verkauft. Deren Eigentumsrecht wurde bisher nicht verbüchert, sodaß die klagende Verlassenschaft weiterhin grundbücherliche Eigentümerin ist.
Mit ihrer am 26.1.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage brachte die Klägerin vor, sie habe seit längerer Zeit an einem schweren Gehirntumor gelitten und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, den Kauf- und Leibrentenvertrag wirksam zu schließen. Auch sei sie durch den Vertrag grob übervorteilt worden, weshalb sie ihn auch wegen Verkürzung über die Hälfte anfechte. Die Klägerin begehrte festzustellen, daß der zwischen ihr und den Beklagten abgeschlossene Vertrag nichtig sei, allenfalls ihn aufzuheben und die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Klägerin einzuwilligen. Gleichzeitig stellte die Klägerin den Antrag, die Klage auf den Gegenstand des Vertrages bildenden Liegenschaften anzumerken.
Das Gericht erster Instanz bewilligte die Streitanmerkung.
Infolge Rekurses der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag auf Klagsanmerkung abwies. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, fügte jedoch keinen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands an. Die Beklagten seien zur Rekurserhebung legitimiert, weil sie durch die Tatsache beschwert seien, daß ihre Rechtsnachfolger im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten das in dieser Rechtssache ergehende Urteil gegen sich gelten lassen müßten. Aus dem Wortlaut des § 61 Abs 1 GBG ergebe sich als Voraussetzung für die Streitanmerkung, daß der Antragsteller in seinen bücherlichen Rechten durch eine Einverleibung verletzt sei. Die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten werde jedoch von der Klägerin gar nicht behauptet und sie liege auch tatsächlich, wie sich aus einem nach dem erstinstanzlichen Beschluß datierten Grundbuchsauszug und dem Vollzugsbericht des Grundbuchsgerichts ergebe, nicht vor. Der Grundbuchsstand weiche somit nicht von den von der Klägerin behaupteten Rechten ab, sodaß auch das Vertrauen Dritter auf diesen der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen könne. § 61 GBG habe nicht den Zweck, den grundbücherlichen Rechtsbesitzer vor zukünftigen Beeinträchtigungen präventiv zu sichern.Infolge Rekurses der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag auf Klagsanmerkung abwies. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, fügte jedoch keinen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands an. Die Beklagten seien zur Rekurserhebung legitimiert, weil sie durch die Tatsache beschwert seien, daß ihre Rechtsnachfolger im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten das in dieser Rechtssache ergehende Urteil gegen sich gelten lassen müßten. Aus dem Wortlaut des Paragraph 61, Absatz eins, GBG ergebe sich als Voraussetzung für die Streitanmerkung, daß der Antragsteller in seinen bücherlichen Rechten durch eine Einverleibung verletzt sei. Die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten werde jedoch von der Klägerin gar nicht behauptet und sie liege auch tatsächlich, wie sich aus einem nach dem erstinstanzlichen Beschluß datierten Grundbuchsauszug und dem Vollzugsbericht des Grundbuchsgerichts ergebe, nicht vor. Der Grundbuchsstand weiche somit nicht von den von der Klägerin behaupteten Rechten ab, sodaß auch das Vertrauen Dritter auf diesen der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen könne. Paragraph 61, GBG habe nicht den Zweck, den grundbücherlichen Rechtsbesitzer vor zukünftigen Beeinträchtigungen präventiv zu sichern.
Vor Eingehen auf den Revisionsrekurs der Klägerin war wahrzunehmen, daß die angefochtene Entscheidung keinen Bewertungsausspruch gemäß § 126 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG enthält.Vor Eingehen auf den Revisionsrekurs der Klägerin war wahrzunehmen, daß die angefochtene Entscheidung keinen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 126, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG enthält.