Begründung:
Die E*** AG (im folgenden EKW) hat mit der beklagten Partei über deren Ersuchen nach Beschlußfassung im Gemeinderat am 15.3.1960 einen Lieferungsvertrag abgeschlossen, dessen für den Rechtsstreit maßgebliche Bestimmungen wie folgt lauten:
"1.) ....
a) Die EKW liefert aus ihrer Wasserversorgungsanlage der Gemeinde T*** Trinkwasser im Höchstausmaß von 70.000 m 3 pro Jahr ...
....
Die Übergabe des Wassers erfolgt in einem Zählerschacht nahe der EKW-Siedlung auf Parzelle 1506/2 KG T***.
....
Ansonsten haftet die EKW im Rahmen ihrer Lieferungsverpflichtung
nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im
strafrechtlichen Sinn.
....
c) Die EKW tritt durch diesen Vertrag in keinerlei Rechtsbeziehungen zu den Wasserbeziehern der Gemeinde T***. Sollten diese, aus welchem Grund immer, die EKW belangen, hat die Gemeinde T*** die EKW schad- und klaglos zu halten.
2.) ....
c) Die EKW wartet die in ihrem Eigentum befindlichen Versorgungseinrichtungen und hält sie auch instand. Dieselbe Verpflichtung trifft die Gemeinde hinsichtlich der in ihrem Eigentum befindlichen Einrichtungen und Rohrleitungen. Rohrbrüche und undichte Stellen werden von der Gemeinde bzw. EKW an den ihnen gehörigen Rohrleitungen jeweils sofort beseitigt bzw. die Leitungen erforderlichenfalls gesperrt.
7.) ....
b) Um beim Anschluß des Gemeindewasserversorgungsnetzes an das EKW-Versorgungsnetz die Pumpen in Abhängigkeit des Füllungsgrades des Hochbehälters ein- und ausschalten zu können, ist es erforderlich, den noch zu bauenden Gemeinde-Hochbehälter von 150 m 3 Inhalt an die Höhenlage des EKW-Hochbehälters anzupassen.
....
e) Der EKW steht das Recht zu, Kontrollen an der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde vorzunehmen. Andererseits kann sich auch die Gemeindevertretung fallweise nach vorherigem Einvernehmen mit der Betriebsleitung T*** von der ordnungsmäßigen Funktion und Wartung der Wasserversorgungsanlage der EKW überzeugen."
In der Wasserverordnung der beklagten Gemeinde vom 15.6.1983 wurde den Wasserabnehmern beim Anschluß an die Ortswasserleitung die Beachtung der einschlägigen ÖNORMEN vorgeschrieben. Sonstige Auflagen wurden nicht angeordnet.
Am 1.1.1982 fror in der Pumpstation Reder-Quelle, die im Eigentum der EKW steht und von ihr betrieben wird, das Druckgebermanometer ein, wodurch die Abschaltvorrichtung der Förderpumpe der Wasserversorgungsanlage für die beklagte Partei versagte und im Rohrleistungssystem ein Überdruck von etwa 8 bar entstand, wogegen der übliche Druck unter 5 bar liegt. Die Hauswasserleitung im Haus Ternberg 140, das von Josef und Maria K*** 1963 bezogen worden war, war damals nicht mit einem Druckreduzierventil ausgestaltet. Im Dachgeschoß sowie beim Elektroboiler und auch beim Eckventil des Handwaschtisches trat Wasser aus, wodurch am Gebäude Schäden im Ausmaß von S 173.500,21 entstanden. Die klagende Partei als Haftpflichtversicherer der EKW einigte sich mit den Eheleuten K*** auf eine Pauschalabfindung von S 165.000 und überwies ihnen diesen Betrag, nachdem sie vorher die beklagte Partei vergeblich zu einer vergleichsweisen Regulierung bzw. zur Zahlung oder Rückerstattung dieser Summe aufgefordert hatte. Die EKW hat ihren Rückforderungsanspruch gegen die beklagte Partei mit Schreiben vom 14.12.1983 und 16.1.1984 an die klagende Partei abgetreten.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Erstattung des als Abfindung an die Eheleute K*** überwiesenen Betrages von S 165.000. Sie sei in Vorlage getreten, um zu vermeiden, daß die Geschädigten an die Öffentlichkeit gingen. Die beklagte Partei sei aufgrund des Lieferungsvertrags verpflichtet, die EKW schad- und klaglos zu halten. Überdies hafte sie auch deshalb, weil sie berechtigt gewesen wäre, die Anlage der EKW zu überprüfen. Außerdem hätte sie ihre Wasserabnehmer zur Anbringung von Druckausgleichsreglern veranlassen müssen.
Die beklagte Partei wendete vor allem ein, Punkt 1 lit.c des Lieferungsvertrages, der zudem ergänzt worden und nur unter der nicht eingetretenen Bedingung der Errichtung eines weiteren Brunnens bis Ende 1974 aufrecht sei, müsse so ausgelegt werden, daß die beklagte Gemeinde nur für einen selbst verschuldeten Schaden einzustehen habe. Sie habe in ihrer Verordnung auf die ÖNORMEN B 2532 und B 2531 verwiesen. Der Schaden sei auf ein von der EKW zu vertretendes Verschulden zurückzuführen; mit dem Einfrieren eines für die Temperaturverhältnisse ungeeigneten Manometers habe die beklagte Partei nicht rechnen können. Die Vertragsbestimmung, auf die sich die klagende Partei berufe, sei außerdem sittenwidrig. In Wahrheit habe die beklagte Partei nur ihren Abnehmern gegenüber für die Wasserqualität einstehen sollen.Die beklagte Partei wendete vor allem ein, Punkt 1 Litera c, des Lieferungsvertrages, der zudem ergänzt worden und nur unter der nicht eingetretenen Bedingung der Errichtung eines weiteren Brunnens bis Ende 1974 aufrecht sei, müsse so ausgelegt werden, daß die beklagte Gemeinde nur für einen selbst verschuldeten Schaden einzustehen habe. Sie habe in ihrer Verordnung auf die ÖNORMEN B 2532 und B 2531 verwiesen. Der Schaden sei auf ein von der EKW zu vertretendes Verschulden zurückzuführen; mit dem Einfrieren eines für die Temperaturverhältnisse ungeeigneten Manometers habe die beklagte Partei nicht rechnen können. Die Vertragsbestimmung, auf die sich die klagende Partei berufe, sei außerdem sittenwidrig. In Wahrheit habe die beklagte Partei nur ihren Abnehmern gegenüber für die Wasserqualität einstehen sollen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Wasserinstallationen im Haus der Eheleute K*** nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden seien. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, daß sowohl der EKW wie auch der beklagten Partei ein Verschulden anzulasten sei. Nach Abwägung der für den Abschluß des Lieferungsvertrages und dessen Erfüllung maßgebenden Interessen könne jedoch an der Wirksamkeit der vereinbarten Regreßpflicht kein Zweifel bestehen.
Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die klagende Partei habe erstmals in der Berufungsbeantwortung auf die Einwendung der Sittenwidrigkeit entgegnet, die Haftungsübernahme durch die beklagte Partei solle ohnedies nur Fälle der leichten Fahrlässigkeit umfassen. Schließe man sich diesem Standpunkt an, müßte nicht mehr geprüft werden, ob eine der EKW allenfalls zur Last fallende grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Rechtsprechung als kraß oder schlicht anzusehen sei, weil nur im ersteren Fall die Haftungsfreizeichnung sittenwidrig sei. Auch ein Mißbrauch einer angeblichen Monopolstellung könne ihr dann nicht vorgeworfen werden. Es sei allerdings zu prüfen, ob die Haftungsübernahme nicht etwa eine bloß abstrakte Verpflichtung enthalte, die von der österreichischen Rechtsordnung nicht begünstigt werde. Immerhin erblicke auch die beklagte Partei in der Haftungsübernahme eine Gegenleistung, also ein Teilentgelt für die Überlassung des lebenswichtigen Verbrauchsgutes Wasser durch die EKW. Inwieweit nur diese hiezu in der Lage sei und deshalb eine Monopolstellung innehabe, sei nicht erörtert worden. Der Gemeinderat sei zum Abschluß des Lieferungsvertrages berechtigt gewesen, weil keiner jener Fälle vorliege, in denen die aufsichtsbehördliche Genehmigung durch die oö. Landesregierung erforderlich sei. Daß die Wasserabnehmer der beklagten Partei zu dieser in einem solchen Naheverhältnis stünden, daß sie als geschützte Dritte anzusehen seien, sei von den Vertragsteilen im Abschlußzeitpunkt nach der konkreten Vertragsgestaltung nicht berücksichtigt worden. Die Freizeichnungsklausel im Punkt 1 lit.a des Vertrages beziehe sich in erster Linie auf die Vertragshaftung der EKW. Daß die Wasserabnehmer die EKW wegen bloßer Vermögensschäden aus der Wasserqualität nicht in Anspruch nehmen können sollten, dürfe nicht ohne weiteres auf Fälle deliktischer Haftung wegen Schädigung absolut geschützter Rechtsgüter ausgedehnt werden. In solchen Fällen hafte der Schädiger dem Beschädigten auch ohne vertragliche Beziehung. Insoweit könne zwischen der erwähnten Freizeichnungsklausel und der nach ihrem Wortlaut vorbehaltlosen Schad- und Klagloshaltung der EKW durch die beklagte Partei (Punkt 1 lit.c des Vertrages) durch den möglichen Schluß, daß auch bei Schädigung absolut geschützter Rechtsgüter nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein sollte, ein Einklang hergestellt werden. Diese Schlußfolgerung könne vor allem Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung sein. Dagegen könne allerdings eingewendet werden, daß der Anspruch auf eine bestimmte Wasserqualität nur die Vertragspartner berühre, während Punkt 1 lit.c die Wasserabnehmer als Dritte betreffe, die zum Wasserlieferer in keiner vertraglichen Beziehung stünden. Mit der Haftung für Schäden an absolut geschützten Rechtsgütern wäre die EKW weitergehend betroffen als für bloß schlechte Wasserqualität. Dann würde sich in zweiter Linie tatsächlich die Frage der Sittenwidrigkeit stellen, weil die beklagte Partei trotz der Deliktshaftung der EKW infolge der Haftungsübernahme für solche Schäden einstehen müsse. Auch ohne Bedachtnahme auf Punkt 1 lit.a des Lieferungsvertrages könne sich die Haftungsübernahme nicht auch auf Fälle besonders auffallender Sorglosigkeit erstrecken, habe doch selbst die klagende Partei in der Berufungsbeantwortung vorgebracht, durch diese Vertragsbestimmung sei ohnedies nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen worden. Die beklagte Partei habe zwar in erster Instanz nur überhaupt ein Verschulden der EKW behauptet, ohne einen bestimmten Grad desselben zu nennen; die Ermittlung des Verschuldensgrades sei aber weitgehend rechtliche Beurteilung, für die jedoch die Tatsachengrundlagen nicht ausreichten. Soweit sich die Haftungsübernahme dem Wortlaut der Vertragsbestimmung nach auch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erstrecke, treffe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu. Diese Bestimmung sei aber nach dem Grundsatz der Teilnichtigkeit einschränkend dahin auszulegen, daß sie jedenfalls derartige grob fahrlässige Sorgfaltsverstöße nicht umfasse, mit welchen nicht zu rechnen sei. Ob der Manometerausfall auf eine solche krasse grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sei, könne mangels der erforderlichen Feststellungen derzeit ebensowenig beurteilt werden wie ein allfälliges Mitverschulden der beklagten Partei. Infolge des weiteren Wasserbezuges zu den ursprünglichen Bedingungen seien die vertraglichen Beziehungen trotz Ausfalles der Bedingung des Zusatzvertrages aufrecht erhalten worden. Auch das erst nach Abschluß des Vertrages in Kraft getretene Nahversorgungsgesetz ändere an diesem Ergebnis nichts. Auch auf die erst in zweiter Instanz näher ausgeführten Einwendungen zur Schadenshöhe werde noch einzugehen sein.Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die klagende Partei habe erstmals in der Berufungsbeantwortung auf die Einwendung der Sittenwidrigkeit entgegnet, die Haftungsübernahme durch die beklagte Partei solle ohnedies nur Fälle der leichten Fahrlässigkeit umfassen. Schließe man sich diesem Standpunkt an, müßte nicht mehr geprüft werden, ob eine der EKW allenfalls zur Last fallende grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Rechtsprechung als kraß oder schlicht anzusehen sei, weil nur im ersteren Fall die Haftungsfreizeichnung sittenwidrig sei. Auch ein Mißbrauch einer angeblichen Monopolstellung könne ihr dann nicht vorgeworfen werden. Es sei allerdings zu prüfen, ob die Haftungsübernahme nicht etwa eine bloß abstrakte Verpflichtung enthalte, die von der österreichischen Rechtsordnung nicht begünstigt werde. Immerhin erblicke auch die beklagte Partei in der Haftungsübernahme eine Gegenleistung, also ein Teilentgelt für die Überlassung des lebenswichtigen Verbrauchsgutes Wasser durch die EKW. Inwieweit nur diese hiezu in der Lage sei und deshalb eine Monopolstellung innehabe, sei nicht erörtert worden. Der Gemeinderat sei zum Abschluß des Lieferungsvertrages berechtigt gewesen, weil keiner jener Fälle vorliege, in denen die aufsichtsbehördliche Genehmigung durch die oö. Landesregierung erforderlich sei. Daß die Wasserabnehmer der beklagten Partei zu dieser in einem solchen Naheverhältnis stünden, daß sie als geschützte Dritte anzusehen seien, sei von den Vertragsteilen im Abschlußzeitpunkt nach der konkreten Vertragsgestaltung nicht berücksichtigt worden. Die Freizeichnungsklausel im Punkt 1 Litera a, des Vertrages beziehe sich in erster Linie auf die Vertragshaftung der EKW. Daß die Wasserabnehmer die EKW wegen bloßer Vermögensschäden aus der Wasserqualität nicht in Anspruch nehmen können sollten, dürfe nicht ohne weiteres auf Fälle deliktischer Haftung wegen Schädigung absolut geschützter Rechtsgüter ausgedehnt werden. In solchen Fällen hafte der Schädiger dem Beschädigten auch ohne vertragliche Beziehung. Insoweit könne zwischen der erwähnten Freizeichnungsklausel und der nach ihrem Wortlaut vorbehaltlosen Schad- und Klagloshaltung der EKW durch die beklagte Partei (Punkt 1 Litera c, des Vertrages) durch den möglichen Schluß, daß auch bei Schädigung absolut geschützter Rechtsgüter nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein sollte, ein Einklang hergestellt werden. Diese Schlußfolgerung könne vor allem Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung sein. Dagegen könne allerdings eingewendet werden, daß der Anspruch auf eine bestimmte Wasserqualität nur die Vertragspartner berühre, während Punkt 1 Litera c, die Wasserabnehmer als Dritte betreffe, die zum Wasserlieferer in keiner vertraglichen Beziehung stünden. Mit der Haftung für Schäden an absolut geschützten Rechtsgütern wäre die EKW weitergehend betroffen als für bloß schlechte Wasserqualität. Dann würde sich in zweiter Linie tatsächlich die Frage der Sittenwidrigkeit stellen, weil die beklagte Partei trotz der Deliktshaftung der EKW infolge der Haftungsübernahme für solche Schäden einstehen müsse. Auch ohne Bedachtnahme auf Punkt 1 Litera a, des Lieferungsvertrages könne sich die Haftungsübernahme nicht auch auf Fälle besonders auffallender Sorglosigkeit erstrecken, habe doch selbst die klagende Partei in der Berufungsbeantwortung vorgebracht, durch diese Vertragsbestimmung sei ohnedies nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen worden. Die beklagte Partei habe zwar in erster Instanz nur überhaupt ein Verschulden der EKW behauptet, ohne einen bestimmten Grad desselben zu nennen; die Ermittlung des Verschuldensgrades sei aber weitgehend rechtliche Beurteilung, für die jedoch die Tatsachengrundlagen nicht ausreichten. Soweit sich die Haftungsübernahme dem Wortlaut der Vertragsbestimmung nach auch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erstrecke, treffe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu. Diese Bestimmung sei aber nach dem Grundsatz der Teilnichtigkeit einschränkend dahin auszulegen, daß sie jedenfalls derartige grob fahrlässige Sorgfaltsverstöße nicht umfasse, mit welchen nicht zu rechnen sei. Ob der Manometerausfall auf eine solche krasse grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sei, könne mangels der erforderlichen Feststellungen derzeit ebensowenig beurteilt werden wie ein allfälliges Mitverschulden der beklagten Partei. Infolge des weiteren Wasserbezuges zu den ursprünglichen Bedingungen seien die vertraglichen Beziehungen trotz Ausfalles der Bedingung des Zusatzvertrages aufrecht erhalten worden. Auch das erst nach Abschluß des Vertrages in Kraft getretene Nahversorgungsgesetz ändere an diesem Ergebnis nichts. Auch auf die erst in zweiter Instanz näher ausgeführten Einwendungen zur Schadenshöhe werde noch einzugehen sein.