Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Gemäß § 36 Abs 7 TabMG dürfen Tabaktrafikanten den Handel mit Tabakerzeugnissen nur in dem im Bestellungsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben; das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standorts, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen sind verboten. Gemäß § 35 Abs 2 TabMG ist der Bestellungsvertrag durch die Beklagte unter anderem dann zu kündigen, wenn der Tabaktrafikant gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bestellungsvertrages verstößt (Z 2) oder wenn er infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Führung der Tabaktrafik zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstands, die für die Führung der Tabaktrafik erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (Z 3). Die in § 35 Abs 6 TabMG eingeräumte Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten anstelle einer Kündigung gemäß Abs 2 Z 2, 3 oder 5 bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe eine Geldbuße in Höhe von höchstens 10 % des Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen zu verhängen, besteht nach dem vorletzten Satz dieser Gesetzesstelle unter anderem bei Verstößen gegen § 36 Abs 7 TabMG nicht. Damit unterscheidet sich das Kündigungsrecht im Falle der Übertretung des Zustellverbots wesentlich von jenem nach der im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestellungsvertrags des Klägers maßgeblichen Rechtslage: Gemäß § 16 Abs 3 lit f des Tabakmonopolgesetzes 1968 hatten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten (AVBT) unter anderem vorzusehen, aus welchen Gründen ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag gekündigt werden könne. Gemäß Punkt 23 Abs 3 lit j AVBT konnte der Vertrag unter anderem dann gekündigt werden, wenn Tabakerzeugnisse im Hausierweg, in Wohnungen bzw außerhalb des Geschäftsstandorts oder schließlich in nicht verschlossenen Originalpackungen abgesetzt wurden. Gemäß Abs 5 konnte die Monopolverwaltungsstelle in Fällen des Abs 3 an Stelle der Kündigung dem Tabaktrafikanten eine Geldbuße bis maximal 5 % des letzten Monatsumsatzes an Tabakerzeugnissen auferlegen bzw eine Verwarnung aussprechen (vgl zu der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung EvBl 1982/94).Gemäß Paragraph 36, Absatz 7, TabMG dürfen Tabaktrafikanten den Handel mit Tabakerzeugnissen nur in dem im Bestellungsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben; das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standorts, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen sind verboten. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, TabMG ist der Bestellungsvertrag durch die Beklagte unter anderem dann zu kündigen, wenn der Tabaktrafikant gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bestellungsvertrages verstößt (Ziffer 2,) oder wenn er infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Führung der Tabaktrafik zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstands, die für die Führung der Tabaktrafik erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (Ziffer 3,). Die in Paragraph 35, Absatz 6, TabMG eingeräumte Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten anstelle einer Kündigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 5 bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe eine Geldbuße in Höhe von höchstens 10 % des Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen zu verhängen, besteht nach dem vorletzten Satz dieser Gesetzesstelle unter anderem bei Verstößen gegen Paragraph 36, Absatz 7, TabMG nicht. Damit unterscheidet sich das Kündigungsrecht im Falle der Übertretung des Zustellverbots wesentlich von jenem nach der im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestellungsvertrags des Klägers maßgeblichen Rechtslage: Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Litera f, des Tabakmonopolgesetzes 1968 hatten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten (AVBT) unter anderem vorzusehen, aus welchen Gründen ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag gekündigt werden könne. Gemäß Punkt 23 Absatz 3, Litera j, AVBT konnte der Vertrag unter anderem dann gekündigt werden, wenn Tabakerzeugnisse im Hausierweg, in Wohnungen bzw außerhalb des Geschäftsstandorts oder schließlich in nicht verschlossenen Originalpackungen abgesetzt wurden. Gemäß Absatz 5, konnte die Monopolverwaltungsstelle in Fällen des Absatz 3, an Stelle der Kündigung dem Tabaktrafikanten eine Geldbuße bis maximal 5 % des letzten Monatsumsatzes an Tabakerzeugnissen auferlegen bzw eine Verwarnung aussprechen vergleiche zu der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung EvBl 1982/94).
Gemäß § 46 Abs 1 TabMG behalten zwar die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 44 TabMG: 1. 1. 1996) zwischen Tabaktrafikanten und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ihre Gültigkeit, doch sind die in diesen Bestellungsverträgen oder in den Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenen Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden. Ob diese nach den konkreten Umständen des Falles für den Kläger zumindest dem Wortlaut der relevanten Bestimmungen nach eine Verschlechterung seiner Rechtsposition bedeutende Änderung trotz der Qualifikation des Bestellungsvertrags als Dauerschuldverhältnis (EvBl 1982/94; EvBl 1994/99; 7 Ob 312/00h) als den Erwartungen der Beteiligten widersprechende spätere Rechtsänderung bedenklich sein könnte (vgl Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 5 Rz 1), muss hier aus nachstehenden Erwägungen nicht weiter untersucht werden:Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TabMG behalten zwar die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Paragraph 44, TabMG: 1. 1. 1996) zwischen Tabaktrafikanten und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ihre Gültigkeit, doch sind die in diesen Bestellungsverträgen oder in den Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenen Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden. Ob diese nach den konkreten Umständen des Falles für den Kläger zumindest dem Wortlaut der relevanten Bestimmungen nach eine Verschlechterung seiner Rechtsposition bedeutende Änderung trotz der Qualifikation des Bestellungsvertrags als Dauerschuldverhältnis (EvBl 1982/94; EvBl 1994/99; 7 Ob 312/00h) als den Erwartungen der Beteiligten widersprechende spätere Rechtsänderung bedenklich sein könnte vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 5, Rz 1), muss hier aus nachstehenden Erwägungen nicht weiter untersucht werden:
Gemäß § 35 Abs 4 TabMG hat in den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 4 bei Vorliegen besonderer Verdachtsgründe oder bei Verstößen von geringerem Umfang eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung dieser vorauszugehen. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in seiner Entscheidung 7 Ob 312/00h auf den sozialpolitischen Aspekt der Bestimmungen des TabMG hingewiesen, wie sich dieser auch aus den Materialien zu diesem Gesetz (390 BlgNR 19. GP, 1 ff) ergibt. Es wurde auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Kündigungsgründe des Punktes 23 AVBT eine Schutzfunktion für den Tabaktrafikanten gegenüber der Monopolstellung der Beklagten hätten, weshalb sich eine Erweiterung oder extensive Auslegung verbiete (EvBl 1982/94; SZ 68/240). Den Gesetzesmaterialien zu § 35 TabMG ist zu entnehmen, dass dessen Regelung im Wesentlichen inhaltlich der Rechtslage des § 16 TabMG 1968 und den Regelungen in den Allgemeinen Vertragsbedingungen entsprechen sollen. Neu sei insbesondere unter anderem, dass in bestimmten Fällen der Kündigung eine Verwarnung vorauszugehen habe. Letztere solle verhindern, dass bereits bei geringen Vertragsverletzungen ein Kündigungsverfahren eingeleitet werden müsse, und bewirken, dass bei Verdacht von groben Vertragsverletzungen dem Trafikanten durch die Kündigungsandrohung die Konsequenzen einer allfälligen Vertragsverletzung bewusst werden. Da durch die Regelungen des § 35 TabMG gegenüber der bis dahin in Geltung gestandenen Bestimmung des Punktes 23 AVBT, wie bereits dargestellt, zumindest in gewissen Fällen eine Verschlechterung der Rechtsposition des Tabaktrafikanten herbeigeführt wurde, was nach dem Inhalt der bereits zitierten Erläuternden Bemerkungen vom Gesetzgeber nicht erkannt wurde und offensichtlich auch nicht beabsichtigt war, kommt der im Gesetz angeordneten schriftlichen Verwarnung schon deshalb besondere Bedeutung zu, weil nur dadurch die wesentlich rigideren neuen Kündigungsbestimmungen in vertretbarer Weise abgemildert werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, TabMG hat in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 bei Vorliegen besonderer Verdachtsgründe oder bei Verstößen von geringerem Umfang eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung dieser vorauszugehen. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in seiner Entscheidung 7 Ob 312/00h auf den sozialpolitischen Aspekt der Bestimmungen des TabMG hingewiesen, wie sich dieser auch aus den Materialien zu diesem Gesetz (390 BlgNR 19. GP, 1 ff) ergibt. Es wurde auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Kündigungsgründe des Punktes 23 AVBT eine Schutzfunktion für den Tabaktrafikanten gegenüber der Monopolstellung der Beklagten hätten, weshalb sich eine Erweiterung oder extensive Auslegung verbiete (EvBl 1982/94; SZ 68/240). Den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 35, TabMG ist zu entnehmen, dass dessen Regelung im Wesentlichen inhaltlich der Rechtslage des Paragraph 16, TabMG 1968 und den Regelungen in den Allgemeinen Vertragsbedingungen entsprechen sollen. Neu sei insbesondere unter anderem, dass in bestimmten Fällen der Kündigung eine Verwarnung vorauszugehen habe. Letztere solle verhindern, dass bereits bei geringen Vertragsverletzungen ein Kündigungsverfahren eingeleitet werden müsse, und bewirken, dass bei Verdacht von groben Vertragsverletzungen dem Trafikanten durch die Kündigungsandrohung die Konsequenzen einer allfälligen Vertragsverletzung bewusst werden. Da durch die Regelungen des Paragraph 35, TabMG gegenüber der bis dahin in Geltung gestandenen Bestimmung des Punktes 23 AVBT, wie bereits dargestellt, zumindest in gewissen Fällen eine Verschlechterung der Rechtsposition des Tabaktrafikanten herbeigeführt wurde, was nach dem Inhalt der bereits zitierten Erläuternden Bemerkungen vom Gesetzgeber nicht erkannt wurde und offensichtlich auch nicht beabsichtigt war, kommt der im Gesetz angeordneten schriftlichen Verwarnung schon deshalb besondere Bedeutung zu, weil nur dadurch die wesentlich rigideren neuen Kündigungsbestimmungen in vertretbarer Weise abgemildert werden.
Das Berufungsgericht hat - von der Revisionswerberin unbekämpft - die Feststellungen des Erstgerichts auf Grund des unstrittigen Inhalts des Kündigungsschreibens vom 2. 2. 1999 dahin ergänzt, dass dem Bekanntwerden unerlaubter Zustelltätigkeit des Klägers Nachforschungen auf Grund wiederholter, bei der Beklagten eingelangter Beschwerden über angebliche Zustelltätigkeit vorausgingen. Damit war aber das zur Kündigung führende Fehlverhalten des Klägers für die Beklagte nicht von vornherein manifest, sondern es lagen ursprünglich lediglich Verdachtsgründe in diese Richtung vor. Dass diese Verdachtsgründe auch "besondere" im Sinn des § 35 Abs 4 TabMG waren, ergibt sich schon daraus, dass sie Anlass zu weiteren Nachforschungen gaben. Damit war die Beklagte aber verhalten, bereits auf Grund dieser an sie herangetragenen Verdachtsgründe den Kläger schriftlich unter Androhung der Kündigung zu verwarnen. Nur so konnte dem Sinn des Gesetzes Genüge getan werden, dem Trafikanten die Konsequenzen einer allfälligen Vertragsverletzung bewusst zu machen. Da die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung schon aus diesem Grunde nicht rechtswirksam ist, bedarf es keines Eingehens auf die weiters vom Revisionswerber relevierte Frage, ob der Verstoß als solcher von geringem Umfang qualifiziert werden könnte.Das Berufungsgericht hat - von der Revisionswerberin unbekämpft - die Feststellungen des Erstgerichts auf Grund des unstrittigen Inhalts des Kündigungsschreibens vom 2. 2. 1999 dahin ergänzt, dass dem Bekanntwerden unerlaubter Zustelltätigkeit des Klägers Nachforschungen auf Grund wiederholter, bei der Beklagten eingelangter Beschwerden über angebliche Zustelltätigkeit vorausgingen. Damit war aber das zur Kündigung führende Fehlverhalten des Klägers für die Beklagte nicht von vornherein manifest, sondern es lagen ursprünglich lediglich Verdachtsgründe in diese Richtung vor. Dass diese Verdachtsgründe auch "besondere" im Sinn des Paragraph 35, Absatz 4, TabMG waren, ergibt sich schon daraus, dass sie Anlass zu weiteren Nachforschungen gaben. Damit war die Beklagte aber verhalten, bereits auf Grund dieser an sie herangetragenen Verdachtsgründe den Kläger schriftlich unter Androhung der Kündigung zu verwarnen. Nur so konnte dem Sinn des Gesetzes Genüge getan werden, dem Trafikanten die Konsequenzen einer allfälligen Vertragsverletzung bewusst zu machen. Da die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung schon aus diesem Grunde nicht rechtswirksam ist, bedarf es keines Eingehens auf die weiters vom Revisionswerber relevierte Frage, ob der Verstoß als solcher von geringem Umfang qualifiziert werden könnte.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.