Rechtssatz RS0115449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115449
Entscheidungsdatum
29.01.2008
Rechtssatz
Liegen Verdachtsgründe vor, die für die Monopolverwaltungs GesmbH Anlass für weitere Nachforschungen sind, hat der Kündigung des Bestellungsvertrags zwingend eine schriftliche Verwarnung des Tabaktrafikanten vorauszugehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 240/00a
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 240/00a
- 6 Ob 143/06g
Entscheidungstext OGH 26.06.2006 6 Ob 143/06g
Vgl auch; Beisatz: Der Sinn der einer Kündigung in bestimmten Fällen vorangehenden Verwarnung liegt in der Information des Trafikanten und in einer Abmilderung der strengen Kündigungsbestimmungen. Die Verwarnung soll verhindern, dass bereits bei geringen Vertragsverletzungen ein Kündigungsverfahren eingeleitet werden müsse. (T1); Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen Art 6 Abs 2 EMRK, wenn wegen Verdachtsgründe die Verwarnung ausgesprochen wird. (T2)
- 1 Ob 9/08t
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 9/08t
Vgl auch; Beisatz: Eine Verwarnung setzt keine schon nachweisbare konkrete Vertragsverletzung voraus und kann schon bei bloßem Verdacht ausgesprochen werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115449
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0010OB00240_00A0000_001