Die Revision ist wegen des vom Gericht zweiter Instanz angeführten Grundes zulässig; sie ist - im Rahmen ihres Aufhebungsantrags - aber auch berechtigt.
1. Die Ausübung des Eigentumsrechts findet nach § 364 Abs 1 ABGB nur insofern statt, als dadurch nicht in Rechte eines Dritten - so in die eines Grundnachbarn - eingegriffen oder Interessen des allgemeinen Wohls verletzt werden. Mittelbare Einwirkungen vom Nachbargrundstück sind § 364 Abs 2 ABGB zufolge jedoch soweit zu dulden, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Nachbar muß aber auch durch eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB verursachte Immissionen, die über die Duldungspflicht nach § 364 Abs 2 ABGB hinausgehen, hinnehmen. Eine solche Anlage muß in einem Verfahren genehmigt worden sein, das - wie etwa jenes nach der Gewerbeordnung - eine wirksame Berücksichtigung von Nachbarinteressen erlaubt.1. Die Ausübung des Eigentumsrechts findet nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB nur insofern statt, als dadurch nicht in Rechte eines Dritten - so in die eines Grundnachbarn - eingegriffen oder Interessen des allgemeinen Wohls verletzt werden. Mittelbare Einwirkungen vom Nachbargrundstück sind Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zufolge jedoch soweit zu dulden, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Nachbar muß aber auch durch eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB verursachte Immissionen, die über die Duldungspflicht nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgehen, hinnehmen. Eine solche Anlage muß in einem Verfahren genehmigt worden sein, das - wie etwa jenes nach der Gewerbeordnung - eine wirksame Berücksichtigung von Nachbarinteressen erlaubt.
Seinem rechtlichen Wesen nach ist § 364a ABGB ein der Enteignung verwandter Tatbestand, weil dem Geschädigten im Interesse des Nachbarn oder im öffentlichen Interesse ein Abwehrrecht gegen Einwirkungen, die von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, entzogen wird, selbst wenn sie das gemäß § 364 Abs 2 ABGB zu duldende Ausmaß überschreiten. Der Geschädigte kann aber den Ersatz des durch solche Immissionen in seinem Vermögen verursachten Schadens begehren. Dieser Anspruch ist von einem Verschulden des Nachbarn als Anlagenbetreiber unabhängig (JBl 1999, 524; ausführlich Oberhammer in Schwimann, ABGB2 Rz 3 ff zu § 364a je mwN).Seinem rechtlichen Wesen nach ist Paragraph 364 a, ABGB ein der Enteignung verwandter Tatbestand, weil dem Geschädigten im Interesse des Nachbarn oder im öffentlichen Interesse ein Abwehrrecht gegen Einwirkungen, die von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, entzogen wird, selbst wenn sie das gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu duldende Ausmaß überschreiten. Der Geschädigte kann aber den Ersatz des durch solche Immissionen in seinem Vermögen verursachten Schadens begehren. Dieser Anspruch ist von einem Verschulden des Nachbarn als Anlagenbetreiber unabhängig (JBl 1999, 524; ausführlich Oberhammer in Schwimann, ABGB2 Rz 3 ff zu Paragraph 364 a, je mwN).
1. 1. Einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gewährt die Rechtsprechung aber auch bei ausreichenden Anhaltspunkten für eine Analogie zu § 364a ABGB. Maßgeblich dafür ist die in § 364a ABGB umschriebene Grundposition. Dieser ist gleichzuhalten, wenn dem Nachbarn ein ihm als Eigentümer "an sich" zustehendes Abwehrrecht erschwert wird, weil eine behördliche Bewilligung den Anschein der Rechtmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen schafft und deshalb die Abwehrmöglichkeit, wenngleich rechtlich nicht ausgeschlossen, so doch faktisch derart beeinträchtigt wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. So hat etwa die behördliche Bewilligung von Baumaßnahmen wie eine behördliche Anlagengenehmigung nach § 364a ABGB die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar solche Baumaßnahmen als anscheinend gefahrlos hinnimmt, weil er - durch die Autorität der behördlichen Bewilligung verleitet - glaubt, sie hinnehmen zu müssen. (1 Ob 221/98a; JBl 1999, 520 [Rummel]; JBl 1999, 524; RdU 1998, 197; Oberhammer aaO Rz 5 zu § 364a je mwN). Es muß sich dabei allerdings immer um Immissionen handeln, die durch unmittelbare Emissionen der im einzelnen bedeutsamen Anlage bewirkt werden und für deren Betrieb typisch sind (1 Ob 221/98a; JBl 1999, 524; RdU 1998, 197; SZ 69/220 je mwN).1. 1. Einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gewährt die Rechtsprechung aber auch bei ausreichenden Anhaltspunkten für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB. Maßgeblich dafür ist die in Paragraph 364 a, ABGB umschriebene Grundposition. Dieser ist gleichzuhalten, wenn dem Nachbarn ein ihm als Eigentümer "an sich" zustehendes Abwehrrecht erschwert wird, weil eine behördliche Bewilligung den Anschein der Rechtmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen schafft und deshalb die Abwehrmöglichkeit, wenngleich rechtlich nicht ausgeschlossen, so doch faktisch derart beeinträchtigt wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. So hat etwa die behördliche Bewilligung von Baumaßnahmen wie eine behördliche Anlagengenehmigung nach Paragraph 364 a, ABGB die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar solche Baumaßnahmen als anscheinend gefahrlos hinnimmt, weil er - durch die Autorität der behördlichen Bewilligung verleitet - glaubt, sie hinnehmen zu müssen. (1 Ob 221/98a; JBl 1999, 520 [Rummel]; JBl 1999, 524; RdU 1998, 197; Oberhammer aaO Rz 5 zu Paragraph 364 a, je mwN). Es muß sich dabei allerdings immer um Immissionen handeln, die durch unmittelbare Emissionen der im einzelnen bedeutsamen Anlage bewirkt werden und für deren Betrieb typisch sind (1 Ob 221/98a; JBl 1999, 524; RdU 1998, 197; SZ 69/220 je mwN).
1. 2. Die Streitteile unterstellen im Revisionsverfahren ausdrücklich, daß die hier maßgeblichen Einwirkungen, so sie der Beklagten nach Immissionsrecht zuzurechnen sein sollten, durch Maßnahmen auf Grundlage einer baubehördlichen Bewilligung verursacht wurden. Insofern sind daher die unter 1. 1. erläuterten Analogievoraussetzungen verwirklicht. Der Anlaßfall erfordert demnach keine Auseinandersetzung mit den zuletzt von Rummel (JBl 1999, 523 [Glosse]) erörterten Analogiegrenzen, weil die durch eine behördliche Bewilligung geschaffene Analogiegrundlage nach der die ständige Rechtsprechung billigenden überwiegenden Ansicht (siehe dazu Kerschner, Kausalitätshaftung im Nachbarrecht?, RdU 1998, 10; Oberhammer aaO Rz 5 je mwN) solche Grenzfragen nicht berührt. Ist eine Analogiegrundlage nach 1. 1. - wie im Anlaßfall - zu bejahen, so stellt sich als Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs nach § 364a ABGB auch nicht die Frage, ob der Nachbar schadensursächliche Immissionen durch die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs hätten abwehren können und daher, wie die Beklagte erstmals im Revisionsverfahren behauptet, nicht in den Genuß einer analogen Anwendung des § 364a ABGB kommen könnte, läßt doch die Gewährung eines solchen Ausgleichsanspruchs die Zulässigkeit der Eingriffsabwehr unberührt (SZ 67/138). Der Ausgleichsanspruch besteht also in einem derartigen Fall nicht nur dann, wenn etwa die Unterlassungsklage wie bei einem Störfall als einmaliges Ereignis zu spät käme oder die Schädigung nicht vorhersehbar war (idS auch Oberhammer aaO Rz 5 zu § 364a)1. 2. Die Streitteile unterstellen im Revisionsverfahren ausdrücklich, daß die hier maßgeblichen Einwirkungen, so sie der Beklagten nach Immissionsrecht zuzurechnen sein sollten, durch Maßnahmen auf Grundlage einer baubehördlichen Bewilligung verursacht wurden. Insofern sind daher die unter 1. 1. erläuterten Analogievoraussetzungen verwirklicht. Der Anlaßfall erfordert demnach keine Auseinandersetzung mit den zuletzt von Rummel (JBl 1999, 523 [Glosse]) erörterten Analogiegrenzen, weil die durch eine behördliche Bewilligung geschaffene Analogiegrundlage nach der die ständige Rechtsprechung billigenden überwiegenden Ansicht (siehe dazu Kerschner, Kausalitätshaftung im Nachbarrecht?, RdU 1998, 10; Oberhammer aaO Rz 5 je mwN) solche Grenzfragen nicht berührt. Ist eine Analogiegrundlage nach 1. 1. - wie im Anlaßfall - zu bejahen, so stellt sich als Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs nach Paragraph 364 a, ABGB auch nicht die Frage, ob der Nachbar schadensursächliche Immissionen durch die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs hätten abwehren können und daher, wie die Beklagte erstmals im Revisionsverfahren behauptet, nicht in den Genuß einer analogen Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB kommen könnte, läßt doch die Gewährung eines solchen Ausgleichsanspruchs die Zulässigkeit der Eingriffsabwehr unberührt (SZ 67/138). Der Ausgleichsanspruch besteht also in einem derartigen Fall nicht nur dann, wenn etwa die Unterlassungsklage wie bei einem Störfall als einmaliges Ereignis zu spät käme oder die Schädigung nicht vorhersehbar war (idS auch Oberhammer aaO Rz 5 zu Paragraph 364 a,)
1. 3. Die voranstehend erörterte Rechtslage wurde vom Berufungsgericht mangels Beachtung der jüngeren ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verkannt. Allein dieser Umstand kann aber dem Klagebegehren, wie nachstehend noch darzulegen sein wird, nicht schon jedenfalls zum Erfolg verhelfen.
2. Die VN ist weder Eigentümerin des Grundstücks 925/3 noch Mieterin ihrer Wohnung. Nicht zu erörtern ist daher, ob einem Mieter, dem die immissionsrechtliche Unterlassungsklage seit der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 654/89 (= SZ 62/204) zugebilligt wird, auch einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB kraft eigenen Rechts hat, wenn er in der Ausübung seiner Mietrechte durch übermäßige Einwirkungen von einem Nachbargrundstück beeinträchtigt wird (siehe zum Sondertatbestand des § 8 Abs 3 MRG SZ 67/155).2. Die VN ist weder Eigentümerin des Grundstücks 925/3 noch Mieterin ihrer Wohnung. Nicht zu erörtern ist daher, ob einem Mieter, dem die immissionsrechtliche Unterlassungsklage seit der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 654/89 (= SZ 62/204) zugebilligt wird, auch einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB kraft eigenen Rechts hat, wenn er in der Ausübung seiner Mietrechte durch übermäßige Einwirkungen von einem Nachbargrundstück beeinträchtigt wird (siehe zum Sondertatbestand des Paragraph 8, Absatz 3, MRG SZ 67/155).
Die Feststellungen erlauben keine abschließende rechtliche Beurteilung der Rechtsstellung der VN. Der Klageanspruch ließe sich aber nur dann schlüssig aus § 67 Abs 1 VersVG ableiten, wenn die Ersatzleistung der klagenden Partei einen Schaden beträfe, für den gegenüber der VN ein Dritter haftet. Ob das Klagebegehren in § 67 Abs 1 VersVG eine Stütze fände, muß indes nicht geklärt werden, weil der Klageanspruch auch auf eine feststehende rechtsgeschäftliche Zession der Ansprüche durch einen der Miteigentümer des Grundstücks 925/3 gestützt wurde, Miteigentümern zweifellos Ansprüche nach § 364a ABGB zustehen und die Beklagte in keinem Verfahrensabschnitt - so auch nicht im Revisionsverfahrens - einwendete, die klagende Partei sei in Ermangelung einer Abtretung durch beide Miteigentümer des Grundstücks 925/3 nicht aktiv legitimiert. Es erübrigt sich daher, der Frage nachzugehen, ob derjenige Miteigentümer, der den Zessionsvertrag mit der klagenden Partei schloß, die Gemeinschaft im Sinne des § 848 ABGB "ordentlich vorstellte" (zur Problemlage Hofmeister/Egglmeier in Schwimann aaO Rz 3 zu § 848). Insofern ist also die Aktivlegitimation der klagenden Partei ein erledigter Streitpunkt, der im fortgesetzten Verfahren nicht neuerlich aufgerollt werden darf (siehe etwa SZ 69/127).Die Feststellungen erlauben keine abschließende rechtliche Beurteilung der Rechtsstellung der VN. Der Klageanspruch ließe sich aber nur dann schlüssig aus Paragraph 67, Absatz eins, VersVG ableiten, wenn die Ersatzleistung der klagenden Partei einen Schaden beträfe, für den gegenüber der VN ein Dritter haftet. Ob das Klagebegehren in Paragraph 67, Absatz eins, VersVG eine Stütze fände, muß indes nicht geklärt werden, weil der Klageanspruch auch auf eine feststehende rechtsgeschäftliche Zession der Ansprüche durch einen der Miteigentümer des Grundstücks 925/3 gestützt wurde, Miteigentümern zweifellos Ansprüche nach Paragraph 364 a, ABGB zustehen und die Beklagte in keinem Verfahrensabschnitt - so auch nicht im Revisionsverfahrens - einwendete, die klagende Partei sei in Ermangelung einer Abtretung durch beide Miteigentümer des Grundstücks 925/3 nicht aktiv legitimiert. Es erübrigt sich daher, der Frage nachzugehen, ob derjenige Miteigentümer, der den Zessionsvertrag mit der klagenden Partei schloß, die Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 848, ABGB "ordentlich vorstellte" (zur Problemlage Hofmeister/Egglmeier in Schwimann aaO Rz 3 zu Paragraph 848,). Insofern ist also die Aktivlegitimation der klagenden Partei ein erledigter Streitpunkt, der im fortgesetzten Verfahren nicht neuerlich aufgerollt werden darf (siehe etwa SZ 69/127).
3. Auf verschuldensunabhängige Ausgleichs- ansprüche gegen mehrere Personen, die den Haftungstatbestand gemeinsam verwirklichten, wendet der Obersten Gerichtshof die für deliktische Ersatzansprüche geltenden Grundsätze - also auch § 1302 ABGB - an. Danach haften mehrere, nicht gemeinsam wirkende Schadensstifter solidarisch, wenn einzelnen bestimmte Schadensteile auf der Verursachungsebene nicht zugerechnet werden können oder jeder einzelne eine notwendige Bedingung für den ganzen Schaden setzte. Der erstgenannte Fall bewirkt eine solidarische Haftung der Nebentäter sogar für Schäden, die einzelnen nicht sicher zurechenbar sind; für die Haftungsanknüpfung genügt also eine potentielle Kausalität (SZ 67/155 mwN).3. Auf verschuldensunabhängige Ausgleichs- ansprüche gegen mehrere Personen, die den Haftungstatbestand gemeinsam verwirklichten, wendet der Obersten Gerichtshof die für deliktische Ersatzansprüche geltenden Grundsätze - also auch Paragraph 1302, ABGB - an. Danach haften mehrere, nicht gemeinsam wirkende Schadensstifter solidarisch, wenn einzelnen bestimmte Schadensteile auf der Verursachungsebene nicht zugerechnet werden können oder jeder einzelne eine notwendige Bedingung für den ganzen Schaden setzte. Der erstgenannte Fall bewirkt eine solidarische Haftung der Nebentäter sogar für Schäden, die einzelnen nicht sicher zurechenbar sind; für die Haftungsanknüpfung genügt also eine potentielle Kausalität (SZ 67/155 mwN).
3. 1. Kommen mehrere Eigentümer in Betracht, deren Grundstücke nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls Ursache für den durch mittelbare Immissionen entstandenen Schaden gewesen sein könnten, ohne daß feststellbar wäre, in welchen physikalisch gesicherten Anteilen sich die konkreten schadensstiftenden Einwirkungen entweder auf alle oder nur auf einzelne Grundstücke zurückführen lassen, so kann das - entsprechend der unter 3. erläuterten Rechtslage - nichts an der Solidarhaftung jedes der Grundeigentümer ändern. Der Kläger hat also insoweit nur nachzuweisen, daß jedes der einzelnen Grundstücke nach gewichtigen physikalischen Wahrscheinlichkeitskriterien, auf die unter 4. nochmals zurückzukommen sein wird, für die schädigenden Immissionen ursächlich gewesen sein kann. Der Geschädigte trägt somit nicht das Risiko der Unaufklärbarkeit der wahren Schadensursache; dieses Risiko tragen vielmehr die nach bereits erläuterten Prämissen als Haftpflichtige nach Immissionsrecht in Betracht kommenden Personen (Näheres zum gleichen Grundsatz nach Kriterien alternativer Kausalität im Schadenersatzrecht etwa bei Harrer in Schwimann aaO Rz 26 f zu § 1302).3. 1. Kommen mehrere Eigentümer in Betracht, deren Grundstücke nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls Ursache für den durch mittelbare Immissionen entstandenen Schaden gewesen sein könnten, ohne daß feststellbar wäre, in welchen physikalisch gesicherten Anteilen sich die konkreten schadensstiftenden Einwirkungen entweder auf alle oder nur auf einzelne Grundstücke zurückführen lassen, so kann das - entsprechend der unter 3. erläuterten Rechtslage - nichts an der Solidarhaftung jedes der Grundeigentümer ändern. Der Kläger hat also insoweit nur nachzuweisen, daß jedes der einzelnen Grundstücke nach gewichtigen physikalischen Wahrscheinlichkeitskriterien, auf die unter 4. nochmals zurückzukommen sein wird, für die schädigenden Immissionen ursächlich gewesen sein kann. Der Geschädigte trägt somit nicht das Risiko der Unaufklärbarkeit der wahren Schadensursache; dieses Risiko tragen vielmehr die nach bereits erläuterten Prämissen als Haftpflichtige nach Immissionsrecht in Betracht kommenden Personen (Näheres zum gleichen Grundsatz nach Kriterien alternativer Kausalität im Schadenersatzrecht etwa bei Harrer in Schwimann aaO Rz 26 f zu Paragraph 1302,).
3. 2. Unter Heranziehung der bisherigen Ausführungen kann daher die Solidarhaftung der Beklagten für den geltend gemachten Gesamtschaden - entgegen deren Prozeßvorbringen im Verfahren erster Instanz - nicht schon deshalb ausscheiden, weil sie bloß Miteigentümerin des Weggrundstücks zu einem Drittel ist, steht doch fest, daß sich der Abfluß von Niederschlagswasser auf das Grundstück 925/3 nicht nur vom Zufahrtsweg, sondern auch vom Garagenvorplatz auf dem Grundstück 928/2, dessen Alleineigentümerin die Beklagte ist, ereignete.
3. 3. Das Berufungsgericht ließ die Beweisrüge der klagenden Partei gegen die erstgerichtliche Negativfeststellung, es sei nicht feststellbar, ob der eingeklagte Wasserschaden durch Niederschlagswasser verursacht worden sei, das vom Grundstück der Beklagten und dessen Zufahrtsweg abgeflossen sei, vor dem Hintergrund seiner unzutreffenden Ansicht, die Beklagte hafte nur für Verschulden, unerledigt. Diese Negativfeststellung ist jedoch im Kontext der weiteren Tatsachen nicht wegen des vom Gericht zweiter Instanz herangezogenen Grundes, sondern zufolge der Erwägungen unter 3., 3. 1. und 4. 1. nicht entscheidungswesentlich.
4. Die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung, die Wertung, ob ein solcher Beweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, fällt dagegen in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung (1 Ob 168/98g; RdW 1998, 129 mwN aus der Rsp; Fasching, LB2 Rz 897; Harrer aaO Rz 5 zu § 1296).4. Die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung, die Wertung, ob ein solcher Beweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, fällt dagegen in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung (1 Ob 168/98g; RdW 1998, 129 mwN aus der Rsp; Fasching, LB2 Rz 897; Harrer aaO Rz 5 zu Paragraph 1296,).
Der Anscheinsbeweis beruht auf typischen Geschehnisabläufen, deren Verwirklichung auch im konkreten Fall wahrscheinlich ist. Er dient demjenigen als Beweiserleichterung, der anspruchsbegründende Tatsachen darzutun hat, modifiziert insofern das Beweisthema und daher auch den Umfang der Beweislast und kann vom Gegner durch den Beweis eines ernsthaft in Betracht zu ziehenden atypischen Geschehnisablaufs entkräftet werden (1 Ob 168/98g; RdW 1998, 129 mwN aus der Rsp).
4. 1. Der Nachweis potentieller Kausalität im Sinne der Ausführungen unter 3. und 3. 1. ist seiner Natur nach ein Anscheinsbeweis. Auch beim hier bedeutsamen Schaden, dessen Ursache der Abfluß von Niederschlagswasser von mehreren Grundstücken verschiedener Eigentümer sein kann, läßt sich nicht strikt beweisen, ob als notwendige Ursachen des Schadens alle in Betracht kommenden Abflußströme oder nur einzelne davon wirkten, welche allenfalls einzelnen Abflußströme ausschlaggebend waren und welcher Teil des Schadens auf welchen konkreten Abflußstrom oder auf welches bestimmte Bündel an Abflußströmen zurückzuführen ist.
Ob aber entweder der klagenden Partei der Beweis des ersten Anscheins oder der Beklagten der Entkräftungsbeweis aufgrund der vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen gelang, darf als nicht revisible Tatfrage nicht der Oberste Gerichtshof beurteilen. Diese Beurteilung wird vielmehr das Gericht zweiter Instanz im zweiten Rechtsgang nachzutragen haben.
5. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann auch gegen einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB eingewendet werden (1 Ob 221/98a; SZ 69/220; SZ 54/137; Oberhammer aaO Rz 6 zu § 364a).5. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann auch gegen einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB eingewendet werden (1 Ob 221/98a; SZ 69/220; SZ 54/137; Oberhammer aaO Rz 6 zu Paragraph 364 a,).
Dieser Umstand hat allerdings im Anlaßfall keine relevanten Auswirkungen, weil sich in den Urteilen der Vorinstanzen keine Feststellungen finden, die sich auf die Tatsachenbehauptungen der Beklagten zu dem von ihr im Verfahren erster Instanz eingewendeten Mitverschulden der Miteigentümer des Grundstücks 925/3 bezögen. Feststellungsmängel in dieser Hinsicht wurden weder im Berufungs-, noch im Revisionsverfahren gerügt. Die Beklagte stützte ihren Mitverschuldenseinwand dagegen nicht auf die mangelnde Dichtheit des Hausmauerwerks auf dem Grundstück 925/3, wozu Feststellungen vorhanden wären.
6. Der erkennende Senat tritt im übrigen den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verneinung eines schadensursächlichen Verschuldens der Beklagten bei. Unter Heranziehung der voranstehend dargestellten Rechtslage zur analogen Anwendung des § 364a ABGB stellen sich - auch nach Ansicht der Revisionswerberin - nicht mehr die im Rechtsmittel zu § 39 Abs 1 WRG aufgeworfenen Rechtsfragen. Eine Haftung der Beklagten nach § 364a ABGB dem Grunde nach wird daher im fortgesetzten Verfahren zu bejahen sein, wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis kommen sollte, daß die den Klagegrund bildenden Einwirkungen nach den erläuterten Kriterien ursächlich für den festgestellten Wasserschaden waren und das nach § 364 Abs 2 ABGB zulässige Maß überschritten.6. Der erkennende Senat tritt im übrigen den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verneinung eines schadensursächlichen Verschuldens der Beklagten bei. Unter Heranziehung der voranstehend dargestellten Rechtslage zur analogen Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB stellen sich - auch nach Ansicht der Revisionswerberin - nicht mehr die im Rechtsmittel zu Paragraph 39, Absatz eins, WRG aufgeworfenen Rechtsfragen. Eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 364 a, ABGB dem Grunde nach wird daher im fortgesetzten Verfahren zu bejahen sein, wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis kommen sollte, daß die den Klagegrund bildenden Einwirkungen nach den erläuterten Kriterien ursächlich für den festgestellten Wasserschaden waren und das nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zulässige Maß überschritten.
7. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.7. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.