Aus den Entscheidungsgründen:
Im vorliegenden Rechtsstreit soll klargestellt werden, welche der beiden Parteien die rechtmäßige Inhaberin des Unternehmens ist, mit dem nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien die im Spruch bezeichneten Markenrechte verbunden sind (§ 9 MSchG. 1953). Daher soll festgestellt werden, daß die Beklagte nicht die Inhaberin dieses Unternehmens sei, und wegen der ausschließlichen Rechte der Klägerin ausgesprochen werden, daß die Beklagte ihren an das Patentamt nach § 6 Marken-ÜG. 1953 gestellten Antrag, die Marken für sie einzutragen, zurückziehen müsse. Beide Begehren zielen darauf, im Inland Wirkungen hervorzurufen. Sie beziehen sich - wenn auch in weiterer rechtlicher Folge - auf Rechte, für die im Inland ein Register besteht (vgl. etwa § 12 Abs. 2 TodErklG. 1950: "ein Gegenstand, für den von einer österreichischen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird"). In einem solchen Fall ist grundsätzlich anzunehmen, daß zur Entscheidung eine inländische Behörde berufen ist. Es handelt sich da nämlich um Rechtswirkungen auf inländische Einrichtungen, auf die einer ausländischen Behörde der Einfluß verwehrt sein muß.Im vorliegenden Rechtsstreit soll klargestellt werden, welche der beiden Parteien die rechtmäßige Inhaberin des Unternehmens ist, mit dem nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien die im Spruch bezeichneten Markenrechte verbunden sind (Paragraph 9, MSchG. 1953). Daher soll festgestellt werden, daß die Beklagte nicht die Inhaberin dieses Unternehmens sei, und wegen der ausschließlichen Rechte der Klägerin ausgesprochen werden, daß die Beklagte ihren an das Patentamt nach Paragraph 6, Marken-ÜG. 1953 gestellten Antrag, die Marken für sie einzutragen, zurückziehen müsse. Beide Begehren zielen darauf, im Inland Wirkungen hervorzurufen. Sie beziehen sich - wenn auch in weiterer rechtlicher Folge - auf Rechte, für die im Inland ein Register besteht vergleiche etwa Paragraph 12, Absatz 2, TodErklG. 1950: "ein Gegenstand, für den von einer österreichischen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird"). In einem solchen Fall ist grundsätzlich anzunehmen, daß zur Entscheidung eine inländische Behörde berufen ist. Es handelt sich da nämlich um Rechtswirkungen auf inländische Einrichtungen, auf die einer ausländischen Behörde der Einfluß verwehrt sein muß.
Der Prozeß handelt von der privatrechtlichen Verfügungsmacht von Gesellschaften über ein Unternehmen, also den Inbegriff von Sachen und Rechten, und von der Feststellung der Inhaberschaft an diesem Unternehmen, ferner vom begehrten Ausschluß der beklagten Partei von einem Recht, das sich aus der Inhaberschaft ergibt. Der Gegenstand des Rechtsstreites ist somit eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN., über welche die Gerichte zu entscheiden haben. Es ist daher die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wie dies vom Obersten Gerichtshof schon angenommen worden ist, als er im Vorprozeß des Handelsgerichtes Wien die gleichartige Klage wegen Mangels einer örtlichen Zuständigkeit zurückgewiesen (GR. 1955 S. 28) und am 4. Mai 1955 zu 3 Nd 98/55 gemäß § 28 JN. das Handelsgericht Wien zur Entscheidung des vorliegenden Prozesses bestimmt hat. Nach dieser Gesetzesstelle setzt ja die Bestimmung voraus, daß für die bürgerliche Rechtssache die inländische Gerichtsbarkeit begrundet ist.Der Prozeß handelt von der privatrechtlichen Verfügungsmacht von Gesellschaften über ein Unternehmen, also den Inbegriff von Sachen und Rechten, und von der Feststellung der Inhaberschaft an diesem Unternehmen, ferner vom begehrten Ausschluß der beklagten Partei von einem Recht, das sich aus der Inhaberschaft ergibt. Der Gegenstand des Rechtsstreites ist somit eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des Paragraph eins, JN., über welche die Gerichte zu entscheiden haben. Es ist daher die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wie dies vom Obersten Gerichtshof schon angenommen worden ist, als er im Vorprozeß des Handelsgerichtes Wien die gleichartige Klage wegen Mangels einer örtlichen Zuständigkeit zurückgewiesen (GR. 1955 S. 28) und am 4. Mai 1955 zu 3 Nd 98/55 gemäß Paragraph 28, JN. das Handelsgericht Wien zur Entscheidung des vorliegenden Prozesses bestimmt hat. Nach dieser Gesetzesstelle setzt ja die Bestimmung voraus, daß für die bürgerliche Rechtssache die inländische Gerichtsbarkeit begrundet ist.
Was das Feststellungsbegehren anlangt, haben die Untergerichte angenommen, daß der Klägerin das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, wer rechtmäßiger Inhaber des Unternehmens ist, fehle. Denn - so wurde gesagt - der Gegenstand des Rechtsstreites betreffe zwar eine Vorfrage für die Entscheidung des Patentamtes über die von den Parteien nach § 6 Marken-ÜG. 1953 gestellten Eintragungsanträge, das Patentamt brauche sich aber um die allfällige gerichtliche Entscheidung nicht zu kümmern und habe die Vorfrage selbständig zu lösen. Diese Argumentation ist unrichtig. Den Untergerichten ist zwar beizustimmen, daß der Gegenstand dieses Rechtsstreites eine Vorfrage für die markenrechtliche Entscheidung des Patentamtes ist. Nach § 9 Abs. 1 MSchG. 1953 klebt ja das Markenrecht an dem Unternehmen, für das die Marke bestimmt ist, erlischt mit ihm und geht im Fall des Besitzwechsels an den neuen Besitzer über. Das vom Patentamt zu prüfende Schicksal der Markenrechte hängt daher maßgebend vom Schicksal des Unternehmens, also davon ab, wem das Unternehmen gehört. Stellt sich heraus, daß eine bestimmte Person Inhaberin des Unternehmens ist, muß das Patentamt diese Person als legitimiert ansehen, einen Eintragungsantrag nach § 6 Marken-ÜG. 1953 zu stellen, und sich bei seinem weiteren Verfahren auf die Prüfung beschränken, ob die Marken für das Unternehmen bestimmt sind, ob sie mit dem alten Rang eingetragen werden können u. dgl. Wie jede Behörde war auch das Patentamt bis zu der Novellierung des § 18 Marken-ÜG. 1953 (Bundesgesetz vom 12. Februar 1958, BGBl. Nr. 30) befugt, zivilrechtliche Vorfragen im eigenen Wirkungskreis zu lösen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Tragweite dieser Novelle wird aber vom Berufungsgericht falsch beurteilt. Wie sich aus der Regierungsvorlage und dem Bericht des Handelsausschusses, Nr. 380 und Nr. 394 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VIII. GP., ergibt, war Anlaß für die Novellierung der Umstand, daß die Lösung zivilrechtlicher Vorfragen für das Patentamt oft nur schwer möglich war. Aus diesem Grund sollte mit einer dem § 26 Patent-ÜG. nachgebildeten Bestimmung dem Patentamt auch in Markenschutzsachen die Möglichkeit gegeben und darüber hinaus sogar die Pflicht auferlegt werden, wegen einer zivilrechtlichen Vorfrage die Beteiligten unter Festsetzung der Parteirollen auf den Rechtsweg zu verweisen. Im übrigen ist auch der § 26 Patent-ÜG. durch das Gesetz vom gleichen Tag, BGBl. Nr. 29/1958, in diesem Sinne verschärft worden.Was das Feststellungsbegehren anlangt, haben die Untergerichte angenommen, daß der Klägerin das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, wer rechtmäßiger Inhaber des Unternehmens ist, fehle. Denn - so wurde gesagt - der Gegenstand des Rechtsstreites betreffe zwar eine Vorfrage für die Entscheidung des Patentamtes über die von den Parteien nach Paragraph 6, Marken-ÜG. 1953 gestellten Eintragungsanträge, das Patentamt brauche sich aber um die allfällige gerichtliche Entscheidung nicht zu kümmern und habe die Vorfrage selbständig zu lösen. Diese Argumentation ist unrichtig. Den Untergerichten ist zwar beizustimmen, daß der Gegenstand dieses Rechtsstreites eine Vorfrage für die markenrechtliche Entscheidung des Patentamtes ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, MSchG. 1953 klebt ja das Markenrecht an dem Unternehmen, für das die Marke bestimmt ist, erlischt mit ihm und geht im Fall des Besitzwechsels an den neuen Besitzer über. Das vom Patentamt zu prüfende Schicksal der Markenrechte hängt daher maßgebend vom Schicksal des Unternehmens, also davon ab, wem das Unternehmen gehört. Stellt sich heraus, daß eine bestimmte Person Inhaberin des Unternehmens ist, muß das Patentamt diese Person als legitimiert ansehen, einen Eintragungsantrag nach Paragraph 6, Marken-ÜG. 1953 zu stellen, und sich bei seinem weiteren Verfahren auf die Prüfung beschränken, ob die Marken für das Unternehmen bestimmt sind, ob sie mit dem alten Rang eingetragen werden können u. dgl. Wie jede Behörde war auch das Patentamt bis zu der Novellierung des Paragraph 18, Marken-ÜG. 1953 (Bundesgesetz vom 12. Februar 1958, BGBl. Nr. 30) befugt, zivilrechtliche Vorfragen im eigenen Wirkungskreis zu lösen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Tragweite dieser Novelle wird aber vom Berufungsgericht falsch beurteilt. Wie sich aus der Regierungsvorlage und dem Bericht des Handelsausschusses, Nr. 380 und Nr. 394 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch acht. GP., ergibt, war Anlaß für die Novellierung der Umstand, daß die Lösung zivilrechtlicher Vorfragen für das Patentamt oft nur schwer möglich war. Aus diesem Grund sollte mit einer dem Paragraph 26, Patent-ÜG. nachgebildeten Bestimmung dem Patentamt auch in Markenschutzsachen die Möglichkeit gegeben und darüber hinaus sogar die Pflicht auferlegt werden, wegen einer zivilrechtlichen Vorfrage die Beteiligten unter Festsetzung der Parteirollen auf den Rechtsweg zu verweisen. Im übrigen ist auch der Paragraph 26, Patent-ÜG. durch das Gesetz vom gleichen Tag, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1958,, in diesem Sinne verschärft worden.
Gleichviel, ob in einem Gesetz die Pflicht einer Behörde, Vorfragen eines anderen Zuständigkeitsgebietes selbständig zu lösen, oder das Recht dieser Behörde, die Parteien wegen der Vorfrage auf den Rechtsweg zu verweisen, oder die Pflicht dazu festgesetzt ist, ist die Behörde vermöge der staatlichen Einheit von Justiz und Verwaltung doch immer an eine Entscheidung des Gerichtes gebunden, in der die Vorfrage als zivilrechtliche Hauptsache des Rechtsstreites entschieden worden ist. Diese Bindung besteht entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch dann, wenn die Behörde verpflichtet ist, die Vorfrage - wenn auch ohne Rechtskraftwirkung - im eigenen Wirkungsbereich zu lösen. Wird nämlich noch während der Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens die gerichtliche Entscheidung über den Gegenstand der Vorfrage gefällt, tritt die Bindung ein, und die Behörde könnte sich demgegenüber nicht auf ihr Recht berufen, die Vorfrage selbst zu beantworten (so auch schon Abel, System des österreichischen Markenrechtes, S. 331). Die Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage als Hauptsache des Rechtsstreites hat auf alle Fälle das Übergewicht über die in keiner Weise bindende, der Rechtskraft entbehrende und daher auch für eine gleichartige Sache zwischen den Beteiligten nicht grundlegende Vorfragenlösung.
Der von der Klägerin beabsichtigte Zweck der Feststellung liegt darin, dem Patentamt die Lösung der Vorfrage nicht nur für den jetzt anhängigen, eines der mehreren Markenrechte betreffenden Rechtsfall, sondern auch für die Entscheidung über die weiteren Eintragungsanträge der Parteien an die Hand zu geben, damit eine für alle beim Patentamt anhängigen Sachen gleichartige Entscheidung über die Antragslegitimation der Parteien gewährleistet ist. Darin liegt ein ausreichendes rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, daß die beklagte Partei nicht die rechtmäßige Inhaberin des markenberechtigten Unternehmens ist. Im übrigen muß das rechtliche Interesse der Klägerin schon deshalb bejaht werden, weil sie für die Zukunft ihr Verhältnis zur Beklagten regeln will, um nicht wegen des Eigentums am Unternehmen in weitere Streitigkeiten verwickelt zu werden.
In der Sache selbst kann nicht zweifelhaft sein, daß die vom tschechoslowakischen Staat vorgenommene Enteignung der offenen Handelsgesellschaft einer Konfiskation unter Diskriminierung der Gesellschafter wegen ihres deutschen Volkstums gleichkommt und daher nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den zwingenden inländischen Rechtsgrundsätzen der Gleichheit vor dem Gesetz und des Schutzes des Eigentums, somit dem inländischen ordre public, widerspricht. Auch wenn einer der Gesellschafterinnen, Maria Anna de R., für ihren Zwölftelanteil Entschädigung geleistet wurde, müßte eine Konfiskation angenommen werden, weil ein Zwölftel der gebührenden Entschädigungssumme nur einen unbedeutenden Bruchteil des gesamten Wertes darstellt und die Tatsache der Benachteiligung der übrigen Gesellschafter bestehen bleibt.
Der Einwand der Beklagten, Österreich habe im Staatsvertrag mit den alliierten Mächten vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, die Potsdamer Beschlüsse der Alliierten über die Beschlagnahme des Deutschen Eigentums im Ausland anerkannt und daher auch die Enteignung der deutschen Staatsbürger der Tschechoslowakei zur Kenntnis genommen, ist in doppelter Richtung unzutreffend. Einerseits betrifft der Staatsvertrag in seinem in Frage kommenden Art. 22 nur die deutschen Vermögenswerte in Österreich, nicht aber auch jene in anderen Ländern. Österreich hat die Beschlagnahme des Deutschen Eigentums in Österreich zwar anerkannt, durch eine Abmachung mit der Deutschen Bundesrepublik aber auch diese Enteignung auf eine für die Betroffenen tragbare vertragliche Basis gestellt. Andererseits könnte es sich nach dem eigenen Standpunkt der tschechoslowakischen Republik hinsichtlich des ununterbrochenen Weiterbestehens ihres Staatswesens bei ihren Staatsbürgern deutscher Zunge nicht um deutsche Staatsbürger und daher auch nicht um Deutsches Eigentum handeln.Der Einwand der Beklagten, Österreich habe im Staatsvertrag mit den alliierten Mächten vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152, die Potsdamer Beschlüsse der Alliierten über die Beschlagnahme des Deutschen Eigentums im Ausland anerkannt und daher auch die Enteignung der deutschen Staatsbürger der Tschechoslowakei zur Kenntnis genommen, ist in doppelter Richtung unzutreffend. Einerseits betrifft der Staatsvertrag in seinem in Frage kommenden Artikel 22, nur die deutschen Vermögenswerte in Österreich, nicht aber auch jene in anderen Ländern. Österreich hat die Beschlagnahme des Deutschen Eigentums in Österreich zwar anerkannt, durch eine Abmachung mit der Deutschen Bundesrepublik aber auch diese Enteignung auf eine für die Betroffenen tragbare vertragliche Basis gestellt. Andererseits könnte es sich nach dem eigenen Standpunkt der tschechoslowakischen Republik hinsichtlich des ununterbrochenen Weiterbestehens ihres Staatswesens bei ihren Staatsbürgern deutscher Zunge nicht um deutsche Staatsbürger und daher auch nicht um Deutsches Eigentum handeln.
Die Untergerichte sind im Recht, wenn sie trotz der Löschung im Handelsregister den Weiterbestand der offenen Handelsgesellschaft (vgl. auch PatBl. 1958 S. 160 GR. 1958 S. 67) und die Unwirksamkeit der Konfiskationsmaßnahmen in Österreich annehmen. Es mag sein, wie die Beklagte vorgebracht hat, daß tschechoslowakische Gesellschaften nur mit staatlicher Genehmigung ins Ausland verlegt werden dürfen. Vom tschechoslowakischen Standpunkt aus hätte aber eine solche Genehmigung überhaupt nicht erteilt werden können, weil die zu verlegende Gesellschaft für den Bereich der Tschechoslowakei nicht mehr besteht. Derartige Gesellschaften können nur im Ausland, so auch in Österreich, als bestehend angesehen werden und haben sich durch ihre auf Grund der österreichischen Vorbehaltsklausel, also einer ausländischen Rechtsnorm, bewirkte Verlagerung des Einflusses einer tschechoslowakischen Ordnungsvorschrift entzogen.Die Untergerichte sind im Recht, wenn sie trotz der Löschung im Handelsregister den Weiterbestand der offenen Handelsgesellschaft vergleiche auch PatBl. 1958 S. 160 GR. 1958 S. 67) und die Unwirksamkeit der Konfiskationsmaßnahmen in Österreich annehmen. Es mag sein, wie die Beklagte vorgebracht hat, daß tschechoslowakische Gesellschaften nur mit staatlicher Genehmigung ins Ausland verlegt werden dürfen. Vom tschechoslowakischen Standpunkt aus hätte aber eine solche Genehmigung überhaupt nicht erteilt werden können, weil die zu verlegende Gesellschaft für den Bereich der Tschechoslowakei nicht mehr besteht. Derartige Gesellschaften können nur im Ausland, so auch in Österreich, als bestehend angesehen werden und haben sich durch ihre auf Grund der österreichischen Vorbehaltsklausel, also einer ausländischen Rechtsnorm, bewirkte Verlagerung des Einflusses einer tschechoslowakischen Ordnungsvorschrift entzogen.
Es bedarf keiner Untersuchung, ob die offene Handelsgesellschaft trotz ihrer Sitzverlegung nach Paris und ihrer Umwandlung in eine dem französischen Recht unterliegende Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Identität bewahrt hat. Darüber haben sich die Urteile des Brüsseler Handelsgerichtes vom 10. August 1955, No. 11.020-1, und des Turiner Gerichtes vom 7. Oktober 1955, No. 3464/1952 R. G., weitgehend ausgelassen. Wie das Erstgericht richtig erkannt hat, kommt es nämlich dann, wenn die Identität verneint wird, darauf an, ob die Klägerin als neue Gesellschaft zumindest die Rechtsnachfolgerin der außerhalb der Tschechoslowakei zunächst weiterbestehenden offenen Handelsgesellschaft ist. Auch in diesem Fall müßte die Klägerin als berechtigte Inhaberin des Unternehmens angesehen werden, die zur Umschreibung der Markenrechte auf sie nach § 20 Abs. 1 MSchG. 1953 berechtigt wäre. Denn hiefür wäre nach dieser Gesetzesstelle nur der Beweis der Erwerbung des betreffenden Unternehmens erforderlich. Diesen Beweis hat die Klägerin erbracht. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, daß in die neue Gesellschaft das gesamte außerhalb der tschechoslowakischen Republik vorhandene Vermögen der offenen Handelsgesellschaft eingebracht worden ist. Daß es sich bei diesem Vermögen um einen für ein Unternehmen ausreichenden Komplex von Sachen und Rechten gehandelt hat, ergibt sich aus den Feststellungen der Untergerichte, wonach die offene Handelsgesellschaft außerhalb der Tschechoslowakei einen Filialbetrieb in Wien, Liegenschaftsbesitz in Paris, Markenrechte usw. besessen hat. Dadurch, daß dieses Vermögen in die klagende Partei eingebracht worden ist, ist sie Rechtsnachfolgerin eines Unternehmens geworden, zu dem nach § 9 MSchG. 1953 die Markenrechte gehörten.Es bedarf keiner Untersuchung, ob die offene Handelsgesellschaft trotz ihrer Sitzverlegung nach Paris und ihrer Umwandlung in eine dem französischen Recht unterliegende Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Identität bewahrt hat. Darüber haben sich die Urteile des Brüsseler Handelsgerichtes vom 10. August 1955, No. 11.020-1, und des Turiner Gerichtes vom 7. Oktober 1955, No. 3464 aus 1952, R. G., weitgehend ausgelassen. Wie das Erstgericht richtig erkannt hat, kommt es nämlich dann, wenn die Identität verneint wird, darauf an, ob die Klägerin als neue Gesellschaft zumindest die Rechtsnachfolgerin der außerhalb der Tschechoslowakei zunächst weiterbestehenden offenen Handelsgesellschaft ist. Auch in diesem Fall müßte die Klägerin als berechtigte Inhaberin des Unternehmens angesehen werden, die zur Umschreibung der Markenrechte auf sie nach Paragraph 20, Absatz eins, MSchG. 1953 berechtigt wäre. Denn hiefür wäre nach dieser Gesetzesstelle nur der Beweis der Erwerbung des betreffenden Unternehmens erforderlich. Diesen Beweis hat die Klägerin erbracht. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, daß in die neue Gesellschaft das gesamte außerhalb der tschechoslowakischen Republik vorhandene Vermögen der offenen Handelsgesellschaft eingebracht worden ist. Daß es sich bei diesem Vermögen um einen für ein Unternehmen ausreichenden Komplex von Sachen und Rechten gehandelt hat, ergibt sich aus den Feststellungen der Untergerichte, wonach die offene Handelsgesellschaft außerhalb der Tschechoslowakei einen Filialbetrieb in Wien, Liegenschaftsbesitz in Paris, Markenrechte usw. besessen hat. Dadurch, daß dieses Vermögen in die klagende Partei eingebracht worden ist, ist sie Rechtsnachfolgerin eines Unternehmens geworden, zu dem nach Paragraph 9, MSchG. 1953 die Markenrechte gehörten.
Die Beklagte hat noch geltend gemacht, daß die Klägerin auf ihre allfälligen Rechte konkludent verzichtet habe, weil sie in den Jahren nach dem Krieg Erzeugnisse der Beklagten mit den jetzt trittigen Marken bezogen habe. Indessen konnte die Beklagte wegen der damaligen ungeklärten Lage der Hardtmuth-Niederlassungen aus dem Verhalten der auswärtigen Filialen, besonders der Wiener Zweigniederlassung, nur schließen, daß die Gesellschafter, solange sie wegen der schlechten Nachkriegsverhältnisse noch nicht selber erzeugten, dem Markengebrauch der Beklagten im Inland nicht entgegentreten würden. Für die später zu erwartende Zeit der selbständigen Produktion durch die Klägerin mußte die Beklagte mit der unvermeidlichen Auseinandersetzung wegen der Marken rechnen (vgl. auch die zuletzt angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes).Die Beklagte hat noch geltend gemacht, daß die Klägerin auf ihre allfälligen Rechte konkludent verzichtet habe, weil sie in den Jahren nach dem Krieg Erzeugnisse der Beklagten mit den jetzt trittigen Marken bezogen habe. Indessen konnte die Beklagte wegen der damaligen ungeklärten Lage der Hardtmuth-Niederlassungen aus dem Verhalten der auswärtigen Filialen, besonders der Wiener Zweigniederlassung, nur schließen, daß die Gesellschafter, solange sie wegen der schlechten Nachkriegsverhältnisse noch nicht selber erzeugten, dem Markengebrauch der Beklagten im Inland nicht entgegentreten würden. Für die später zu erwartende Zeit der selbständigen Produktion durch die Klägerin mußte die Beklagte mit der unvermeidlichen Auseinandersetzung wegen der Marken rechnen vergleiche auch die zuletzt angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes).
Was hingegen das zweite Klagebegehren betrifft, scheint dem Obersten Gerichtshof ebenso wie den Untergerichten keine Handhabe gegeben zu sein, der Beklagten aufzutragen, ihren beim Patentamt nach § 6 Marken-ÜG. 1953 gestellten antrag zurückzunehmen. Zwar wird dieses Begehren auf die ausschließliche Inhaberschaft der Klägerin am Unternehmen gestützt und ist daher eine Anwendung der zivilrechtlichen Eigentumsfreiheitsklage. Allein die Klägerin übersieht, daß ihr Begehren nicht unmittelbar auf dem von ihr behaupteten ausschließlichen Eigentum am Unternehmen, sondern auf der weiteren Überlegung beruht, daß mit dem Unternehmen Markenrechte verbunden sind, die nach § 6 Marken-ÜG. 1953 neu eingetragen werden können. Wenn der beklagten Partei die Zurücknahme ihres Antrages aufgetragen würde, läge darin ein Eingriff in die Befugnisse des Patentamtes, das die Markenrechtsfragen - wenn auch auf der Grundlage der zivilrechtlichen Vorfrage, wer Inhaber des Unternehmens ist - selbständig zu beurteilen und sich schlüssig zu werden hat, ob dem Antrag nach § 6 Marken-ÜG. 1953 stattzugeben ist. Im übrigen könnte die Ausschließlichkeit des Eigentums an einem Unternehmen keinesfalls dazu führen, daß einem Dritten untersagt oder aufgetragen wird, über die das Eigentum am Unternehmen betreffenden Rechte bei der zuständigen Behörde Anträge einzubringen oder schon eingebrachte zurückzunehmen. Wenn freilich einer der Beteiligten dem anderen gegenüber die zivilrechtliche Verpflichtung übernommen hätte, eine Markenrechtsübertragung zu ermöglichen, müßte, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung PatBl. 1956 S. 177 ausgeführt hat, auch ein zivilrechtlicher Anspruch angenommen werden, einen beim Patentamt eingebrachten Antrag zurückzuziehen. Wie die Untergerichte richtig erkannt haben, kann das zweite Urteilsbegehren nicht als schlüssig begrundet angesehen und muß daher abgewiesen werden.Was hingegen das zweite Klagebegehren betrifft, scheint dem Obersten Gerichtshof ebenso wie den Untergerichten keine Handhabe gegeben zu sein, der Beklagten aufzutragen, ihren beim Patentamt nach Paragraph 6, Marken-ÜG. 1953 gestellten antrag zurückzunehmen. Zwar wird dieses Begehren auf die ausschließliche Inhaberschaft der Klägerin am Unternehmen gestützt und ist daher eine Anwendung der zivilrechtlichen Eigentumsfreiheitsklage. Allein die Klägerin übersieht, daß ihr Begehren nicht unmittelbar auf dem von ihr behaupteten ausschließlichen Eigentum am Unternehmen, sondern auf der weiteren Überlegung beruht, daß mit dem Unternehmen Markenrechte verbunden sind, die nach Paragraph 6, Marken-ÜG. 1953 neu eingetragen werden können. Wenn der beklagten Partei die Zurücknahme ihres Antrages aufgetragen würde, läge darin ein Eingriff in die Befugnisse des Patentamtes, das die Markenrechtsfragen - wenn auch auf der Grundlage der zivilrechtlichen Vorfrage, wer Inhaber des Unternehmens ist - selbständig zu beurteilen und sich schlüssig zu werden hat, ob dem Antrag nach Paragraph 6, Marken-ÜG. 1953 stattzugeben ist. Im übrigen könnte die Ausschließlichkeit des Eigentums an einem Unternehmen keinesfalls dazu führen, daß einem Dritten untersagt oder aufgetragen wird, über die das Eigentum am Unternehmen betreffenden Rechte bei der zuständigen Behörde Anträge einzubringen oder schon eingebrachte zurückzunehmen. Wenn freilich einer der Beteiligten dem anderen gegenüber die zivilrechtliche Verpflichtung übernommen hätte, eine Markenrechtsübertragung zu ermöglichen, müßte, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung PatBl. 1956 S. 177 ausgeführt hat, auch ein zivilrechtlicher Anspruch angenommen werden, einen beim Patentamt eingebrachten Antrag zurückzuziehen. Wie die Untergerichte richtig erkannt haben, kann das zweite Urteilsbegehren nicht als schlüssig begrundet angesehen und muß daher abgewiesen werden.
Das rechtliche Ergebnis der angestellten Erwägungen ist, daß die Beklagte nicht als rechtmäßige Inhaberin des in Frage stehenden Unternehmens anzusehen ist und daß daher dem Feststellungsbegehren, an dem die Klägerin rechtlich interessiert ist, stattgegeben werden muß. Das zweite Begehren hingegen ist unbegrundet.