Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt. Die Beklagte - welche den Zuspruch von 8.203,62 EUR unbekämpft ließ - beantragte zunächst hilfsweise die Anordnung eines Bewertungsausspruchs gemäß § 419 Abs 3 ZPO und machte sodann unter anderem geltend, dass das Berufungsgericht ihren Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin überhaupt nicht geprüft habe und diesbezüglich unrichtig - unter Verletzung der Bestimmung des § 182a ZPO - von einem unvollständigen Vorbringen der Beklagten ausgegangen sei.Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt. Die Beklagte - welche den Zuspruch von 8.203,62 EUR unbekämpft ließ - beantragte zunächst hilfsweise die Anordnung eines Bewertungsausspruchs gemäß Paragraph 419, Absatz 3, ZPO und machte sodann unter anderem geltend, dass das Berufungsgericht ihren Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin überhaupt nicht geprüft habe und diesbezüglich unrichtig - unter Verletzung der Bestimmung des Paragraph 182 a, ZPO - von einem unvollständigen Vorbringen der Beklagten ausgegangen sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Übersteigt bei einem gemischten Begehren schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR - bzw hier 20.000 EUR -, hat kein Bewertungsausspruch zu erfolgen (Kodek in Rechberger, ZPO3, § 500 Rz 5).1. Übersteigt bei einem gemischten Begehren schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR - bzw hier 20.000 EUR -, hat kein Bewertungsausspruch zu erfolgen (Kodek in Rechberger, ZPO3, Paragraph 500, Rz 5).
2. Der beklagte Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können (RIS-Justiz RS0027129). Mit dem Vorbringen der Beklagten, die „Sanierungsoperation" wäre der Klägerin zumutbar gewesen, wird wohl auch behauptet, die von der Judikatur herausgebildeten Kriterien für eine solche Zumutbarkeit lägen vor. Von einem unvollständigen Vorbringen der Beklagten kann daher nicht die Rede sein, will man nicht die Forderung an die Exaktheit des Vorbringens unangemessen überziehen (vgl 2 Ob 101/07b).2. Der beklagte Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können (RIS-Justiz RS0027129). Mit dem Vorbringen der Beklagten, die „Sanierungsoperation" wäre der Klägerin zumutbar gewesen, wird wohl auch behauptet, die von der Judikatur herausgebildeten Kriterien für eine solche Zumutbarkeit lägen vor. Von einem unvollständigen Vorbringen der Beklagten kann daher nicht die Rede sein, will man nicht die Forderung an die Exaktheit des Vorbringens unangemessen überziehen vergleiche 2 Ob 101/07b).
3. Die Klägerin replizierte auf den von der Beklagten erhobenen Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht wegen Nichtvornahme einer Revisionsoperation, dass ihr von anerkannten Kapazitäten aus dem Fachgebiet der Urologie wiederholt mitgeteilt worden sei, dass eine Entfernung bzw auch Durchtrennung des TVT-Bands nicht mehr möglich bzw zielführend sei und dass die Erfolgsaussichten einer derartigen Operation von anderen Fachleuten keineswegs so optimistisch eingeschätzt würden wie vom medizinischen Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. P*****, sondern eher gering (Schriftsatz ON 23, AS 169).
Dieses Vorbringen ist ohne jeden Zweifel dahin zu verstehen, dass die Klägerin die Zumutbarkeit der insinuierten Maßnahme zur Schadensminderung (nämlich der Revisionsoperation) bestritt. Die Ansicht der Beklagten, dass die Klägerin das von der Beklagten zur Schadensminderungspflicht erstattete Vorbringen „eigentlich gar nicht bestritten" habe, ist daher unzutreffend.
4. Liegt somit einerseits die - rechtliche relevante - Behauptung der Beklagten vor, die „Sanierungsoperation" wäre der Klägerin zumutbar, und andererseits die - ebenso relevante - Behauptung der Klägerin, dass eine derartige Operation nicht mehr möglich oder zielführend sei, so ergibt sich daraus die Erforderlichkeit, diese Streitpunkte mit den Parteien zu erörtern und darüber ein Beweisverfahren abzuführen. Im vorliegenden Fall unterblieb jedoch eine entsprechende Prüfung, sodass Feststellungen zum Thema „Zumutbarkeit der Revisionsoperation" - im Sinne des Vorliegens der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Kriterien einer solchen Zumutbarkeit - fehlen. Somit ist es derzeit nicht möglich, abschließend zu prüfen, ob der Klägerin tatsächlich eine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist.
Aufgrund des vorliegenden Feststellungsmangels (siehe RIS-Justiz RS0043327) erweist sich die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen in dem von der Anfechtung betroffenen Umfang als unvermeidlich. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren die aufgezeigten Streitpunkte mit den Parteien zu erörtern und nach gebotener Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Aufgrund des vorliegenden Feststellungsmangels (siehe RIS-Justiz RS0043327) erweist sich die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen in dem von der Anfechtung betroffenen Umfang als unvermeidlich. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren die aufgezeigten Streitpunkte mit den Parteien zu erörtern und nach gebotener Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.