Rechtssatz RS0043327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043327
Geschäftszahl
2Ob63/81; 1Ob242/07f
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Um Feststellungsmängel handelt es sich dann, wenn der Richter zufolge eines Subsumtionsirrtums einen Sachverhalt für vollständig und zur abschließenden Beurteilung ausreichend erachtet, während eine richtige Beurteilung des Streitgegenstandes zum Ergebnis führen muß, daß der Sachverhalt noch nicht erschöpfend geklärt und festgestellt und die Sache daher noch nicht zur Entscheidung reif war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043327
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19820921_OGH0002_0020OB00063_8100000_001