1. Die beklagte Partei wendet sich gegen die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht und strebt eine Bewertung mit nur 30.000 S an. Darauf ist zu entgegnen, dass das Berufungsgericht bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht an die Bewertung durch den Kläger gebunden ist. Dagegen ist der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz für den Obersten Gerichtshof bindend, soweit durch diesen Ausspruch zwingende Vorschriften nicht verletzt wurden oder eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 500 Rz 3 mN aus der Rsp). Das Vorliegen einer solchen Bindungsausnahme ist nicht ersichtlich und wird von der beklagten Partei auch gar nicht behauptet.1. Die beklagte Partei wendet sich gegen die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht und strebt eine Bewertung mit nur 30.000 S an. Darauf ist zu entgegnen, dass das Berufungsgericht bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht an die Bewertung durch den Kläger gebunden ist. Dagegen ist der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz für den Obersten Gerichtshof bindend, soweit durch diesen Ausspruch zwingende Vorschriften nicht verletzt wurden oder eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 500, Rz 3 mN aus der Rsp). Das Vorliegen einer solchen Bindungsausnahme ist nicht ersichtlich und wird von der beklagten Partei auch gar nicht behauptet.
2. Der Kläger wendet sich nur gegen die Ansicht des
Berufungsgerichts, aus dem Vertragswortlaut allein könne die
Bestellung einer unbefristeten Dienstbarkeit nicht hergeleitet
werden. Vielmehr sei schon nach dem "objektiven Erklärungswert" des
Vertragswortlauts eine unbefristete Dienstbarkeit bestellt worden,
sodass "eine normative Interpretation der Vertragsbestimmungen unter
Berücksichtigung der Prinzipien des § 484 ABGB nicht stattzufinden"
habe.
Der Kläger zieht also die Anwendbarkeit der Grundsätze des § 484 ABGB
bei Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrags unter der vom
Berufungsgericht erläuterten Voraussetzung im Grundsätzlichen gar
nicht in Zweifel, sondern meint, dass es im Anlassfall an einer
solchen Voraussetzung fehle. Damit zeigt aber der Kläger keine
Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO
auf, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, ist doch dem
Berufungsgericht beim Ergebnis der Auslegung des Vertragswortlauts
zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung der
Zulässigkeit der Revision unterlaufen. Ist aber dieses
Auslegungsergebnis zu unterstellen, so teilt offenkundig auch der
Kläger die unbekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts, dass der
Dienstbarkeitsvertrag im Lichte des § 484 ABGB auszulegen sei und
sich die erörterte Dienstbarkeitsbestellung dann nur auf die geringere Last einer befristeten Dienstbarkeit beziehen könne.
Der Oberste Gerichtshof hätte sich mit der in der Revision allein aufgeworfenen Frage nach der richtigen Auslegung aufgrund des Vertragswortlauts nur dann in der Sache auseinanderzusetzen gehabt, wenn der Kläger sonst wenigstens eine für die Entscheidung präjudizielle Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung angeschnitten hätte, was jedoch, wie zuvor begründet wurde, nicht der Fall ist. Die Revision ist nämlich auch dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision mit Recht ausgesprochen hätte, der Revisionswerber dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (6 Ob 28/99g; 9 ObA 112/99g; Kodek aaO vor § 502 Rz 3).Der Oberste Gerichtshof hätte sich mit der in der Revision allein aufgeworfenen Frage nach der richtigen Auslegung aufgrund des Vertragswortlauts nur dann in der Sache auseinanderzusetzen gehabt, wenn der Kläger sonst wenigstens eine für die Entscheidung präjudizielle Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung angeschnitten hätte, was jedoch, wie zuvor begründet wurde, nicht der Fall ist. Die Revision ist nämlich auch dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision mit Recht ausgesprochen hätte, der Revisionswerber dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (6 Ob 28/99g; 9 ObA 112/99g; Kodek aaO vor Paragraph 502, Rz 3).
3. Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden. Somit ist aber die Revision wegen des Mangels einer für die Entscheidung präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.3. Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden. Somit ist aber die Revision wegen des Mangels einer für die Entscheidung präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.
4. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen, weshalb deren Revisionsbeantwortung einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich war. Ihr sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO zuzuerkennen. Als Grundlage für die Kostenbemessung ist aber nur der Wert des Streitgegenstands nach der Bewertung des Klägers heranzuziehen.4. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen, weshalb deren Revisionsbeantwortung einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich war. Ihr sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO zuzuerkennen. Als Grundlage für die Kostenbemessung ist aber nur der Wert des Streitgegenstands nach der Bewertung des Klägers heranzuziehen.