Ob der Witwe des Erblassers tatsächlich ein Wohnrecht zusteht, ist - wie noch näher darzustellen sein wird - hier nicht von Bedeutung. Diese Frage ist auch nicht im außerstreitigen Verfahren zu klären, sondern im ordentlichen Rechtsweg. Maßnahmen nach den §§ 43 ff AußStrG können niemals Gebote oder Verbote (z.B. das Betreten der Wohnung oder die Ausfolgung von Schlüsseln betreffend) umfassen (4 Ob 550/76; SZ 38/134); dem Ergebnis eines Rechtsstreits darf der Außerstreitrichter nicht durch solche Ge- oder Verbote vorgreifen (4 Ob 550/76).Ob der Witwe des Erblassers tatsächlich ein Wohnrecht zusteht, ist - wie noch näher darzustellen sein wird - hier nicht von Bedeutung. Diese Frage ist auch nicht im außerstreitigen Verfahren zu klären, sondern im ordentlichen Rechtsweg. Maßnahmen nach den Paragraphen 43, ff AußStrG können niemals Gebote oder Verbote (z.B. das Betreten der Wohnung oder die Ausfolgung von Schlüsseln betreffend) umfassen (4 Ob 550/76; SZ 38/134); dem Ergebnis eines Rechtsstreits darf der Außerstreitrichter nicht durch solche Ge- oder Verbote vorgreifen (4 Ob 550/76).
Die Beseitigung der Versiegelung der Wohnung wurde zu Recht verfügt. Die vom Gerichtskommissär faktisch getroffene Maßnahme (Versiegelung), die er nach § 38 AußStrG vorzunehmen hat, setzt eine gerichtliche Anordnung als Grundlage für die Versiegelung voraus (EvBl 1996/159). An einer solchen Anordnung mangelt es hier, sodaß die Frage zu prüfen ist, ob die Versiegelung an sich berechtigt wäre (EvBl 1996/159). Dies ist zu verneinen:Die Beseitigung der Versiegelung der Wohnung wurde zu Recht verfügt. Die vom Gerichtskommissär faktisch getroffene Maßnahme (Versiegelung), die er nach Paragraph 38, AußStrG vorzunehmen hat, setzt eine gerichtliche Anordnung als Grundlage für die Versiegelung voraus (EvBl 1996/159). An einer solchen Anordnung mangelt es hier, sodaß die Frage zu prüfen ist, ob die Versiegelung an sich berechtigt wäre (EvBl 1996/159). Dies ist zu verneinen:
Wenn einem präsumptiven Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft gemäß § 145 AußStrG nicht überlassen werden kann, weil widersprechende Erbserklärungen vorliegen, dann bedeutet dies nicht, daß der Erbe zur Verwaltung seines Vermögens im Sinne des § 43 AußStrG „unfähig“ wäre.Wenn einem präsumptiven Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft gemäß Paragraph 145, AußStrG nicht überlassen werden kann, weil widersprechende Erbserklärungen vorliegen, dann bedeutet dies nicht, daß der Erbe zur Verwaltung seines Vermögens im Sinne des Paragraph 43, AußStrG „unfähig“ wäre.
Das Bestehen eines Wohnrechts der Witwe, das die Versiegelung der Wohnung von vornherein unzulässig machte (EvBl 1996/159; EFSlg 52.832; 1 Ob 598/82; SZ 42/134), braucht nicht geprüft werden. Die Revisionsrekurswerberin hat nämlich keine „anderen Umstände“ dargetan, die „besondere Vorsicht forderten“; ein Gefährdungsfall wurde nicht bescheinigt (EFSlg 42.410). In dem Umstand, daß es der Witwe allenfalls an einem Wohnrecht mangelt, kann jedenfalls die konkrete Gefahr einen Verbringen der Verlassenschaftsmasse oder Teilen hievon (vgl. SZ 42/134; SZ 37/52) erblickt werden.Das Bestehen eines Wohnrechts der Witwe, das die Versiegelung der Wohnung von vornherein unzulässig machte (EvBl 1996/159; EFSlg 52.832; 1 Ob 598/82; SZ 42/134), braucht nicht geprüft werden. Die Revisionsrekurswerberin hat nämlich keine „anderen Umstände“ dargetan, die „besondere Vorsicht forderten“; ein Gefährdungsfall wurde nicht bescheinigt (EFSlg 42.410). In dem Umstand, daß es der Witwe allenfalls an einem Wohnrecht mangelt, kann jedenfalls die konkrete Gefahr einen Verbringen der Verlassenschaftsmasse oder Teilen hievon vergleiche SZ 42/134; SZ 37/52) erblickt werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).