Rechtssatz RS0004838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004838
Geschäftszahl
8Ob254/65; 4Ob550/76; 1Ob243/98m
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Maßnahmen nach §§ 43 ff AußStrG können nie Gebote oder Verbote umfassen. Verlangt eine Partei die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, so kann dies nur als Antrg auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gewertet werden.Maßnahmen nach Paragraphen 43, ff AußStrG können nie Gebote oder Verbote umfassen. Verlangt eine Partei die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, so kann dies nur als Antrg auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gewertet werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 254/65
Entscheidungstext OGH 14.09.1965 8 Ob 254/65
Veröff: SZ 38/134
- 4 Ob 550/76
Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 550/76
nur: Maßnahmen nach §§ 43 ff AußStrG können nie Gebote oder Verbote umfassen. (T1)
- 1 Ob 243/98m
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 243/98m
nur T1; Beisatz: Dem Ergenis eines Rechtsstreits darf der Außerstreitrichter nicht durch solche Ge- oder Verbote vorgreifen (so schon 4 Ob 550/76). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004838
Dokumentnummer
JJR_19650914_OGH0002_0080OB00254_6500000_001