Begründung:
Die Klägerin führte über Auftrag des Beklagten Bauarbeiten zur Errichtung einer Eigentumswohnungsanlage durch, wobei die Geltung der Ö-Norm B-2110 in der Fassung vom 1. 3. 2002 vereinbart wurde. Diese enthält unter anderem folgende Bestimmung:
„5.30.2: Annahme der Zahlung, Vorbehalt
Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen.
Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von drei Monaten frühestens mit schriftlicher Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages.
5.30.3: Geltendmachung von Nachforderungen und Überzahlungen
Wurde ein Vorbehalt gemäß 5.30.2 erhoben, können die entsprechenden Forderungen noch innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden . ..."
Nach Abschluss der Arbeiten legte die Klägerin dem Beklagten am 17. 1. 2006 die Schlussrechnung über 833.289,56 EUR. Der Beklagte übersandte der Klägerin eine (handschriftlich) korrigierte Ausfertigung dieser Schlussrechnung, wobei die von ihm nicht anerkannten Mengen und Preise im Detail nachvollziehbar waren. Nachdem der Beklagte eine diese Korrekturen berücksichtigende (verminderte) Zahlung vorgenommen hatte, teilte ihm die Klägerin schriftlich mit, die Korrekturen nicht anzuerkennen, bot aber eine gemeinsame Besprechung und Durchsicht der strittigen Punkte an. In mehreren Besprechungen wurde ein Protokoll verfasst, in dem weitere vom Beklagten anerkannte Rechnungspositionen und die Einwände gegen die weiter beanstandeten Rechnungspositionen festgehalten wurden. Am 13. 4. 2006 zahlte der Beklagte den sich aus den anerkannten Rechnungspositionen ergebenden Betrag von 22.537,80 EUR mit der Widmung „Restzahlung". Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin daraufhin erklärt hatte, damit nicht einverstanden zu sein, kam es zu weiteren Gesprächen über die noch strittigen Rechnungspositionen. Letztlich erklärte sich der Beklagte am 4. 5. 2006 bereit, noch einen Betrag in Höhe von ca 7.800 EUR zu zahlen. Er überwies am 9. 5. 2006 7.811,67 EUR als „Restzahlung/2. Nachzahlung" und übermittelte dazu eine Aufstellung, in der jene Rechnungspositionen angeführt wurden, auf die der Beklagte weitere Zahlungen leisten wolle. Dazu nahm die Klägerin erstmals in einem Schreiben vom 21. 9. 2006 Stellung, in dem festgehalten wurde, dass eine nochmalige eingehende interne und externe Überprüfung der Rechnungspositionen stattgefunden habe und danach die noch offenen Abstriche von der Schlussrechnung nicht anerkannt werden könnten. Der Beklagte antwortete darauf, dass mit den beiden geleisteten Nachzahlungen sämtliche Forderungen aus der Schlussrechnung beglichen seien.
Die klagende Partei begehrte nun die ihrer Ansicht nach noch offene Werklohnforderung von 25.140,56 EUR samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, dass sie die strittigen Beträge zu Recht in Rechnung gestellt habe. Eine nachträgliche Einigung über eine verminderte Zahlungspflicht des Beklagten sei nicht getroffen worden. Ein Forderungsverlust sei nicht eingetreten, da die Klägerin unverzüglich nach Erhalt der (ersten) Zahlung auf die Schlussrechnung einen Vorbehalt gemäß Punkt 5.30.2 der Ö-Norm B-2110 erklärt habe.
Der Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, er habe aufgrund der beiden Nachzahlungen bereits mehr geleistet als vertraglich vereinbart gewesen sei. Die zweite Nachzahlung sei aufgrund einer endgültigen und abschließenden Einigung geleistet worden, weshalb ein Vergleich vorliege, der weitere Forderungen der Klägerin ausschließe. Schließlich habe die Klägerin auch die letzte Zahlung von rund 7.800 EUR angenommen, ohne nach Punkt 5.30.2 der Ö-Norm B-2110 binnen drei Monaten einen Vorbehalt zu erheben. Der erst am 21. 9. 2006 erklärte Vorbehalt sei verspätet, weshalb die Forderung verfristet sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte habe nach mehreren Gesprächen eine als Restzahlung gewidmete Zahlung geleistet, die unter Berücksichtigung der bereits vorher geleisteten Zahlungen noch immer vom Rechnungsbetrag abgewichen sei. Die Klägerin habe einen Vorbehalt dazu erst mit dem Schreiben vom 21. 9. 2006 getätigt. Der bereits am 20. 2. 2006 - nach Erhalt der ersten (großen) Zahlung nach der ursprünglichen Rechnungskorrektur - ausgesprochene Vorbehalt habe sich nicht auf den zuletzt maßgeblichen Sachverhalt beziehen können, zumal nach diesem Vorbehalt Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden hätten und eine weitere Nachzahlung sowie eine ausdrücklich als Restzahlung gewidmete Zahlung erfolgt seien. Zu dieser ausdrücklich als Restzahlung gewidmeten und von der Klägerin angenommenen Zahlung hätte es daher eines weiteren fristgerechten Vorbehalts bedurft.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Es verwarf die Rechtsauffassung der Klägerin, dass deren schriftlicher Vorbehalt vom 20. 2. 2006 bewirkt habe, dass trotz weiterer Zahlungen des Beklagten Nachforderungen binnen der dreijährigen Frist des Punkts 5.30.3 der Ö-Norm B-2110 geltend gemacht werden könnten. Der Zweck der 3-Monatsfrist bestehe darin, dem Werkbesteller möglichst früh nach der gemäß seinem Willen letzten Zahlung (der Schlusszahlung) durch einen Vorbehalt des Werkunternehmers Klarheit zu verschaffen, ob und inwieweit ihm weitere Werklohnverbindlichkeiten aus dem Werkvertrag drohen. Die Annahme der eindeutig als Schlusszahlung gewidmeten (und von der Klägerin auch als solche erkannten) Zahlung des Beklagten vom 9. 5. 2006, die mit einer „schriftlichen Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrags" verbunden gewesen sei, habe jedenfalls (neuerlich) die 3-monatige Frist zur Erklärung eines Vorbehalts ausgelöst, habe der Beklagte damit doch unmissverständlich deutlich gemacht, dass für ihn die Sachlage endgültig beurteilt sei und keine weiteren Vergleichsverhandlungen mehr stattfinden würden. Die gegenteilige Argumentation der Klägerin verkenne, dass der Zweck der Regelung der Ö-Norm nicht in der Wahrung der dreijährigen Verjährungsfrist für den Werkunternehmer, sondern in der möglichst frühen Klärung für den Werkbesteller bestehe, ob er durch die nach seinem Willen letzte Zahlung (Schlusszahlung) seine Verbindlichkeiten aus dem Werkvertrag vollständig erfüllt hat. Da die Klägerin binnen drei Monaten nach Annahme der letzten Zahlung keinen Vorbehalt erklärt habe, seien nachträgliche Forderungen ausgeschlossen.