Rechtssatz RS0124589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124589
Entscheidungsdatum
13.12.2021
Rechtssatz
Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen („Vorbehalt"), verliert er seine Restforderung nicht im Sinn des Punktes 5.30.2 der Ö-Norm B-2110, wenn er gegen eine weitere - als „Schlusszahlung" bezeichnete - Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 247/08t
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 247/08t
- 8 Ob 164/08p
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 164/08p
Vgl; Veröff: SZ 2009/53
- 10 Ob 65/12z
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 65/12z
Beisatz: Damit ist für den Werkbesteller in ausreichender Weise klargestellt, dass er sich darauf einstellen muss, dass der Werkunternehmer in Zukunft den Differenzbetrag geltend machen wird. (T1)
Beisatz: Dass es in vielen Fällen nach diesem „Vorbehalt“ noch zu Gesprächen kommt, in denen die Auffassungsunterschiede in einzelnen Punkten ausgeräumt werden und der Werkbesteller nachträglich vorher bestrittene Rechnungspositionen akzeptiert, begründet kein zusätzliches oder neues Klarstellungsinteresse, sondern führt lediglich dazu, dass sich die strittigen Rechnungspositionen vermindern. (T2)
- 3 Ob 157/13d
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 157/13d
Auch; Beisatz: Hier: Mündliche Ergänzung des schriftlichen unbegründeten Vorbehalts. (T3)
- 8 Ob 60/21p
Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 60/21p
Vgl
- 5 Ob 200/21d
Entscheidungstext OGH 13.12.2021 5 Ob 200/21d
Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124589
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20090226_OGH0002_0010OB00247_08T0000_001