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Entscheidung 1 Ob 248/07p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob248/07p

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch BreitmeyerDecker Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 50.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. September 2007, GZ 1 R 172/07i-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob zwischen den Streitteilen ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist oder nicht, ist eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0042555, RS0044298). Der Parteiwille ist darin frei, die Perfektion eines Kaufvertrags von der Einigung über weitere Themen abhängig zu machen, mögen diese aus objektiver Sicht auch unwesentlich sein (RIS-Justiz RS0013979). So können neben der Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand zum Beispiel die Modalitäten der Kaufpreiszahlung oder eine Wertsicherung des Kaufpreises als wesentliche Vertragsabreden angesehen werden (RIS-Justiz RS0013948, RS0019128). Es kann daher Fälle geben, in denen die Parteien trotz Einigung über Objekt und Preis die Kaufvereinbarung noch als unvollständig erachten; ebenso können sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten des Vertrages endgültig verpflichten wollen. Beides ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall (RIS-Justiz RS0013968). Daran ändert auch die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung 5 Ob 130/07i nichts, wo es um die Frage ging, ob im grundbücherlichen Verfahren ein nach dem Vertragswortlaut nicht auszuschließender Dissens der Vertragsparteien über die Haftung für bücherliche Lasten der Liegenschaft der Bewilligung der Eintragung durch das Grundbuchsgericht entgegensteht. Die beklagte Partei hat im erstinstanzlichen Verfahren nie eingewendet, dass eine Einigung über die Lastentragung im Kaufvertrag über die Liegenschaft nicht zustandegekommen wäre und diesen Umstand nicht als Grund für das von ihr behauptete Nichtzustandekommen des Kaufvertrags angeführt. Dies wäre aber nötig gewesen, zumal die allfällige Übernahme bücherlicher Lasten wohl gegenüber dem Kaufpreis ins Gewicht fallen muss, um aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung auf die Unvollständigkeit eines Kaufvertrags schließen zu können vergleiche 5 Ob 130/07i). Die Formulierung „Treuhandabwicklung des gesamten Verkaufes" lässt hier keinen Zweifel darüber aufkommen, dass der Kaufvertrag bereits perfekt war.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E86167 1Ob248.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00248.07P.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20071218_OGH0002_0010OB00248_07P0000_000