Die klagende Partei beanstandet in ihrem Rechtsmittel, der Magistrat der beklagten Stadt habe als Gewerbebehörde und Organ des beklagten Rechtsträgers die Einhaltung der von ihm in die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung - unter anderem - aufgenommene Auflage zur Anbringung eines Handlaufs im Stiegenhaus zum Keller in der Folge nicht überwacht. Damit zeigt die Revisionswerberin in der Tat eine Unterlassung pflichtgemäßen Organverhaltens auf:
Der Pächter des Gastlokals hatte die Genehmigung der Betriebsanlage beantragt, um den Umbau der von ihm betriebenen Imbißstube auf eine einwandfreie gewerberechtliche Grundlage zu stellen. Bei einer von der Gewerbebehörde - als Abteilung des Magistrats der beklagten Landeshauptstadt - über diesen Antrag am 4.6.1987 an Ort und Stelle abgeführten Verhandlung erstatteten die von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ein Gutachten, wonach gegen den Umbau aus ihrer Sicht keine Bedenken bestünden, sofern der Gesuchsteller bestimmte näher bezeichnete Auflagen - darunter auch die Ausstattung der Kellerstiege mit zumindest einem durchgehenden Handlauf - erfüllen sollte. Nachdem der Pächter gegen dieses Gutachten keine Einwände erhoben hatte, erteilte die Gewerbebehörde dem Gesuchsteller die begehrte Betriebsanlagengenehmigung nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen gegen Erfüllung bzw. Einhaltung der im Gutachten der beiden Amtssachverständigen als notwendig erachteten Auflagen. Die Gewerbebehörde unterließ es jedoch in der Folge, die Einhaltung der Auflagen zu überwachen. Tatsächlich war am Unfallstag - nahezu acht Monate nach Bescheiderteilung - noch immer kein Handlauf im Stiegenhaus angebracht gewesen.
Gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie - unter anderem - wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der in dieser Bestimmung genannten Personen - unter anderem auch der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebs gemäß aufsuchen - zu gefährden. Gemäß § 77 Abs. 1 GewO (idF vor, im übrigen aber auch idF nach Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988, durch die diese Bestimmung teilweise geändert wurde) war (und ist) die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten war (bzw ist), daß - unter anderem - eine Gefährdung von Personen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO ausgeschlossen ist. Die Vorschreibung des Handlaufs durch die Gewerbebehörde war eine solche Auflage; Zweck dieser behördlichen Anordnung konnte es nur sein, eine Gefährdung des Personals und der Gäste bei der Benützung der Treppe auszuschalten. Demnach war die Behörde - zu Recht (man denke bloß an alkoholisierte Gäste!) - selbst davon ausgegangen, daß eine - nach den Umständen des konkreten Falls voraussehbare (vgl Mache-Kinscher, GewO § 77 Anm.23) - Gefährdung von Personen nur durch Einhaltung einer solchen Auflage ausgeschlossen werden konnte. Gewähr für die Befolgung der Auflagen konnte der Behörde aber einzig und allein deren wirksame Überwachung bieten. Im übrigen könnten auch die für den Fall der Nichtbeachtung der mit der Auflage angeordneten Verpflichtung des Bescheidadressaten (vgl hiezu Machek-Kinscher aaO § 77 Anm. 5, 5a) im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen - die Verhängung von Verwaltungsstrafen (§ 367 Z. 26 GewO), die Anordnung von einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 360 Abs. 1 GewO) bzw die Vollstreckung der Auflagen durch Ersatzvornahme (VwSlg. 10.973/A, 6400/A ua; vgl. auch Mache-Kinscher aaO Anm. 19) - keine Abhilfe schaffen, wäre es mangels gezielter behördlicher Überwachung dem Zufall anheimgestellt, ob die Behörde von der Nichtbefolgung der Auflagen überhaupt Kenntnis erlangt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl die Nachweise bei Mache-Kinscher aaO § 77 Anm. 17) darf selbst die Befürchtung, daß die vorgeschriebenen Auflagen nicht beachtet werden, nicht zum Anlaß genommen werden, der Betriebsanlage die Genehmigung zu versagen. Diese Befürchtung lag für die Gewerbebehörde im vorliegenden Fall schon deshalb nahe, weil der Gesuchsteller die Gaststätte jahrelang ohne Betriebsanlagengenehmigung geführt hatte und deshalb auch bestraft wurde. Auch bleibt das durch den Hauptinhalt des Spruchs gestaltete Rechtsverhältnis selbst bei Nichtbeachtung der Auflage aufrecht; bei Inanspruchnahme der erteilten Genehmigung werden nur die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (vgl die Nachweise aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur bei Mache-Kinscher aaO § 77 Anm. 5a). Umso mehr bedarf es dann aber einer wirksamen Überwachung der Befolgung der Auflagen durch die Behörde, durch die im übrigen auch entsprechender Druck auf den Bescheidadressaten ausgeübt wird, muß er doch dann mit gezielten Kontrollen rechnen, durch die jeder Ungehorsam aufgedeckt würde.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie - unter anderem - wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der in dieser Bestimmung genannten Personen - unter anderem auch der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebs gemäß aufsuchen - zu gefährden. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO in der Fassung vor, im übrigen aber auch in der Fassung nach Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988, durch die diese Bestimmung teilweise geändert wurde) war (und ist) die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten war (bzw ist), daß - unter anderem - eine Gefährdung von Personen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO ausgeschlossen ist. Die Vorschreibung des Handlaufs durch die Gewerbebehörde war eine solche Auflage; Zweck dieser behördlichen Anordnung konnte es nur sein, eine Gefährdung des Personals und der Gäste bei der Benützung der Treppe auszuschalten. Demnach war die Behörde - zu Recht (man denke bloß an alkoholisierte Gäste!) - selbst davon ausgegangen, daß eine - nach den Umständen des konkreten Falls voraussehbare vergleiche Mache-Kinscher, GewO Paragraph 77, Anm.23) - Gefährdung von Personen nur durch Einhaltung einer solchen Auflage ausgeschlossen werden konnte. Gewähr für die Befolgung der Auflagen konnte der Behörde aber einzig und allein deren wirksame Überwachung bieten. Im übrigen könnten auch die für den Fall der Nichtbeachtung der mit der Auflage angeordneten Verpflichtung des Bescheidadressaten vergleiche hiezu Machek-Kinscher aaO Paragraph 77, Anmerkung 5, , 5a) im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen - die Verhängung von Verwaltungsstrafen (Paragraph 367, Ziffer 26, GewO), die Anordnung von einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (Paragraph 360, Absatz eins, GewO) bzw die Vollstreckung der Auflagen durch Ersatzvornahme (VwSlg. 10.973/A, 6400/A ua; vergleiche auch Mache-Kinscher aaO Anmerkung 19, ) - keine Abhilfe schaffen, wäre es mangels gezielter behördlicher Überwachung dem Zufall anheimgestellt, ob die Behörde von der Nichtbefolgung der Auflagen überhaupt Kenntnis erlangt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche die Nachweise bei Mache-Kinscher aaO Paragraph 77, Anmerkung 17, ) darf selbst die Befürchtung, daß die vorgeschriebenen Auflagen nicht beachtet werden, nicht zum Anlaß genommen werden, der Betriebsanlage die Genehmigung zu versagen. Diese Befürchtung lag für die Gewerbebehörde im vorliegenden Fall schon deshalb nahe, weil der Gesuchsteller die Gaststätte jahrelang ohne Betriebsanlagengenehmigung geführt hatte und deshalb auch bestraft wurde. Auch bleibt das durch den Hauptinhalt des Spruchs gestaltete Rechtsverhältnis selbst bei Nichtbeachtung der Auflage aufrecht; bei Inanspruchnahme der erteilten Genehmigung werden nur die Auflagen zu unbedingten Aufträgen vergleiche die Nachweise aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur bei Mache-Kinscher aaO Paragraph 77, Anmerkung 5, a). Umso mehr bedarf es dann aber einer wirksamen Überwachung der Befolgung der Auflagen durch die Behörde, durch die im übrigen auch entsprechender Druck auf den Bescheidadressaten ausgeübt wird, muß er doch dann mit gezielten Kontrollen rechnen, durch die jeder Ungehorsam aufgedeckt würde.
Soweit die beklagte Partei gegen die Überwachungspflicht einwendet, die Behörde sei zur amtswegigen Überprüfung gewerblicher Betriebsanlagen zwar berechtigt, aber - jedenfalls mangels konkreter Hinweise - nicht auch verpflichtet, übersieht sie, daß es im vorliegenden Fall nicht etwa um eine periodische oder aus gegebenem Anlaß für erforderlich erachtete - Überprüfung bereits genehmigter und daher schon vorher geprüfter Betriebsanlagen, sondern um die Überwachung der Einhaltung von Auflagen geht, deren Befolgung zur Vermeidung von Personengefährdungen erforderlich ist, deren Einhaltung aber - anders als die Betriebsanlage selbst - bisher eben noch nicht überprüft wurde.
Hat die Gewerbebehörde demnach zwar die Betriebsanlage genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung - jedenfalls aber so weit, als diese Auflagen, wie im vorliegenden Fall, zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden (§ 74 Abs. 2 Z 1 GewO) - auf geeignete Weise zu überwachen bzw., wenn sie dabei Anstände wahrnimmt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die Behörde den Gewerbebetrieb (in bezug auf eine durch die Betriebsanlagengenehmigung nicht gedeckte Tätigkeit und) in bezug auf die vorgeschriebenen Auflagen zu überwachen hat (E. vom 9.10.1981, 04/1744/80, teilweise, aber nicht in dem hier bedeutsamen Teil, in ZfV 1982/6/2204 veröffentlicht; vgl auch Wendl in Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2 (1991) Rz 296). Dagegen überzeugen die zum Teil kritischen Anmerkungen Rebhahns in seiner Glosse zum Beschluß 1 Ob 16/92 in JBl. 1993, 324 ff nicht. Soweit der Autor Darlegungen darüber vermißt, ob die Handlungspflicht allein aus § 77 Abs. 1 GewO, aus § 360 GewO oder aus dem Zusammenhalt dieser beiden Vorschriften abzuleiten sei, ist seinen Ausführungen entgegenzuhalten, daß die Anordnung von Auflagen zur Abwendung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen die Überwachung ihrer Befolgung und - naturgemäß - deren Erzwingung bei Wahrnehmung von Anständen impliziert, bliebe es doch sonst dem Zufall überantwortet, ob die - positiv erkannten - Gefahrenquellen ausgeschaltet werden oder nicht; der von Rebhan selbst (aaO 325) angestellte Vergleich mit dem Ingerenzprinzip (Verpflichtung zur Beseitigung selbst geschaffter Gefahrenquellen) hat so betrachtet viel für sich. Die Ermächtigung zu bestimmten Vorkehrungen (§ 360 GewO) zeigt jene Mittel auf, die je nach Lage des Falles zur Anwendung gebracht werden müssen (vgl hiezu auch Kerschner in Anm zu JBl 1993, 532). Auf den mit der Überwachung solcher Auflagen verbundenen Aufwand kann es primär angesichts der Gefahren, die es zu vermeiden gilt, nicht ankommen; im übrigen ist es auch höchst zweifelhaft, ob mit sinnvollen Überwachungsmaßnahmen ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand verbunden sein muß. Der beklagte Rechtsträger hat derartiges im Verfahren erster Instanz auch nicht eingewendet.Hat die Gewerbebehörde demnach zwar die Betriebsanlage genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung - jedenfalls aber so weit, als diese Auflagen, wie im vorliegenden Fall, zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO) - auf geeignete Weise zu überwachen bzw., wenn sie dabei Anstände wahrnimmt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die Behörde den Gewerbebetrieb (in bezug auf eine durch die Betriebsanlagengenehmigung nicht gedeckte Tätigkeit und) in bezug auf die vorgeschriebenen Auflagen zu überwachen hat (E. vom 9.10.1981, 04/1744/80, teilweise, aber nicht in dem hier bedeutsamen Teil, in ZfV 1982/6/2204 veröffentlicht; vergleiche auch Wendl in Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2 (1991) Rz 296). Dagegen überzeugen die zum Teil kritischen Anmerkungen Rebhahns in seiner Glosse zum Beschluß 1 Ob 16/92 in JBl. 1993, 324 ff nicht. Soweit der Autor Darlegungen darüber vermißt, ob die Handlungspflicht allein aus Paragraph 77, Absatz eins, GewO, aus Paragraph 360, GewO oder aus dem Zusammenhalt dieser beiden Vorschriften abzuleiten sei, ist seinen Ausführungen entgegenzuhalten, daß die Anordnung von Auflagen zur Abwendung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen die Überwachung ihrer Befolgung und - naturgemäß - deren Erzwingung bei Wahrnehmung von Anständen impliziert, bliebe es doch sonst dem Zufall überantwortet, ob die - positiv erkannten - Gefahrenquellen ausgeschaltet werden oder nicht; der von Rebhan selbst (aaO 325) angestellte Vergleich mit dem Ingerenzprinzip (Verpflichtung zur Beseitigung selbst geschaffter Gefahrenquellen) hat so betrachtet viel für sich. Die Ermächtigung zu bestimmten Vorkehrungen (Paragraph 360, GewO) zeigt jene Mittel auf, die je nach Lage des Falles zur Anwendung gebracht werden müssen vergleiche hiezu auch Kerschner in Anmerkung zu JBl 1993, 532). Auf den mit der Überwachung solcher Auflagen verbundenen Aufwand kann es primär angesichts der Gefahren, die es zu vermeiden gilt, nicht ankommen; im übrigen ist es auch höchst zweifelhaft, ob mit sinnvollen Überwachungsmaßnahmen ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand verbunden sein muß. Der beklagte Rechtsträger hat derartiges im Verfahren erster Instanz auch nicht eingewendet.
Da die Gewerbebehörde die Überwachung ihrer Auflagen unbestrittenermaßen unterlassen hat, fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger somit rechtswidriges Organverhalten zur Last. Die klagende Partei hat ihren Ersatzanspruch nicht etwa auf eine rechtswidrige Anordnung mit Bescheidcharakter, sondern auf die rechtswidrige Unterlassung der Überwachung einer rechtlich einwandfreien Verfügung gestützt, sodaß sie den von ihr behaupteten Schaden durch Rechtsbehelfe im Sinne des § 2 Abs. 2 AHG nicht hätte abwenden können. Mangels Bescheidcharakters des beanstandeten Organverhaltens ist auch § 11 Abs. 1 AHG nicht anzuwenden (JBl. 1991, 526 ua).Da die Gewerbebehörde die Überwachung ihrer Auflagen unbestrittenermaßen unterlassen hat, fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger somit rechtswidriges Organverhalten zur Last. Die klagende Partei hat ihren Ersatzanspruch nicht etwa auf eine rechtswidrige Anordnung mit Bescheidcharakter, sondern auf die rechtswidrige Unterlassung der Überwachung einer rechtlich einwandfreien Verfügung gestützt, sodaß sie den von ihr behaupteten Schaden durch Rechtsbehelfe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht hätte abwenden können. Mangels Bescheidcharakters des beanstandeten Organverhaltens ist auch Paragraph 11, Absatz eins, AHG nicht anzuwenden (JBl. 1991, 526 ua).
Im übrigen hat die beklagte Partei nicht einmal behauptet, das ihr zur Last fallende rechtswidrige Organverhalten beruhe auf vertretbarer Rechtsauffassung der Behörde oder ihr Organ sei aus anderem Grund außerstande gewesen, ihrer Verpflichtung zur Überwachung der Auflagen nachzukommen. Die Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden trifft aber - jedenfalls bei der Verletzung von Schutzgesetzen - den Rechtsträger, sodaß die Haftung für die Schadensfolgen aus dem rechtswidrigen Organverhalten ohneweiteres anzunehmen ist (Schragel, AHG2 Rz 149).
Das Erstgericht hat allerdings festgestellt, daß der Sturz des tödlich Verunglückten „auch durch einen vorhandenen Handlauf nicht verhindert worden“ wäre. Damit wäre die beklagte Partei ihrer Haftung entbunden, weil der Schaden danach auch bei rechtlich einwandfreiem Verhalten des Organs eingetreten wäre (ZVR 1989/129 ua). Die klagende Partei hat diese Feststellung allerdings mit ihrer Berufung ausdrücklich bekämpft; das Gericht zweiter Instanz hat die Beweisrüge indes in diesem Umfang nicht erledigt, weil es schon die Rechtswidrigkeit des Organverhaltens verneinte.
Dem entgegen trifft jedoch nach richtiger Ansicht den Magistrat der beklagten Partei als deren Organ in seiner Funktion als Gewerbebehörde (nicht auch als Baubehörde, deren von der klagenden Partei behauptete Sorglosigkeit nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens nicht feststeht und deren Verhalten die klagende Partei in ihrer Revision auch nicht mehr weiter beanstandet) ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten; deshalb kommt der erstgerichtlichen, von der klagenden Partei mit ihrer Berufung allerdings bekämpften Feststellung, das Fehlen des Handlaufs sei nicht unfallsursächlich gewesen, ausschlaggebende Bedeutung zu. Da das Gericht zweiter Instanz die Beweisrüge in diesem Punkt unerledigt ließ, ist sein Verfahren in diesem Umfang zu ergänzen, das angefochtene Urteil somit aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Wie schon erwähnt, stützt die klagende Partei ihr Amtshaftungsbegehren im Revisionsverfahren nur mehr auf ein rechtswidriges Verhalten des Magistrats des beklagten Rechtsträgers als Gewerbebehörde; Angelegenheiten des Gewerbes sind aber gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, sodaß das Organ des beklagten Rechtsträgers, dem auch in dritter Instanz noch rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird, als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung (im vom Bund übertragenen Wirkungsbereich) eingeschritten ist (Art. 102 und 119 B-VG).Wie schon erwähnt, stützt die klagende Partei ihr Amtshaftungsbegehren im Revisionsverfahren nur mehr auf ein rechtswidriges Verhalten des Magistrats des beklagten Rechtsträgers als Gewerbebehörde; Angelegenheiten des Gewerbes sind aber gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, sodaß das Organ des beklagten Rechtsträgers, dem auch in dritter Instanz noch rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird, als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung (im vom Bund übertragenen Wirkungsbereich) eingeschritten ist (Artikel 102 und 119 B-VG).
Die Passivlegitimation der beklagten Stadt kann daher nur auf den mit Art. XXII Z 1 WGN 1989 dem § 1 AHG angefügten Abs. 3 gestützt werden, der mit Rücksicht auf den Schluß der Verhandlung erster Instanz (4.4.1991) auf den vorliegenden Rechtsstreit bereits anzuwenden ist (Art. XLI Z 10 WGN 1989). Nach dieser Bestimmung haftet nicht nur der Rechtsträger für den Schaden, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben (§ 1 Abs. 1 AHG), sondern zur ungeteilten Hand mit diesem auch derjenige (sc. Rechtsträger), als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist.Die Passivlegitimation der beklagten Stadt kann daher nur auf den mit Artikel römisch 22 , Ziffer eins, WGN 1989 dem Paragraph eins, AHG angefügten Absatz 3, gestützt werden, der mit Rücksicht auf den Schluß der Verhandlung erster Instanz (4.4.1991) auf den vorliegenden Rechtsstreit bereits anzuwenden ist ("Art". XLI Ziffer 10, WGN 1989). Nach dieser Bestimmung haftet nicht nur der Rechtsträger für den Schaden, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben (Paragraph eins, Absatz eins, AHG), sondern zur ungeteilten Hand mit diesem auch derjenige (sc. Rechtsträger), als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist.
Da der erkennende Senat Bedenken gegen § 1 Abs. 3 AHG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hegte, stellte er mit Beschluß vom 9.6.1992, 1 Ob 16/92, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Bestimmung des § 1 Abs. 3 AHG als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof teilte jedoch diese Bedenken nicht und wies den Antrag mit Erkenntnis vom 24.6.1993 ab.Da der erkennende Senat Bedenken gegen Paragraph eins, Absatz 3, AHG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hegte, stellte er mit Beschluß vom 9.6.1992, 1 Ob 16/92, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, AHG als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof teilte jedoch diese Bedenken nicht und wies den Antrag mit Erkenntnis vom 24.6.1993 ab.
Demnach ist die Passivlegitimation des beklagten Rechtsträgers zu bejahen; das Gericht zweiter Instanz wird daher die Beweisrüge in der Berufung im aufgezeigten Sinn zu erledigen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.