Begründung:
Der Kläger, ein der beklagten Partei zugehöriger Arbeitnehmer, wurde am 14. 8. 1997 von seinem Dienstgeber, bei dem er seit 2. 1. 1994 beschäftigt war, mit der Begründung fristlos entlassen, dass er während seines Krankenstands gesundheitsschädigendes Verhalten an den Tag gelegt habe. Der Kläger war ab 13. 7. 1997 krank gemeldet gewesen. Auf Grund des ärztlichen Befunds war Bettruhe nicht indiziert, er durfte aber nicht schwer heben oder schwer tragen. Der Kläger war ausgehfähig. Am 13. 8. 1997 hielt er sich gegen 22 Uhr gemeinsam mit einem Arbeitskollegen in seiner Werkstätte auf. Ob er dort Arbeiten - in welcher Form immer - verrichtete, war nicht feststellbar. Fest steht lediglich, dass er schmutzige Hände hatte. Auf sein Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie Anwendung. Dieser sieht für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Zusammenhang mit einer ungerechtfertigten Entlassung eine Verfallsfrist von vier Monaten vor. Der Kläger erklärte seinem Dienstgeber gegenüber mit Schreiben vom 19. 8. 1997, dass er gegen die fristlose Entlassung "Einspruch" erhebe. Einige Tage nach dem Erhalt des Entlassungsschreibens führte er ein Gespräch mit einem Angestellten der beklagten Partei, der ihm nach Schilderung des Sachverhalts zusagte, sich mit dem Dienstgeber in Verbindung zu setzen. In diesem Sinne richtete er ein Schreiben an den Dienstgeber, das am 22. 10. 1997 beantwortet wurde. In dieser Antwort teilte der Dienstgeber mit, der Kläger sei am 13. 8. 1997 "in eindeutiger Arbeitsverrichtung" angetroffen worden. Deshalb habe der Disziplinarausschuss des Dienstgebers einstimmig die fristlose Entlassung ausgesprochen. Der Angestellte der beklagten Partei übermittelte dem Kläger diese Sachverhaltsdarstellung mit Schreiben vom 4. 11. 1997. Er wies darauf hin, keine Möglichkeit zu sehen, Ansprüche des Klägers gegenüber dessen Dienstgeber durchzusetzen, sofern die Angaben des Dienstgebers den Tatsachen entsprächen. In einem kurz darauf zwischen dem Angestellten der beklagten Partei und dem Kläger geführten Gespräch wurde diesem mitgeteilt, die beklagte Partei werde ihn nicht vertreten und ihm keinen Rechtsschutz gewähren; sie sei nicht bereit, weitere Veranlassungen zu treffen. Der Kläger erwiderte, ohnehin eine Rechtsschutzversicherung zu haben und nunmehr einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um seine Ansprüche gegen den Dienstgeber durchzusetzen. Der Angestellte der beklagten Partei nahm deshalb an, dass sich der Kläger in der Folge anwaltlich vertreten lassen werde. Letzterem wurden alle maßgeblichen Unterlagen ausgefolgt, ohne ihn aber darüber aufzuklären, dass er eine kollektivvertragliche Verfallsfrist zu beachten habe. Kurz darauf - also noch Anfang November 1997 - suchte der Kläger einen Rechtsanwalt auf, dem er den Sachverhalt schilderte und sämtliche Unterlagen übergab. Der Rechtsanwalt wurde vom Entlassungstermin in Kenntnis gesetzt. Er setzte sich mit dem Angestellten der beklagten Partei in Verbindung, um sich die Ansprüche des Klägers betragsmäßig ausrechnen zu lassen. Erst im Februar 1998 konnte der Kläger das entsprechende Berechnungsblatt beim Angestellten der beklagten Partei abholen. Der von ihm beauftragte Rechtsanwalt hatte ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass für die Geltendmachung seiner Ansprüche eine kollektivvertragliche Verfallsfrist zu wahren sei. Vor Ablauf der viermonatigen Verfallsfrist wurde kein Anspruchsschreiben - auch nicht dem Grunde nach - an den Dienstgeber des Klägers gerichtet. Der Angestellte der beklagten Partei war davon ausgegangen, dass der vom Kläger gewählte Rechtsanwalt ein solches Forderungsschreiben (fristgerecht) an den Dienstgeber richten werde.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 7.960,74 EUR. Er habe die beklagte Partei mit der Geltendmachung seiner dienstvertraglichen Ansprüche beauftragt. Diese habe ihn nicht über die kollektivvertragliche Verfallsfrist aufgeklärt. Erst mit Schreiben vom 23. 3. 1998 habe der vom Kläger gewählte Rechtsanwalt dessen Forderungen geltend gemacht. Der Dienstgeber habe den Verfall der Ansprüche eingewendet. Dadurch, dass die beklagte Partei die Ansprüche des Klägers nicht geltend gemacht bzw diesen über die kollektivvertraglichen Verfallsfristen nicht aufgeklärt habe, sei ein Schaden in Höhe seiner "arbeitsrechtlichen Ansprüche" entstanden, zumal die Entlassung durch den Dienstgeber rechtswidrig erfolgt sei.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe dem Kläger erklärt, kein Mandat zur Einklagung der Ansprüche zu übernehmen und keinen Rechtsschutz zu gewähren. Auf die kollektivvertragliche Verfallsfrist sei hingewiesen worden. Die Entlassung sei zu Recht erfolgt, sodass ein Anspruch gegen den Dienstgeber auch nicht zustehe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Haftung der beklagten Partei sei zu bejahen, weil sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass er eine kollektivvertragliche Verfallsfrist beachten müsse; daraus resultiere der Umstand, dass die Ansprüche des Klägers nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger während der Dauer seines Krankenstands den Anweisungen behandelnder Ärzte zuwidergehandelt und dadurch seinen Genesungsprozess erschwert oder verzögert habe. Die auf § 27 Z 1 AngG gestützte Entlassung des Klägers sei demnach nicht gerechtfertigt gewesen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Haftung der beklagten Partei sei zu bejahen, weil sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass er eine kollektivvertragliche Verfallsfrist beachten müsse; daraus resultiere der Umstand, dass die Ansprüche des Klägers nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger während der Dauer seines Krankenstands den Anweisungen behandelnder Ärzte zuwidergehandelt und dadurch seinen Genesungsprozess erschwert oder verzögert habe. Die auf Paragraph 27, Ziffer eins, AngG gestützte Entlassung des Klägers sei demnach nicht gerechtfertigt gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Dass der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt - ebenso wie die beklagte Partei - die kollektivvertragliche Verfallsfrist übersehen habe, exkulpiere die beklagte Partei nicht. Das Verhalten des Klägers habe nicht als genesungsprozessverzögernd qualifiziert werden können, weshalb seine Entlassung zu Unrecht erfolgt sei. Für die ihm gegen den Dienstgeber auf Grund der ungerechtfertigten Entlassung zustehenden Beträge hafte die beklagte Partei, weil sie die Frage der Verfallsfrist in Kontakt mit dem Kläger überhaupt nicht angesprochen habe.
Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig.