Rechtssatz RS0117081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117081
Entscheidungsdatum
26.11.2002
Rechtssatz
Im Zuge der Beantwortung von Fragen, die Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Grund einer ungerechtfertigten Entlassung betreffen, ist die Kammer für Arbeiter und Angestellte als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen.Im Zuge der Beantwortung von Fragen, die Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Grund einer ungerechtfertigten Entlassung betreffen, ist die Kammer für Arbeiter und Angestellte als Sachverständige im Sinne des Paragraph 1299, ABGB anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117081
Dokumentnummer
JJR_20021126_OGH0002_0010OB00250_02Z0000_001