[4] 1. Nach ständiger, dem Klagevertreter bekannter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als Akt der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen. Ablehnungsanträge und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen als Nc-Sachen sind seit dem Inkrafttreten der Geo-Novelle 1999, BGBl II 1999/69, nur mehr in das Nc-Register einzutragen. Den Bestimmungen des § 183 Abs 1 und 3 Geo wurde derogiert (RS0132677). [4] 1. Nach ständiger, dem Klagevertreter bekannter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als Akt der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen. Ablehnungsanträge und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen als Nc-Sachen sind seit dem Inkrafttreten der Geo-Novelle 1999, BGBl II 1999/69, nur mehr in das Nc-Register einzutragen. Den Bestimmungen des Paragraph 183, Absatz eins und 3 Geo wurde derogiert (RS0132677).
[5] Der im Rekurs vertretenen Rechtsansicht, das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sei nichtig, zumindest aber mangelhaft, weil die Vorgangsweise nach § 183 Geo nicht eingehalten worden sei, ist der Oberste Gerichtshof daher bereits wiederholt entgegen getreten (jüngst etwa 1 Ob 37/21d; 1 Ob 227/21w mwN). [5] Der im Rekurs vertretenen Rechtsansicht, das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sei nichtig, zumindest aber mangelhaft, weil die Vorgangsweise nach Paragraph 183, Geo nicht eingehalten worden sei, ist der Oberste Gerichtshof daher bereits wiederholt entgegen getreten (jüngst etwa 1 Ob 37/21d; 1 Ob 227/21w mwN).
[6] 2. Eine Ablehnung kann nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen; die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts ist daher unzulässig (RS0046005; RS0045983).
[7] Bei der Behauptung, eine Befangenheit des gesamten Landesgerichts Leoben ergebe sich daraus, dass dessen Vizepräsident dem Klagevertreter eine unrichtige Auskunft erteilt habe, weil nicht die Geschäftsverteilung (sondern nur eine Geschäftsverteilungsübersicht) im Internet abrufbar sei, handelt es sich um eine Pauschalablehnung ohne zureichenden Grund. Anhaltspunkte für eine persönliche Befangenheit der Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofs, insbesondere der Mitglieder des Ablehnungssenats, gegenüber der Ablehnungswerberin werden damit nicht dargelegt.
[8] 3. Entgegen der Meinung der Klägerin lag der angefochtenen Entscheidung sehr wohl eine Stellungnahme der zur Entscheidung über die Ablehnung des Erstrichters im Anlassverfahren zuständigen Mitglieder des Ablehnungssenats des Landesgerichts Leoben zugrunde.
[9] 4. Zusammengefasst begegnet die Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen alle Richterinnen und Richter des Landesgerichts Leoben keinen Bedenken.
[10] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten ihrer Rekursbeantwortung als solche des Zwischenstreits über die Ablehnung zu ersetzen. [10] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten ihrer Rekursbeantwortung als solche des Zwischenstreits über die Ablehnung zu ersetzen.