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Entscheidung 1 Ob 250/98s×

Entscheidung 1 Ob 250/98s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob250/98s

Entscheidungsdatum

27.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leyla D*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Muharrem D*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Juni 1998, GZ 43 R 260/98y-86, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Februar 1998, GZ 2 C 64/95w-76, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.355,52 S (darin 225,92 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile schlossen als türkische Staatsangehörige - die Klägerin ist mittlerweile österr. Staatsbürgerin geworden - am 6. August 1990 in Izmir, Türkei, die Ehe. Ihr letzter gemeinsame Wohnsitz war in Wien. In dem seit dem 7. April 1995 anhängigen Scheidungsverfahren sprach das Erstgericht mit Urteil vom 23. September 1996, den Parteien zugestellt am 23. Oktober 1996, aus, daß die Ehe der Streitteile mit der Wirkung geschieden werde, daß sie mit Rechtskraft dieses Urteils aufgelöst sei, und daß das Verschulden den Beklagten treffe. Über Berufung des Beklagten, der nur den Verschuldensausspruch dieses Urteils angefochten hatte - der Scheidungsausspruch erwuchs daher mit 20. November 1996 in Rechtskraft -, änderte die zweite Instanz das Ersturteil im Verschuldenssausspruch dahin ab, daß der Antrag der Klägerin, das Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung des Ehe festzustellen, abgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof wies mit seiner Entscheidung 4 Ob 156/97p die außerordentliche Revision der Klägerin zurück, stellte aber in der Begründung klar, das maßgebliche türkische Recht (türkZGB) kenne keinen Feststellungsanspruch, mit dem für Scheidungsfolgenansprüche bindend eine Grundlage geschaffen werden könnte, und sehe auch bei einer Scheidung aus Verschulden nicht vor, in das Scheidungsurteil einen Verschuldensausspruch aufzunehmen. Das schließe jedoch nicht aus, daß der Richter in einem nachfolgenden Verfahren an die Feststellungen des Scheidungsrichters über das Verschulden eines Ehepartners gebunden sei

Mit der am 10. April 1995, somit noch während aufrechter Ehe, beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten den Zuspruch eines laufenden monatlichen Ehegatten-Unterhaltsbetrags von 2.500 S ab 1. Mai 1992. Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren für den Zeitraum vom 1. Mai 1992 bis 31. Mai 1995 ab. Im zweiten Rechtsgang verhielt das Erstgericht den Beklagten (unter Annahme des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 1. April 1997) für den Zeitraum vom 1. Juni 1995 bis 2. April 1997 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 900 S, ohne über das Mehrbegehren für die Zukunft (für den nachehelichen Unterhalt) abzusprechen. Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Beklagten das Ersturteil für den Zeitraum vom 1. Juni 1995 bis 20. November 1996 und änderte es für den Zeitraum vom 21. November 1996 bis 2. April 1997 im klagsabweisenden Sinn ab, weil die Rechtskraft der Scheidung bereits am 20. November 1996 eingetreten sei, auf Grund der festgestellten Einkommen der Parteien ein Unterhaltszuspruch an die Klägerin in den zu Paragraph 69, Absatz 3, EheG ermittelten Kriterien jedenfalls keine Deckung finde und die Klägerin auch den erkennbaren Nichtzuspruch von Unterhalt für den Zeitraum nach Scheidung der Ehe nicht bekämpft habe.

Rechtliche Beurteilung

Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.

Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (1 Ob 39/94 ua; Kodek in Rechberger, Paragraph 508 a, ZPO Rz 1). Diese Voraussetzung liegt hier aus folgenden Erwägungen nicht vor:

Gegenstand der Klage war nach dem Klagevorbringen der Unterhaltsanspruch der Frau während aufrechter Ehe einschließlich eines vorläufigen Unterhalts. Eine Ausdehnung des Begehrens auf nachehelichen Unterhalt wurde von der Klägerin im Verfahren auch nach eingetretener Rechtskraft der Scheidung (die letzte Tagsatzung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang fand am 17. Juli 1997 statt) weder durch ein geändertes Urteilsbegehren noch durch ergänzendes Vorbringen vorgenommen, obwohl der Beklagte seinerseits vorgebracht hatte, der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei mit der Scheidung der Ehe erloschen (ON 64 AS 223). Tatsächlich endete der Unterhaltsanspruch der Klägerin während aufrechter Ehe sowohl nach türkischem wie nach österreichischem Recht jedenfalls mit der Rechtskraft der Scheidung. Nach türkischem Scheidungsrecht werden mit der rechtskräftigen Scheidung alle Ehewirkungen beseitigt, mit dem Bestand der Ehe hören die gegenseitigen Unterhaltsansprüche auf. An ihre Stelle treten die eigens einzuklagenden nachehelichen Unterhaltsansprüche, entweder als Schadenersatz nach Artikel 143, türkZGB oder als Bedürftigkeitsunterhalt nach Artikel 144, türkZGB (4 Ob 2004/96a = SZ 69/61 mwN; RIS-Justiz RS0102899). Nach österreichischem Recht basiert der Ehegatten-Unterhalt während aufrechter Ehe auf Paragraph 94, ABGB, nach der Scheidung der Ehe hingegen auf den Paragraphen 66, ff EheG oder Paragraphen 69, 69 a, EheG, somit darauf, ob die Scheidung wegen Verschulden oder aus anderen Gründen ausgesprochen wurde. Die Klägerin wäre umso mehr zumindest zu einem entsprechenden Vorbringen, auch nachehelichen Unterhalt zu begehren, verpflichtet gewesen, hätte sie einen solchen gewollt, als dem zufolge Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, und Paragraph 9, Absatz eins, IPRG auf die Scheidung anzuwendenden türkischen Privatrecht (türkZGB) eine dem Paragraph 60, EheG entsprechende Vorschrift fehlt, über Antrag das Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen, es sich aber inhaltlich um eine „Verschuldensscheidung“ handelte und das Berufungsgericht im Scheidungsverfahren auf die vom Beklagten erhobene Beweis- und Tatsachenrüge, die vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen für sein (Allein)Verschuldens an der Ehe lägen nicht vor, unerledigt gelassen hatte, somit die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe im Unterhaltsverfahren erst zu klären gewesen wäre. Gegen die Annahme, die Klägerin habe im Verfahren auch nachehelichen - nicht zugesprochenen - Unterhalt begehrt, spricht nicht nur der Umstand, daß die Klägerin kein Ergänzungsbegehren iSd Paragraph 423, ZPO stellte, sondern vor allem ihre Rechtsmittelausführungen in ihrer Berufungsbeantwortung im zweiten Rechtsgang (ON 80 AS 293), das (gemeint ihr) Unterhaltsbegehren sei zeitlich begrenzt, nämlich bis zur Rechtskraft des Verschuldensausspruchs, und in ihrer Revision, etwaige weitere Unterhaltsansprüche blieben einem weiteren Prozeß vorbehalten (ON 88 AS 317).

Im vorliegenden Fall differieren die Urteile der Vorinstanzen nur darin, wann die Rechtskraft der Scheidung eintrat und damit den Unterhaltsanspruch der Klägerin während aufrechter Ehe zum Erlöschen brachte. Zutreffend erkannte insoweit die zweite Instanz, daß nur der Verschuldensausspruch des Scheidungsurteils vom Beklagten angefochten worden und daher die Rechtskraft der Scheidung bereits mit 20. November 1996 eingetreten war.

Fragen des anzuwendenden Rechts und des materiellen Unterhaltsrechts stellen sich demnach nicht zur Beurteilung. Das Rechtsmittel der klagenden Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Ein „laufender“ Unterhalt war freilich nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Inhalt der Anfechtungserklärung der Klägerin in dritter Instanz war der Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 900 S bis 2. April 1997 (statt nur bis 20. November 1996).

Textnummer

E51720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00250.98S.1027.000

Im RIS seit

26.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Dokumentnummer

JJT_19981027_OGH0002_0010OB00250_98S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung