Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (1 Ob 39/94 ua; Kodek in Rechberger, § 508a ZPO Rz 1). Diese Voraussetzung liegt hier aus folgenden Erwägungen nicht vor:Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (1 Ob 39/94 ua; Kodek in Rechberger, Paragraph 508 a, ZPO Rz 1). Diese Voraussetzung liegt hier aus folgenden Erwägungen nicht vor:
Gegenstand der Klage war nach dem Klagevorbringen der Unterhaltsanspruch der Frau während aufrechter Ehe einschließlich eines vorläufigen Unterhalts. Eine Ausdehnung des Begehrens auf nachehelichen Unterhalt wurde von der Klägerin im Verfahren auch nach eingetretener Rechtskraft der Scheidung (die letzte Tagsatzung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang fand am 17. Juli 1997 statt) weder durch ein geändertes Urteilsbegehren noch durch ergänzendes Vorbringen vorgenommen, obwohl der Beklagte seinerseits vorgebracht hatte, der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei mit der Scheidung der Ehe erloschen (ON 64 AS 223). Tatsächlich endete der Unterhaltsanspruch der Klägerin während aufrechter Ehe sowohl nach türkischem wie nach österreichischem Recht jedenfalls mit der Rechtskraft der Scheidung. Nach türkischem Scheidungsrecht werden mit der rechtskräftigen Scheidung alle Ehewirkungen beseitigt, mit dem Bestand der Ehe hören die gegenseitigen Unterhaltsansprüche auf. An ihre Stelle treten die eigens einzuklagenden nachehelichen Unterhaltsansprüche, entweder als Schadenersatz nach Art 143 türkZGB oder als Bedürftigkeitsunterhalt nach Art 144 türkZGB (4 Ob 2004/96a = SZ 69/61 mwN; RIS-Justiz RS0102899). Nach österreichischem Recht basiert der Ehegatten-Unterhalt während aufrechter Ehe auf § 94 ABGB, nach der Scheidung der Ehe hingegen auf den §§ 66 ff EheG oder §§ 69, 69a EheG, somit darauf, ob die Scheidung wegen Verschulden oder aus anderen Gründen ausgesprochen wurde. Die Klägerin wäre umso mehr zumindest zu einem entsprechenden Vorbringen, auch nachehelichen Unterhalt zu begehren, verpflichtet gewesen, hätte sie einen solchen gewollt, als dem zufolge § 20 Abs 1, § 18 Abs 1 und § 9 Abs 1 IPRG auf die Scheidung anzuwendenden türkischen Privatrecht (türkZGB) eine dem § 60 EheG entsprechende Vorschrift fehlt, über Antrag das Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen, es sich aber inhaltlich um eine „Verschuldensscheidung“ handelte und das Berufungsgericht im Scheidungsverfahren auf die vom Beklagten erhobene Beweis- und Tatsachenrüge, die vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen für sein (Allein)Verschuldens an der Ehe lägen nicht vor, unerledigt gelassen hatte, somit die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe im Unterhaltsverfahren erst zu klären gewesen wäre. Gegen die Annahme, die Klägerin habe im Verfahren auch nachehelichen - nicht zugesprochenen - Unterhalt begehrt, spricht nicht nur der Umstand, daß die Klägerin kein Ergänzungsbegehren iSd § 423 ZPO stellte, sondern vor allem ihre Rechtsmittelausführungen in ihrer Berufungsbeantwortung im zweiten Rechtsgang (ON 80 AS 293), das (gemeint ihr) Unterhaltsbegehren sei zeitlich begrenzt, nämlich bis zur Rechtskraft des Verschuldensausspruchs, und in ihrer Revision, etwaige weitere Unterhaltsansprüche blieben einem weiteren Prozeß vorbehalten (ON 88 AS 317).Gegenstand der Klage war nach dem Klagevorbringen der Unterhaltsanspruch der Frau während aufrechter Ehe einschließlich eines vorläufigen Unterhalts. Eine Ausdehnung des Begehrens auf nachehelichen Unterhalt wurde von der Klägerin im Verfahren auch nach eingetretener Rechtskraft der Scheidung (die letzte Tagsatzung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang fand am 17. Juli 1997 statt) weder durch ein geändertes Urteilsbegehren noch durch ergänzendes Vorbringen vorgenommen, obwohl der Beklagte seinerseits vorgebracht hatte, der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei mit der Scheidung der Ehe erloschen (ON 64 AS 223). Tatsächlich endete der Unterhaltsanspruch der Klägerin während aufrechter Ehe sowohl nach türkischem wie nach österreichischem Recht jedenfalls mit der Rechtskraft der Scheidung. Nach türkischem Scheidungsrecht werden mit der rechtskräftigen Scheidung alle Ehewirkungen beseitigt, mit dem Bestand der Ehe hören die gegenseitigen Unterhaltsansprüche auf. An ihre Stelle treten die eigens einzuklagenden nachehelichen Unterhaltsansprüche, entweder als Schadenersatz nach Artikel 143, türkZGB oder als Bedürftigkeitsunterhalt nach Artikel 144, türkZGB (4 Ob 2004/96a = SZ 69/61 mwN; RIS-Justiz RS0102899). Nach österreichischem Recht basiert der Ehegatten-Unterhalt während aufrechter Ehe auf Paragraph 94, ABGB, nach der Scheidung der Ehe hingegen auf den Paragraphen 66, ff EheG oder Paragraphen 69, 69 a, EheG, somit darauf, ob die Scheidung wegen Verschulden oder aus anderen Gründen ausgesprochen wurde. Die Klägerin wäre umso mehr zumindest zu einem entsprechenden Vorbringen, auch nachehelichen Unterhalt zu begehren, verpflichtet gewesen, hätte sie einen solchen gewollt, als dem zufolge Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, und Paragraph 9, Absatz eins, IPRG auf die Scheidung anzuwendenden türkischen Privatrecht (türkZGB) eine dem Paragraph 60, EheG entsprechende Vorschrift fehlt, über Antrag das Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen, es sich aber inhaltlich um eine „Verschuldensscheidung“ handelte und das Berufungsgericht im Scheidungsverfahren auf die vom Beklagten erhobene Beweis- und Tatsachenrüge, die vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen für sein (Allein)Verschuldens an der Ehe lägen nicht vor, unerledigt gelassen hatte, somit die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe im Unterhaltsverfahren erst zu klären gewesen wäre. Gegen die Annahme, die Klägerin habe im Verfahren auch nachehelichen - nicht zugesprochenen - Unterhalt begehrt, spricht nicht nur der Umstand, daß die Klägerin kein Ergänzungsbegehren iSd Paragraph 423, ZPO stellte, sondern vor allem ihre Rechtsmittelausführungen in ihrer Berufungsbeantwortung im zweiten Rechtsgang (ON 80 AS 293), das (gemeint ihr) Unterhaltsbegehren sei zeitlich begrenzt, nämlich bis zur Rechtskraft des Verschuldensausspruchs, und in ihrer Revision, etwaige weitere Unterhaltsansprüche blieben einem weiteren Prozeß vorbehalten (ON 88 AS 317).
Im vorliegenden Fall differieren die Urteile der Vorinstanzen nur darin, wann die Rechtskraft der Scheidung eintrat und damit den Unterhaltsanspruch der Klägerin während aufrechter Ehe zum Erlöschen brachte. Zutreffend erkannte insoweit die zweite Instanz, daß nur der Verschuldensausspruch des Scheidungsurteils vom Beklagten angefochten worden und daher die Rechtskraft der Scheidung bereits mit 20. November 1996 eingetreten war.
Fragen des anzuwendenden Rechts und des materiellen Unterhaltsrechts stellen sich demnach nicht zur Beurteilung. Das Rechtsmittel der klagenden Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Ein „laufender“ Unterhalt war freilich nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Inhalt der Anfechtungserklärung der Klägerin in dritter Instanz war der Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 900 S bis 2. April 1997 (statt nur bis 20. November 1996).Fragen des anzuwendenden Rechts und des materiellen Unterhaltsrechts stellen sich demnach nicht zur Beurteilung. Das Rechtsmittel der klagenden Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Ein „laufender“ Unterhalt war freilich nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Inhalt der Anfechtungserklärung der Klägerin in dritter Instanz war der Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 900 S bis 2. April 1997 (statt nur bis 20. November 1996).