Rechtssatz RS0102899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102899
Entscheidungsdatum
27.10.1998
Norm
Türkisches ZGB Art137
Türkisches ZGB Art143
Türkisches ZGB Art144
Rechtssatz
Nach türkischem Scheidungsrecht werden mit der rechtskräftigen Scheidung alle Ehewirkungen beseitigt. Davon betroffen sind auch vorläufige Unterhaltsmaßnahmen gemäß Art 137 türkisches Zivilgesetzbuch (türk ZGB). Mit dem Bestand der Ehe hören die gegenseitigen Unterhaltsansprüche auf. An ihre Stelle treten die nachehelichen Unterhaltsansprüche, die eigens einzuklagen sind. Nachehelicher Unterhalt kann als Schadenersatz (Art 143 türk ZGB) oder als Bedürftigkeitsunterhalt (Art 144 türk ZGB) begehrt werden.Nach türkischem Scheidungsrecht werden mit der rechtskräftigen Scheidung alle Ehewirkungen beseitigt. Davon betroffen sind auch vorläufige Unterhaltsmaßnahmen gemäß Artikel 137, türkisches Zivilgesetzbuch (türk ZGB). Mit dem Bestand der Ehe hören die gegenseitigen Unterhaltsansprüche auf. An ihre Stelle treten die nachehelichen Unterhaltsansprüche, die eigens einzuklagen sind. Nachehelicher Unterhalt kann als Schadenersatz (Artikel 143, türk ZGB) oder als Bedürftigkeitsunterhalt (Artikel 144, türk ZGB) begehrt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2004/96a
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 2004/96a
Veröff: SZ 69/61
- 7 Ob 307/97s
Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 307/97s
- 1 Ob 250/98s
Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 250/98s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102899
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0040OB02004_96A0000_001