Entscheidungsgründe:
Die beiden Kläger sind gemeinsam Eigentümer von an einem Fluss (öffentliches Wassergut) liegenden Grundstücken. Sie brachten vor, dass ihre Liegenschaften ursprünglich unmittelbar an den Fluss angegrenzt hätten. In den letzten Jahrzehnten sei durch den Fluss sukzessive Erdreich angespült worden, sodass ihre Gebäude nun nicht mehr unmittelbar an den Fluss angrenzten und sich ein Uferstreifen im Ausmaß von rund 161 m2 gebildet habe. Die Kläger hätten daran gemäß § 411 ABGB originär Eigentum erworben. Sie begehrten, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr Eigentumsrecht an der genannten Grundfläche anzuerkennen sowie sämtliche Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten, die im Hinblick auf die grundbücherliche Durchführung ihres originären Eigentumserwerbs erforderlich seien. Die Beklagte wendete ein, dass die verfahrensgegenständliche Fläche nicht durch unmerkliches Anspülen von Erdreich an das Ufer entstanden sei, sondern durch mehrfach erfolgte Anschüttungen. Im Übrigen werde die strittige Landfläche bei einem 30-jährigen Hochwasser überspült, sodass sie gemäß §§ 4 und 38 WRG öffentliches Wassergut sei. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die strittige Grundfläche aus Materialien der Anschwemmung und der Anschüttung bestehe, aber in der jetzt vorliegenden Form durch Anschüttung gebildet sei. Die nahezu gebäudeparallele, steile, derzeitige Uferlinie entspreche nicht einer natürlichen Uferbildung. Die ebene, flach zum Fluss geneigte Oberfläche des Grundstücks entspreche ebenfalls nicht einer natürlichen Geländebildung durch Anschwemmung. Die streitgegenständliche Grundfläche befinde sich zur Gänze im Bereich eines 30-jährigen Hochwassers. Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass § 410 ABGB durch § 4 Abs 1 WRG derogiert sei. Bei der strittigen Fläche handle es sich keinesfalls nur um angeschwemmtes Erdreich, sondern sei die Grundfläche durch Anschüttungen gebildet worden, sodass § 411 ABGB nicht anzuwenden sei. Im Übrigen seien gemäß § 4 Abs 1 WRG wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (§ 38) öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen sei. Gemäß § 38 Abs 3 WRG gelte als Hochwasserabflussgebiet im Sinne des Abs 1 das bei 30-jährigem Hochwasser überflutete Gebiet. Da die strittige Fläche eine im Sinn des § 38 Abs 3 WRG sei, könne auch kein originärer Eigentumserwerb durch die Kläger erfolgen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Streitwert 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und erklärte die Revision für zulässig. Aus den Bestimmungen der §§ 4 Abs 4 bzw 38 Abs 3 WRG sei zu schließen, dass eine Anwendung des § 411 ABGB dann ausscheide, wenn dieser natürliche Zuwachs einer Liegenschaft infolge des Umstands, dass er - wie hier - unter § 38 Abs 3 WRG falle, öffentliches Wassergut darstelle. Die Revision sei zuzulassen, weil zur Rechtsfrage der Derogation des § 411 ABGB durch § 4 Abs 4 WRG iVm § 38 Abs 3 WRG keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliege.Die beiden Kläger sind gemeinsam Eigentümer von an einem Fluss (öffentliches Wassergut) liegenden Grundstücken. Sie brachten vor, dass ihre Liegenschaften ursprünglich unmittelbar an den Fluss angegrenzt hätten. In den letzten Jahrzehnten sei durch den Fluss sukzessive Erdreich angespült worden, sodass ihre Gebäude nun nicht mehr unmittelbar an den Fluss angrenzten und sich ein Uferstreifen im Ausmaß von rund 161 m2 gebildet habe. Die Kläger hätten daran gemäß Paragraph 411, ABGB originär Eigentum erworben. Sie begehrten, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr Eigentumsrecht an der genannten Grundfläche anzuerkennen sowie sämtliche Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten, die im Hinblick auf die grundbücherliche Durchführung ihres originären Eigentumserwerbs erforderlich seien. Die Beklagte wendete ein, dass die verfahrensgegenständliche Fläche nicht durch unmerkliches Anspülen von Erdreich an das Ufer entstanden sei, sondern durch mehrfach erfolgte Anschüttungen. Im Übrigen werde die strittige Landfläche bei einem 30-jährigen Hochwasser überspült, sodass sie gemäß Paragraphen 4 und 38 WRG öffentliches Wassergut sei. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die strittige Grundfläche aus Materialien der Anschwemmung und der Anschüttung bestehe, aber in der jetzt vorliegenden Form durch Anschüttung gebildet sei. Die nahezu gebäudeparallele, steile, derzeitige Uferlinie entspreche nicht einer natürlichen Uferbildung. Die ebene, flach zum Fluss geneigte Oberfläche des Grundstücks entspreche ebenfalls nicht einer natürlichen Geländebildung durch Anschwemmung. Die streitgegenständliche Grundfläche befinde sich zur Gänze im Bereich eines 30-jährigen Hochwassers. Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass Paragraph 410, ABGB durch Paragraph 4, Absatz eins, WRG derogiert sei. Bei der strittigen Fläche handle es sich keinesfalls nur um angeschwemmtes Erdreich, sondern sei die Grundfläche durch Anschüttungen gebildet worden, sodass Paragraph 411, ABGB nicht anzuwenden sei. Im Übrigen seien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WRG wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (Paragraph 38,) öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen sei. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG gelte als Hochwasserabflussgebiet im Sinne des Absatz eins, das bei 30-jährigem Hochwasser überflutete Gebiet. Da die strittige Fläche eine im Sinn des Paragraph 38, Absatz 3, WRG sei, könne auch kein originärer Eigentumserwerb durch die Kläger erfolgen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Streitwert 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und erklärte die Revision für zulässig. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 4, bzw 38 Absatz 3, WRG sei zu schließen, dass eine Anwendung des Paragraph 411, ABGB dann ausscheide, wenn dieser natürliche Zuwachs einer Liegenschaft infolge des Umstands, dass er - wie hier - unter Paragraph 38, Absatz 3, WRG falle, öffentliches Wassergut darstelle. Die Revision sei zuzulassen, weil zur Rechtsfrage der Derogation des Paragraph 411, ABGB durch Paragraph 4, Absatz 4, WRG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, WRG keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliege.