Die klagende Partei verlangt die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von 600.000 ffrs. samt 5% Zinsen seit 1. November 1951, und zwar zum amtlichen Kurs der Oesterreichischen Nationalbank an dem der Zahlung vorangehenden Tage auf ein mit Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank zu eröffnendes Sperrkonto bei dieser Bank in Wien. Sie behauptet, die beklagte Partei habe einen Kaufvertrag über Schnittholz nicht erfüllt, der durch die Annahme des Schlußbriefes der beklagten Partei vom 20. Juni 1951 durch das Schreiben der klagenden Partei vom 26. Juni 1951 zustandegekommen sei. Die beklagte Partei bestreitet das Zustandekommen des Kaufvertrages und beantragt Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
John F., Holzmakler, hat als Einkaufsvermittler für den Kläger die Lieferung von 150 m3 Fichten/Tannen-Holz im Juni 1951 mit der Beklagten besprochen und einen Schlußbrief entworfen.
Dieser lautete: "Hiemit bestätigen wir ihnen, durch Vermittlung der Firma John F., Wien, verkauft zu haben: zirka 150 m3 Fichten/Tannen-Schnittmaterial 73 X 218 mm bis 30% 73/148, 73/108, 63/175, möglichst gleichverteilt mitgehend. Längen: laut Anfall 3 - 6 m, höchstens 5/10% 3 und 3.50 m, mit dem Recht auch viel 4 m zu liefern. Preis: ab österreichischer Grenze Salzburg per m3 .......Dieser lautete: "Hiemit bestätigen wir ihnen, durch Vermittlung der Firma John F., Wien, verkauft zu haben: zirka 150 m3 Fichten/Tannen-Schnittmaterial 73 römisch zehn 218 mm bis 30% 73/148, 73/108, 63/175, möglichst gleichverteilt mitgehend. Längen: laut Anfall 3 - 6 m, höchstens 5/10% 3 und 3.50 m, mit dem Recht auch viel 4 m zu liefern. Preis: ab österreichischer Grenze Salzburg per m3 .......
13.500 ffrs. Lieferung: mit dem Einschnitt raschestens zu beginnen, die Ware wird 14 Tage bis 3 Wochen aufgestapelt, sodann verladen.
Versandadresse: geben sie uns auf. Zahlung: mittels unwiderruflichem Akkreditiv beim Bankhaus M.-L. & Co., Wien, I., R.-Straße 20, auszahlbar gegen Präsentierung von Fakturen, abgestempelten Frachtbriefduplikaten, nebst beiliegenden Aufmaßlisten, für jeden verladenen Waggon bar netto Kassa."Versandadresse: geben sie uns auf. Zahlung: mittels unwiderruflichem Akkreditiv beim Bankhaus M.-L. & Co., Wien, römisch eins., R.-Straße 20, auszahlbar gegen Präsentierung von Fakturen, abgestempelten Frachtbriefduplikaten, nebst beiliegenden Aufmaßlisten, für jeden verladenen Waggon bar netto Kassa."
F. hat dieses Geschäft nicht abgeschlossen, sondern nur vermittelt. Der Abschluß konnte nur durch die Zustimmung des Klägers zu den mit dem Lieferanten (beklagte Partei) besprochenen Bedingungen zustandekommen. Die beklagte Partei hat den Schlußbrief dem Kläger mit dem Ersuchen übersandt, den Vertrag unterfertigt zurückzusenden. Auf dieses Schreiben antwortete der Kläger mit seinem Schreiben vom 26. Juni 1951, womit er die darin bezeichneten Änderungen, weil sie in dem übersandten Kontrakt fehlen, verlangte und ersuchte, es möge umgehend der nach "obigen Angaben" abgeänderte Kontrakt übermittelt werden. Diese Änderungen lauten: "1. Die Qualitätsangabe: parallel besäumt, scharfkantig, sägefallende Ware I. - III. Klasse, österreichische Sortierung, garantiert; 60% I. - II. Klasse, frei von grober III. Klasse. 2. Nach der Stärkeangabe der Vermerk: Die Ware ist mit dem üblichen Übermaße in Stärke und Breite einzuschneiden."F. hat dieses Geschäft nicht abgeschlossen, sondern nur vermittelt. Der Abschluß konnte nur durch die Zustimmung des Klägers zu den mit dem Lieferanten (beklagte Partei) besprochenen Bedingungen zustandekommen. Die beklagte Partei hat den Schlußbrief dem Kläger mit dem Ersuchen übersandt, den Vertrag unterfertigt zurückzusenden. Auf dieses Schreiben antwortete der Kläger mit seinem Schreiben vom 26. Juni 1951, womit er die darin bezeichneten Änderungen, weil sie in dem übersandten Kontrakt fehlen, verlangte und ersuchte, es möge umgehend der nach "obigen Angaben" abgeänderte Kontrakt übermittelt werden. Diese Änderungen lauten: "1. Die Qualitätsangabe: parallel besäumt, scharfkantig, sägefallende Ware römisch eins. - römisch drei. Klasse, österreichische Sortierung, garantiert; 60% römisch eins. - römisch zwei. Klasse, frei von grober römisch drei. Klasse. 2. Nach der Stärkeangabe der Vermerk: Die Ware ist mit dem üblichen Übermaße in Stärke und Breite einzuschneiden."
Der Kläger sandte gleichzeitig den übersandten Schlußbrief vom 20. Juni 1951, allerdings nur das Exemplar, das er zu unterfertigen gehabt hätte, unterschrieben zurück. Er erstellte ein Akkreditiv über 2 Millionen ffrs., gültig bis 31. August 1951, in dem aber die vom Kläger gewünschten, von der Beklagten nicht angenommenen Lieferbedingungen enthalten waren. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 6. Juli 1951 erklärt, daß sie zu den neuerlich angeführten Bedingungen nicht liefern könne. Die Beklagte hat nicht geliefert. Der Kläger urgierte erstmalig mit seinem Schreiben vom 9. Oktober 1951 die Lieferung, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 1951 antwortete und darauf verwies, daß sie schon mit ihrem Schreiben vom 6. Juli 1951, das sie in Abschrift anschloß, erklärt habe, nicht liefern zu können.
Es ist üblich, das der Makler nur das Geschäft vermittelt, der Abschluß aber durch den Wechsel von Schlußbriefen erfolgt.
Unter der Qualität "Klasse 0-III" wird handelsüblich nach Madriers und Bastings mit einem Anteil von wenigstens 60% der Klasse I-II, der Rest Klasse III, gehandelt. Madriers hat handelsüblich das Ausmaß von 75 : 220, wogegen im Schlußbrief vom 20. Juni 1951 die Maße mit 73-218 angegeben sind.Unter der Qualität "Klasse 0-III" wird handelsüblich nach Madriers und Bastings mit einem Anteil von wenigstens 60% der Klasse I-II, der Rest Klasse römisch drei, gehandelt. Madriers hat handelsüblich das Ausmaß von 75 : 220, wogegen im Schlußbrief vom 20. Juni 1951 die Maße mit 73-218 angegeben sind.
Aus diesem Sachverhalt schloß das Erstgericht, daß der Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei.
Der Berufung der klagenden Partei gab das Berufungsgericht Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei ausgesprochen wurde, daß das Verfahren erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Eine wesentliche Mangelhaftigkeit des erstrichterlichen Verfahrens fand das Berufungsgericht darin, daß der Prokurist der klagenden Partei nicht als Zeuge über die F. von der klagenden Partei angeblich gegebenen Aufträge zum Abschluß von Geschäften und darüber vernommen worden sei, daß die klagende Partei den Brief der beklagten Partei vom 6. Juli 1951 erhalten habe. Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach es zwischen F. und der Beklagten nicht zu einem Geschäftsabschluß gekommen sei, könne daher das Berufungsgericht noch nicht übernehmen. Auch Josef E., dessen Verhältnis zur beklagten Partei ungeklärt geblieben sei, sei nicht darüber befragt worden, ob F. als Abschlußbevollmächtigter der klagenden Partei aufgetreten sei. Der Kaufvertrag sei spätestens durch den Wechsel der Schreiben vom 20. Juni 1951 und vom 26. Juni 1951 im Zusammenhalt mit der Akkreditiverstellung für die klagende Partei zustandegekommen. Daß in dem Schreiben vom 26. Juni 1951 die Klägerin die den Usancen entsprechende Beschreibung der Ware im Schlußbrief verlangt habe, könne nicht dahin ausgelegt werden, daß sie das Anbot vom 20. Juni 1951 nicht akzeptiert habe, sodaß erst ihr Schreiben vom 26. Juni 1951 als (neuerliche) Offerte anzusehen wäre. Die Annahme, daß ein Vertrag zustandegekommen sei, gelte aber nur für den Fall, daß nicht eine wahre Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Ausmaße (Übermaße) vorliege. Hiezu komme es auf die Details der Absprachen zwischen F. und E. an. Dafür sei es nicht entscheidend, ob F. abschlußbevollmächtigt gewesen sei. Er habe mindestens als Bote der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei gehandelt, welche die Botschaft durch das Schreiben vom 20. Juni 1951 grundsätzlich positiv beantwortet habe. Wenn das Geschäft zustandegekommen wäre, hätte die klagende Partei, falls sie das Schreiben vom 6. Juli 1951 erhalten habe, weit früher als drei Monate danach dem Beklagten bekanntgeben müssen, daß sie den Vertrag entgegen seinem Standpunkt als zustandegekommen betrachte. Andernfalls könne sie ihre Ansprüche daraus nach Treu und Glauben nicht mehr geltend machen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.