Aus der Begründung:
Das Rechtsmittel ist nach § 15 AußstrG. jedenfalls zulässig, da es sich auf eine pflegschaftsgerichtliche Verfügung bezieht und einen Entmundigten betrifft, für den der Rechtsmittelwerber einen aus der Rekursentscheidung sich ergebenden unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Das Rechtsmittel ist nach Paragraph 15, AußstrG. jedenfalls zulässig, da es sich auf eine pflegschaftsgerichtliche Verfügung bezieht und einen Entmundigten betrifft, für den der Rechtsmittelwerber einen aus der Rekursentscheidung sich ergebenden unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Vorschriften der §§ 16 ff. EntmO. über das gerichtliche Verfahren bei Aufnahme einer Person in eine geschlossene Anstalt beziehen sich auf Einweisungen, die vor oder während eines Entmündigungsverfahrens notwendig werden. Das Anhaltungsverfahren mußte mit besonderen Sicherheiten ausgestattet werden, um zu verhindern, daß eine Person, ohne daß sie entmundigt wäre, auf unbestimmte Zeit in eine geschlossene Anstalt gebracht und ihrer Freiheit grundlos beraubt werde. Das Anhaltungsverfahren bezieht sich - wie das Rekursgericht mit Recht angenommen hat - auf Geisteskranke.Die Vorschriften der Paragraphen 16, ff. EntmO. über das gerichtliche Verfahren bei Aufnahme einer Person in eine geschlossene Anstalt beziehen sich auf Einweisungen, die vor oder während eines Entmündigungsverfahrens notwendig werden. Das Anhaltungsverfahren mußte mit besonderen Sicherheiten ausgestattet werden, um zu verhindern, daß eine Person, ohne daß sie entmundigt wäre, auf unbestimmte Zeit in eine geschlossene Anstalt gebracht und ihrer Freiheit grundlos beraubt werde. Das Anhaltungsverfahren bezieht sich - wie das Rekursgericht mit Recht angenommen hat - auf Geisteskranke.
Für Personen, gegen die ein Entmündigungsverfahren wegen Trunksucht läuft, ist eine derartige zwangsweise zu verfügende Anhaltung in einer Trinkerheilanstalt nicht vorgesehen. Nach § 36 Abs. 1 EntmO. ist aber die Möglichkeit vorgesehen, daß sich der wegen Trunksucht zu Entmundigende freiwillig einer Entwöhnungsbehandlung unterzieht. Falls sich der zu Entmundigende auf Grund einer solchen Behandlung bessert, ist er nicht zu entmundigen. Anderenfalls ist mit der Entmündigung vorzugehen.Für Personen, gegen die ein Entmündigungsverfahren wegen Trunksucht läuft, ist eine derartige zwangsweise zu verfügende Anhaltung in einer Trinkerheilanstalt nicht vorgesehen. Nach Paragraph 36, Absatz eins, EntmO. ist aber die Möglichkeit vorgesehen, daß sich der wegen Trunksucht zu Entmundigende freiwillig einer Entwöhnungsbehandlung unterzieht. Falls sich der zu Entmundigende auf Grund einer solchen Behandlung bessert, ist er nicht zu entmundigen. Anderenfalls ist mit der Entmündigung vorzugehen.
Beide Möglichkeiten betreffen aber nur Fälle, in denen die Entmündigung noch nicht ausgesprochen wurde, und können auf die nach der Entmündigung einsetzende pflegschaftsbehördliche Tätigkeit des Gerichtes nicht bezogen werden. Denn dann ist nicht mehr zu befürchten, daß eine Person noch vor der Klarstellung, ob überhaupt ein Entmündigungsgrund vorliegt, zu Unrecht Zwangsmaßnahmen unterworfen wird. Das Pflegschaftsgericht hat vielmehr alles zu unternehmen, was für den Entmundigten von Nutzen ist. Dieses Recht und diese Pflicht ergibt sich nicht aus der Entmündigungsordnung, sondern aus den §§ 216, 233 ABGB. (§ 282 ABGB., § 4 Abs. 3 EntmO.). Der für einen Trunksüchtigen bestellte Beistand hat nämlich die Rechte und Pflichten eines Vormundes und hat unter der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes für den Entmundigten in persönlicher und wirtschaftlicher Richtung zu sorgen. Zu dieser Sorge muß auch die zwangsweise Entwöhnung vom Laster der Trunksucht gerechnet werden. Je nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung kann dies durch Einweisung in einer Trinkerheilstätte auf bestimmte Zeit oder auf andere geeignete Weise geschehen. Der Hinweis auf diese Möglichkeit, der schon in der Mitteilung im JMVBl. 1916, S. 438, enthalten ist, muß nach dem gesagten als zutreffend erkannt werden. Es ist also nicht so, wie das Rekursgericht annimmt, daß ein Trinker niemals mit Zwang in eine Trinkerheilstätte eingewiesen werden könnte (so auch Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht 1937, S. 336, Bartsch in Klang,Beide Möglichkeiten betreffen aber nur Fälle, in denen die Entmündigung noch nicht ausgesprochen wurde, und können auf die nach der Entmündigung einsetzende pflegschaftsbehördliche Tätigkeit des Gerichtes nicht bezogen werden. Denn dann ist nicht mehr zu befürchten, daß eine Person noch vor der Klarstellung, ob überhaupt ein Entmündigungsgrund vorliegt, zu Unrecht Zwangsmaßnahmen unterworfen wird. Das Pflegschaftsgericht hat vielmehr alles zu unternehmen, was für den Entmundigten von Nutzen ist. Dieses Recht und diese Pflicht ergibt sich nicht aus der Entmündigungsordnung, sondern aus den Paragraphen 216, 233, ABGB. (Paragraph 282, ABGB., Paragraph 4, Absatz 3, EntmO.). Der für einen Trunksüchtigen bestellte Beistand hat nämlich die Rechte und Pflichten eines Vormundes und hat unter der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes für den Entmundigten in persönlicher und wirtschaftlicher Richtung zu sorgen. Zu dieser Sorge muß auch die zwangsweise Entwöhnung vom Laster der Trunksucht gerechnet werden. Je nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung kann dies durch Einweisung in einer Trinkerheilstätte auf bestimmte Zeit oder auf andere geeignete Weise geschehen. Der Hinweis auf diese Möglichkeit, der schon in der Mitteilung im JMVBl. 1916, S. 438, enthalten ist, muß nach dem gesagten als zutreffend erkannt werden. Es ist also nicht so, wie das Rekursgericht annimmt, daß ein Trinker niemals mit Zwang in eine Trinkerheilstätte eingewiesen werden könnte (so auch Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht 1937, S. 336, Bartsch in Klang,
1. Aufl. zu § 273, S. 1109 und wohl auch Sternberg, EntmO. I, S. 154; a. M. Seelig, JBl. 1950, S. 545).1. Aufl. zu Paragraph 273,, S. 1109 und wohl auch Sternberg, EntmO. römisch eins, S. 154; a. M. Seelig, JBl. 1950, S. 545).
Im vorliegenden Fall hat der ärztliche Sachverständige den Standpunkt vertreten, daß der Entmundigte freiwillig seine Trunksucht nicht aufgeben werde und daß er gezwungen werden müsse, mindestens eine sechsmonatige Entwöhnungskur mitzumachen. Mit Rücksicht darauf war der erstgerichtliche Beschluß zweckmäßig und das Rekursgericht hätte ihn auch in dieser Richtung bestätigen sollen.