Rechtssatz RS0049152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049152
Geschäftszahl
1Ob252/54; 1Ob280/54; 6Ob165/73
Entscheidungsdatum
26.07.1973
Rechtssatz
Die Vorschriften über das Anhaltungsverfahren beziehen sich nur auf Geisteskranke und auf Einweisungen, die vor oder während eines Entmündigungsverfahrens notwendig werden. Eine wegen Trunksucht bereits entmündigte Person kann zwangsweise in eine Trinkerheilstätte eingewiesen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 252/54
Entscheidungstext OGH 14.04.1954 1 Ob 252/54
Veröff: SZ 27/99
- 1 Ob 280/54
Entscheidungstext OGH 28.04.1954 1 Ob 280/54
- 6 Ob 165/73
Entscheidungstext OGH 26.07.1973 6 Ob 165/73
Auch; nur: Die Vorschriften über das Anhaltungsverfahren beziehen sich nur auf Geisteskranke und auf Einweisungen, die vor oder während eines Entmündigungsverfahrens notwendig werden. (T1) Beisatz: Der Rekurs des Angehaltenen gegen den Anhaltungsbeschluß erster Instanz bleibt auch zulässig, wenn während des Rekursverfahrens eine Entmündigung wirksam wird. (T2) Veröff: EvBl 1974/87 S 186
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049152
Dokumentnummer
JJR_19540414_OGH0002_0010OB00252_5400000_001