Aus der Begründung:
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Feststellung des genauen Verlaufes der Grenze zwischen den beiden Grundstücken 1499/2 und 2408/1 im Hinblick auf die Bestandteils- oder Zubehörseigenschaft eines "Straßengrabens" zur Straße und damit zum öffentlichen Gut entbehrlich, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Zwar fehlt - zum Unterschied etwa von § 3 Abs. 6 des Niederösterreichischen Straßengesetzes oder § 2 Abs. 1 und 2 des Salzburger Straßengesetzes oder auch § 10 des Steiermärkischen Straßengesetzes (s. bei Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 326, 360, 376) - im § 1 Abs. 4 des Vorarlberger Straßengesetzes, LBGI. 1969/8, ein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse, doch kann schon nach dem Gesetzeszweck (arg. "Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit") kein Zweifel daran bestehen, daß das Gesetz selbst bestehende Eigentumsrechte weder ändern wollte noch geändert hat. Soweit Bau und Erhaltung öffentlicher Straßen die Inanspruchnahme privaten Eigentums nötig macht, sieht das Gesetz in seinen §§ 43 ff. ein ordnungsgemäßes Enteignungsverfahren vor.Der Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Feststellung des genauen Verlaufes der Grenze zwischen den beiden Grundstücken 1499/2 und 2408/1 im Hinblick auf die Bestandteils- oder Zubehörseigenschaft eines "Straßengrabens" zur Straße und damit zum öffentlichen Gut entbehrlich, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Zwar fehlt - zum Unterschied etwa von Paragraph 3, Absatz 6, des Niederösterreichischen Straßengesetzes oder Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Salzburger Straßengesetzes oder auch Paragraph 10, des Steiermärkischen Straßengesetzes (s. bei Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 326, 360, 376) - im Paragraph eins, Absatz 4, des Vorarlberger Straßengesetzes, LBGI. 1969/8, ein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse, doch kann schon nach dem Gesetzeszweck (arg. "Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit") kein Zweifel daran bestehen, daß das Gesetz selbst bestehende Eigentumsrechte weder ändern wollte noch geändert hat. Soweit Bau und Erhaltung öffentlicher Straßen die Inanspruchnahme privaten Eigentums nötig macht, sieht das Gesetz in seinen Paragraphen 43, ff. ein ordnungsgemäßes Enteignungsverfahren vor.
Ob die vom Erstrichter herangezogene Bestimmung des § 854 ABGB über das vermutete "gemeinschaftliche Eigentum" an Scheidewänden und ähnlichen Anlagen Quoteneigentum oder physisch geteiltes, allerdings durch das Nachbarschaftsverhältnis beschränktes Alleineigentum der beiden Nachbarn bedeutet, ist - wie Klang in Klang[2] III, 1154 hervorhebt - in der Lehre umstritten. Die Quoteneigentumsauffassung vertreten insbesondere Randa. Das Eigentumsrecht[2] I, 241, und Klang III, 1155, die Auffassung, es handle sich um eine communio pro diviso, vertreten insbesondere Unger (1, 414) und Ehrenzweig System[2] 1/2, 148. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1969, 4 Ob 540, 541/69 (zitiert in der Zeitschrift "Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb" 1972, 28) der Quoteneigentumstheorie angeschlossen und u. a. unter Heranziehung der Lehre Randas ausgeführt, die im Gesetz vorgesehene Vermutung, daß jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum der beiden Grenznachbarn steht, werde nicht dadurch beseitigt, daß das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht; in diesen Fällen trete das Alleineigentum mit dem Miteigentum in eine besondere ( "eigentümliche") Verbindung; letzteres erscheine als Akzessorium des Alleineigentums an den benachbarten Grundstücken; auch Klang (III, 1156) vertrete die Meinung, daß das Miteigentum an der Scheidewand in gewissem Sinn als ein Zubehör des Alleineigentums an den angrenzenden Grundstücken anzusehen sei. Auch in seiner Entscheidung vom 19. September 1972, 5 Ob 14/72, hat sich der Oberste Gerichtshof der Miteigentumstheorie angeschlossen.Ob die vom Erstrichter herangezogene Bestimmung des Paragraph 854, ABGB über das vermutete "gemeinschaftliche Eigentum" an Scheidewänden und ähnlichen Anlagen Quoteneigentum oder physisch geteiltes, allerdings durch das Nachbarschaftsverhältnis beschränktes Alleineigentum der beiden Nachbarn bedeutet, ist - wie Klang in Klang[2] römisch drei, 1154 hervorhebt - in der Lehre umstritten. Die Quoteneigentumsauffassung vertreten insbesondere Randa. Das Eigentumsrecht[2] römisch eins, 241, und Klang römisch drei, 1155, die Auffassung, es handle sich um eine communio pro diviso, vertreten insbesondere Unger (1, 414) und Ehrenzweig System[2] 1/2, 148. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1969, 4 Ob 540, 541/69 (zitiert in der Zeitschrift "Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb" 1972, 28) der Quoteneigentumstheorie angeschlossen und u. a. unter Heranziehung der Lehre Randas ausgeführt, die im Gesetz vorgesehene Vermutung, daß jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum der beiden Grenznachbarn steht, werde nicht dadurch beseitigt, daß das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht; in diesen Fällen trete das Alleineigentum mit dem Miteigentum in eine besondere ( "eigentümliche") Verbindung; letzteres erscheine als Akzessorium des Alleineigentums an den benachbarten Grundstücken; auch Klang (römisch drei, 1156) vertrete die Meinung, daß das Miteigentum an der Scheidewand in gewissem Sinn als ein Zubehör des Alleineigentums an den angrenzenden Grundstücken anzusehen sei. Auch in seiner Entscheidung vom 19. September 1972, 5 Ob 14/72, hat sich der Oberste Gerichtshof der Miteigentumstheorie angeschlossen.
Eine neuerliche Prüfung dieses heiklen Problems kann diesmal entfallen, weil der vorliegende Fall insofern anders gelagert ist, als die Grenzanlage, die "gemeinschaftliches Eigentum" gewesen sein könnte, nämlich der Graben zwischen der Gemeindestraße und der Wiese der Beklagten, nicht mehr besteht. Wenn eine Mauer, die zwischen zwei Grundstücken stand, abgetragen wurde und einverständlich auch nicht wieder errichtet wird (vgl. dazu GlU 1626), ist - wenn man der Lehre Ehrenzweigs folgt - die nachbarrechtliche Beschränkung des Alleineigentums ebenso weggefallen wie das als Akzessorium zum Alleineigentum aufgefaßte Miteigentumsverhältnis im Sinn der Lehre Randas und Klang s bzw. der vom Obersten Gerichtshof in 4 Ob 540, 541/69 vertretenen Auffassung; das Alleineigentum der beiden Nachbarn reicht dann jedenfalls frei bis zur gemeinsamen Grenze. Auch der Fall der einverständlichen Zuschüttung eines Grabens - sofern er überhaupt der "Abscheidung" der Parzellen gedient hatte (vgl. dazu Klang III, 1515) - kann an und für sich nicht anders beurteilt werden. Wohl kann auch ein "Grenzrain" als gemeinschaftliches Gut der beiden Nachbarn im Sinne des § 854 ABGB in Betracht kommen (Randa Eigentumsrecht), doch fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die im Jahr 1962 durch Zuschüttung des Grabens gewonnene ebene Fläche den Streitteilen als "Grenzrain" gedient hätte (wie etwa ein schmaler Rasenstreifen zwischen Äckern zum Zufahren, zum Wenden der Fahrzeuge o. dgl. verwendet wird). Die durch die Aufschüttung gewonnene ebene Fläche wurde von den Beklagten nach der Aktenlage mit ihrer Wiese mitbewirtschaftet; es wurde also nicht etwa ein "Grenzgraben" in einen "Grenzrain" verwandelt, der allfällige "Grenzgraben" wurde vielmehr ersatzlos beseitigt. Aus diesen Erwägungen ist im vorliegenden Fall aus § 854 ABGB für die Sachentscheidung nichts zu gewinnen.Eine neuerliche Prüfung dieses heiklen Problems kann diesmal entfallen, weil der vorliegende Fall insofern anders gelagert ist, als die Grenzanlage, die "gemeinschaftliches Eigentum" gewesen sein könnte, nämlich der Graben zwischen der Gemeindestraße und der Wiese der Beklagten, nicht mehr besteht. Wenn eine Mauer, die zwischen zwei Grundstücken stand, abgetragen wurde und einverständlich auch nicht wieder errichtet wird vergleiche dazu GlU 1626), ist - wenn man der Lehre Ehrenzweigs folgt - die nachbarrechtliche Beschränkung des Alleineigentums ebenso weggefallen wie das als Akzessorium zum Alleineigentum aufgefaßte Miteigentumsverhältnis im Sinn der Lehre Randas und Klang s bzw. der vom Obersten Gerichtshof in 4 Ob 540, 541/69 vertretenen Auffassung; das Alleineigentum der beiden Nachbarn reicht dann jedenfalls frei bis zur gemeinsamen Grenze. Auch der Fall der einverständlichen Zuschüttung eines Grabens - sofern er überhaupt der "Abscheidung" der Parzellen gedient hatte vergleiche dazu Klang römisch drei, 1515) - kann an und für sich nicht anders beurteilt werden. Wohl kann auch ein "Grenzrain" als gemeinschaftliches Gut der beiden Nachbarn im Sinne des Paragraph 854, ABGB in Betracht kommen (Randa Eigentumsrecht), doch fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die im Jahr 1962 durch Zuschüttung des Grabens gewonnene ebene Fläche den Streitteilen als "Grenzrain" gedient hätte (wie etwa ein schmaler Rasenstreifen zwischen Äckern zum Zufahren, zum Wenden der Fahrzeuge o. dgl. verwendet wird). Die durch die Aufschüttung gewonnene ebene Fläche wurde von den Beklagten nach der Aktenlage mit ihrer Wiese mitbewirtschaftet; es wurde also nicht etwa ein "Grenzgraben" in einen "Grenzrain" verwandelt, der allfällige "Grenzgraben" wurde vielmehr ersatzlos beseitigt. Aus diesen Erwägungen ist im vorliegenden Fall aus Paragraph 854, ABGB für die Sachentscheidung nichts zu gewinnen.
Diese hängt vielmehr von der Feststellung des Grenzverlaufes zwischen den beiden Parzellen ab, wobei die Klägerin die Beweislast trifft, daß die Straße, wie sie bei Schluß der Verhandlung ausgebaut war, nicht über die Grundstücksgrenze hinausgreift, eine Behauptung, die sie unter Beweis gestellt hat, die das Berufungsgericht aber aus rechtlichen Gründen, die der Oberste Gerichtshof nicht zu billigen vermochte, offengelassen hat.
Soweit die Einwendungen der Beklagten für den Fall der Erbringung dieses Beweises durch die Klägerin dahin verstanden werden könnten, sie hätten an einem Teil des Grundstückes 2408/1 (Graben) durch das Mähen des Grases Eigentum oder Miteigentum ersessen, können sie damit nicht durchdringen. Außer auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes sei hier noch auf die Lehre Klangs (in Klang [2] VI, 572) und die auch dort zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes GlUNF 4585 verwiesen.Soweit die Einwendungen der Beklagten für den Fall der Erbringung dieses Beweises durch die Klägerin dahin verstanden werden könnten, sie hätten an einem Teil des Grundstückes 2408/1 (Graben) durch das Mähen des Grases Eigentum oder Miteigentum ersessen, können sie damit nicht durchdringen. Außer auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes sei hier noch auf die Lehre Klangs (in Klang [2] römisch sechs, 572) und die auch dort zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes GlUNF 4585 verwiesen.