Rechtssatz RS0013894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013894
Geschäftszahl
4Ob540/69 (4Ob541/69); 5Ob141/72; 1Ob252/72; 1Ob163/11v; 7Ob27/13s; 3Ob201/15b; 7Ob210/20p
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Rechtssatz
Das im § 854 ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der §§ 828 ff ABGB zu verstehen. Dass das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht, beseitigt nicht die im § 854 ABGB vorgesehene Vermutung, wonach jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum beider Grenznachbarn steht. In diesen Fällen tritt eben das Alleineigentum mit dem Miteigentum in eine eigentümliche Verbindung; dieses erscheint als Accessorium des Alleineigentums an den benachbarten Grundstücken.Das im Paragraph 854, ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der Paragraphen 828, ff ABGB zu verstehen. Dass das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht, beseitigt nicht die im Paragraph 854, ABGB vorgesehene Vermutung, wonach jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum beider Grenznachbarn steht. In diesen Fällen tritt eben das Alleineigentum mit dem Miteigentum in eine eigentümliche Verbindung; dieses erscheint als Accessorium des Alleineigentums an den benachbarten Grundstücken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 540/69
Entscheidungstext OGH 15.07.1969 4 Ob 540/69
- 5 Ob 141/72
Entscheidungstext OGH 19.09.1972 5 Ob 141/72
nur: Das im § 854 ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der §§ 828 ff ABGB zu verstehen. (T1)
- 1 Ob 252/72
Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 252/72
Veröff: SZ 46/21
- 1 Ob 163/11v
Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 163/11v
Auch
- 7 Ob 27/13s
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 27/13s
Beisatz: In diesen Fällen tritt das Miteigentum an der Scheidewand mit dem bis zur Grundgrenze reichenden Alleineigentum der Nachbarn an ihren Grundstücken in eine „eigentümliche“ Verbindung und bildet ein Akzessorium des Alleineigentums. (T2)
Veröff: SZ 2013/52
- 3 Ob 201/15b
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 201/15b
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Grenzmauer. (T3)
- 7 Ob 210/20p
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 210/20p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0013894
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19690715_OGH0002_0040OB00540_6900000_001