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Entscheidung 7 Ob 27/13s×

Entscheidung 7 Ob 27/13s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009865 Rechtssatz 17.12.1980Zivilrecht
Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist nicht, ob es ohne wesentliche Zerstörung der Substanz wieder demontiert werden …
RS0009921 Rechtssatz 16.04.1987Zivilrecht
Gebäude ist alles, was auf Grund gebaut und mit fest verbunden ist. Dazu gehören nicht nur Häuser, sondern auch andere Bauten, gleichviel aus welchem Material sie bestehen, zB Umfassungsmauern, Holzzäune, Eisengitter, ständige Flaggenmasten, auch Aussichtsw …
RS0009946 Rechtssatz 06.03.1957Zivilrecht
Bauwerke, die in der Absicht erbaut wurden, dass diese Baulichkeiten stets und dauernd mit den bezüglichen verbauten Grundstücken verbunden bleiben sollen, stellen nicht Superädifikate, sondern Liegenschaftszugehör im Sinne des § 297 ABGB dar (SS - Kaserne …
RS0011252 Rechtssatz 14.09.1983Zivilrecht
Ein Überbau im Sinne des § 435 ABGB liegt vor, wenn auf fremden Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss äußerlich erkennbar sein. Die maßgebliche Absicht tritt im Allge …
RS0013881 Rechtssatz 07.04.1954Zivilrecht
In der Einigung, die Grenze gemäß dem Stande der Katastralmappe festzustellen und zu vermarken, liegt eine Vereinbarung über strittige Rechte an bestimmten Grundteilen, die als ein Vergleich iS des § 1380 ABGB anzusehen ist.
RS0013894 Rechtssatz 15.07.1969Zivilrecht
Das im § 854 ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der §§ 828 ff ABGB zu verstehen. Dass das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht, beseitigt nicht die im § 854 ABGB vorges …
RS0123730 Rechtssatz 29.05.2008Zivilrecht
Im Gegensatz zur Miteigentumsvermutung des § 854 ABGB wird nach § 857 ABGB das Alleineigentum in jenen Fällen vermutet, in denen der Verlauf und die Gestaltung der Grenzeinrichtung darauf hinweisen.
RS0128837 Rechtssatz 23.05.2013Zivilrecht
Der Begriff der Grenzeinrichtung (Scheidewand) umfasst Einrichtungen, die sich im Grenzbereich „zwischen zwei Grundstücken“ befinden, das heißt, jeweils zum Teil auf beiden Grundstücken.
RS0128838 Rechtssatz 23.05.2013Zivilrecht
Voraussetzung für die Anwendung des § 857 ABGB ist das Vorliegen einer Scheidewand, das heißt, es muss sich um eine grenzüberschreitende Abgrenzung handeln. Nur in einem solchen Fall oder wenn unklar ist, auf welchem Grundstück die Abgrenzung errichtet ist, …