Rechtssatz RS0128838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128838
Entscheidungsdatum
23.05.2013
Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 857 ABGB ist das Vorliegen einer Scheidewand, das heißt, es muss sich um eine grenzüberschreitende Abgrenzung handeln. Nur in einem solchen Fall oder wenn unklar ist, auf welchem Grundstück die Abgrenzung errichtet ist, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob Mit‑ oder Alleineigentum an der Grenzanlage zu vermuten ist.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 857, ABGB ist das Vorliegen einer Scheidewand, das heißt, es muss sich um eine grenzüberschreitende Abgrenzung handeln. Nur in einem solchen Fall oder wenn unklar ist, auf welchem Grundstück die Abgrenzung errichtet ist, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob Mit‑ oder Alleineigentum an der Grenzanlage zu vermuten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128838
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130523_OGH0002_0070OB00027_13S0000_002