1. Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs - wie hier - für nicht zulässig erklärte. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig gehalten wird (1 Ob 267/00x uva).1. Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs - wie hier - für nicht zulässig erklärte. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig gehalten wird (1 Ob 267/00x uva).
2. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es daher bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (1 Ob 267/00x; 1 Ob 229/99d; 1 Ob 133/99m; 6 Ob 236/98v). Bereits fällig gewordene Ansprüche sind diesem dreifachen Jahresbetrag nicht hinzuzurechnen (1 Ob 267/00x; 1 Ob 133/99m mwN).2. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es daher bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (1 Ob 267/00x; 1 Ob 229/99d; 1 Ob 133/99m; 6 Ob 236/98v). Bereits fällig gewordene Ansprüche sind diesem dreifachen Jahresbetrag nicht hinzuzurechnen (1 Ob 267/00x; 1 Ob 133/99m mwN).
Gegenstand des Rekursverfahrens waren die mit Beschluss vom 17. 10. 2000 zuerkannten weiteren Unterhaltsbeträge in Ergänzung der bereits mit Beschluss vom 1. 6. 1999 festgelegten Leistungspflicht. Dieser Differenzunterhalt ergibt - gleichviel an welchen Monatsbetrag bei der Berechnung angeknüpft wird - einen insgesamt unter 260.000 S liegenden zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstand.
3. Im Anlassfall brachte der Rechtsmittelwerber den "außerordentlichen Revisionsrekurs" rechtzeitig beim Erstgericht ein (siehe den ON 166 angehefteten Rückschein). Dem Rechtsmittel mangelt es allerdings an einem Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG). Ob es Gründe dafür erkennen lässt, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sein sollte, kann dahingestellt bleiben, war doch das Rechtsmittel nach der voranstehend erläuterten Rechtslage - wegen des tieferstehend noch zu erörternden Grundes - jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG).3. Im Anlassfall brachte der Rechtsmittelwerber den "außerordentlichen Revisionsrekurs" rechtzeitig beim Erstgericht ein (siehe den ON 166 angehefteten Rückschein). Dem Rechtsmittel mangelt es allerdings an einem Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG). Ob es Gründe dafür erkennen lässt, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sein sollte, kann dahingestellt bleiben, war doch das Rechtsmittel nach der voranstehend erläuterten Rechtslage - wegen des tieferstehend noch zu erörternden Grundes - jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG).
Das Erstgericht hielt den "außerordentlichen Revisionsrekurs" zutreffend für verbesserungsfähig. Erst wenn der Vater dessen Verbesserung im Sinne des § 14a AußStrG verweigern sollte, wäre der "außerordentliche Revisionsrekurs" gemäß § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig anzusehen (1 Ob 267/00x uva). Nach dem eingangs referierten Verfahrensgang kann in Ermangelung einer rechtswirksamen Zustellung der Ladung des Vaters zu einem Verbesserungstermin nicht unterstellt werden, er wolle eine Entscheidung über ein nach der Verfahrensordnung nicht mehr mögliches außerordentliches Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erwirken. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch nicht zu beurteilen, ob der Vater die sich stets wiederholenden Mitteilungen an das Postamt über seine (angeblich) befristete Abwesenheit von der Zustelladresse als prozessuale Taktik einsetzt, um die Bewirkung rechtswirksamer Zustellungen trotz einer in Wahrheit möglicherweise ohnehin gegebenen Ortsanwesenheit zu vermeiden.Das Erstgericht hielt den "außerordentlichen Revisionsrekurs" zutreffend für verbesserungsfähig. Erst wenn der Vater dessen Verbesserung im Sinne des Paragraph 14 a, AußStrG verweigern sollte, wäre der "außerordentliche Revisionsrekurs" gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG als jedenfalls unzulässig anzusehen (1 Ob 267/00x uva). Nach dem eingangs referierten Verfahrensgang kann in Ermangelung einer rechtswirksamen Zustellung der Ladung des Vaters zu einem Verbesserungstermin nicht unterstellt werden, er wolle eine Entscheidung über ein nach der Verfahrensordnung nicht mehr mögliches außerordentliches Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erwirken. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch nicht zu beurteilen, ob der Vater die sich stets wiederholenden Mitteilungen an das Postamt über seine (angeblich) befristete Abwesenheit von der Zustelladresse als prozessuale Taktik einsetzt, um die Bewirkung rechtswirksamer Zustellungen trotz einer in Wahrheit möglicherweise ohnehin gegebenen Ortsanwesenheit zu vermeiden.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof liegen somit - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - (noch) nicht vor.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.